In der klassischen Sicherheitstechnik sowie Videoüberwachung
ist ein Wandel Richtung netzwerkbasierender digitaler Lösungen inzwischen nicht
mehr wegzudenken. Zum besseren Verständnis der technischen Ausführungen werden
in Teil I der Arbeit entsprechende Grundlagen der Videotechnik ausführlich
dargelegt. Videoüberwachungssysteme nehmen auf öffentlichen Flughäfen einen
hohen Stellenwert ein, da sie nicht erst seit den Terroranschlägen in New York
und Washington ein wichtiges Werkzeug in Bezug auf die Einhaltung von
Sicherheitsvorschriften darstellen. Für die Sicherheitszentrale haben sich nach
den Terroranschlägen und der daraus folgenden Anlassgesetzgebung, der
EU-Verordnung 2320/2002 (inzwischen durch 200/2008 abgelöst), Änderungen bei
den Anforderungen ergeben. Im Zuge der Masterthese wurden die Anforderungen an
die Videoüberwachungsanlage der beiden Nutzergruppen durch Experteninterviews
herausgearbeitet. Die Auswertung erfolgt mittels des S.C.O.R.E Konzeptes.
Zusätzlich werden auch die verantwortlichen Organisationen / Behörden sowie die
gesetzlichen Grundlagen und Normen auf österreichischen Flughäfen ausführlich
dargestellt.
Die Täter trugen Tennisschläger, nutzten europäische
Pässe - und wurden während ihrer Mission gefilmt: Immer neue Details der
Kommandoaktion in Dubai belasten den Mossad. Die mutmaßliche Ermordung eines
wichtigen Hamas-Funktionärs droht zum Debakel für den israelischen Geheimdienst
zu werden.
Spiegel online, 17.2.2010
Berlin - Der Mossad gerät nach der Ermordung eines
hochrangigen Hamas-Funktionärs in Dubai massiv in die Kritik. In israelischen
Medien wird wegen der Aktion am 20. Januar bereits der Rücktritt des
Chefs des weltweit berüchtigten Geheimdienstes gefordert. Doch der Mossad wird
nicht wegen des mutmaßlichen Mords an Mahmud Abdel Rauf al-Mabhuh kritisiert.
Es wird nur angeprangert, dass das Killerkommando nicht sorgfältig genug seine
Spuren verwischte.
Die Kritik in den Zeitungen, die wegen der strengen
Militärzensur in Israel nur eingeschränkt über den spektakulären Fall berichten
können, ist heftig. Die Zeitung "Haaretz" forderte auf der Titelseite
den Rücktritt von Mossad-Chef Meir. Auch Ministerpräsident Benjamin Netanjahu
wird massiv kritisiert, weil er Dagans Amtszeit trotz expliziter Warnungen
verlängert habe. Offiziell äußert sich die Regierung Israels nicht zu Aktionen
des Mossad, der in der Vergangenheit bereits mehrere palästinensische
Aktivisten der Hamas und der libanesischen Hisbollah ermordet haben soll -
Außenminister Avigdor Lieberman sagte zu der Sache nur, Beweise für eine Beteiligung
des Landes gebe es nicht. Er verwies auf die Politik der Zweideutigkeit, die
jede Regierung seit Gründung Israels in Sicherheitsfragen vertritt: "Es
gibt keinen Grund, warum der Mossad dahinterstecken sollte und kein anderer
Geheimdienst oder ein Land, welches Schaden anrichten will."
Hintergrund der peinlichen Affäre für den Geheimdienst sind
die Ermittlungen zum Mord an Hamas-Funktionär Mabhuh. Dieser war nach
israelischen Erkenntnissen auf einer Reise zur Beschaffung von Waffen, die
später gegen Israel eingesetzt werden sollten. In Dubai wurde er am 20. Januar
in seinem Hotelzimmer unter mysteriösen Umständen getötet. Am
Montag teilte die Polizei in Dubai mit, dass sie elf Personen mit europäischen Pässen
als Täter verdächtige.
Die Ermittlungsdetails sind erstaunlich. So präsentierte der
Polizeichef von Dubai Bilder von Überwachungskameras, die das Killerkommando
bei der Einreise zeigen sollen. Die mutmaßlichen Mossad-Agenten reisten
teilweise mit Perücken und Sonnenbrillen getarnt mit verschiedenen Maschinen in
Dubai an. Sie checkten den Ermittlungen zufolge in unterschiedliche Hotels ein
und trafen sich am Tag des Mords im Hotel des Opfers. Dort wurden sie vor und
nach der Tat gefilmt. Ihre mutmaßliche Tarnung als Touristen mit
Tennisschlägern unter dem Arm wirkt auf den Bildern der Polizei wie in einem
schlechten Agenten-Thriller.
Wer sein Haus ohne Meldung bei der Datenschutzkommission
überwacht, riskiert eine Strafe von bis zu 10.000 Euro. Neu ist auch die
Protokollierungspflicht für die Videoüberwachung.
WIEN. Die Novelle zum Datenschutzgesetz (DSG), die am 1.
Jänner in Kraft getreten ist, hat einige Klarstellungen vor allem zur privaten
Videoüberwachung gebracht. Mussten bisher zur Beurteilung, inwieweit
Videoüberwachung erlaubt ist, allgemeine Prinzipien des DSG herangezogen werden,
so gelten nun explizite gesetzliche Vorschriften. Diese bedeuten aber neue
Herausforderungen.
Die private Videoüberwachung ist nun in einem eigenen Abschnitt
umfassend geregelt. Ausgenommen sind Bildaufnahmen, mit denen keine Überwachung
bezweckt wird, wie etwa künstlerische oder familiäre Aufnahmen
(Kindergeburtstag etc). Zum Ärgernis vieler Datenschützer unterliegen aber auch
einmalige Bildaufnahmen, die nicht ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte
Person betreffen, wie bei „Google Street View“, nicht den neuen Regelungen.
Datenschutzkommission prüft
Die Novelle wendet sich teilweise von der bisherigen
Judikatur der Datenschutzkommission ab. Erst 2009 entschied die DSK, dass
Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern und dazugehörigen Grundstücken von
der Meldepflicht bei der DSK ausgenommen sind. Aus den Gesetzesmaterialien geht
nun hervor, dass Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern unter den vollen
Anwendungsbereich der Neuregelungen fallen und damit einer Vorabkontrolle durch
die DSK unterliegen. Dies bedeutet, dass vor Inbetriebnahme eine Prüfung durch
die DSK erfolgt. Erhält man binnen zweier Monate nach Meldung keine Reaktion,
darf mit der Videoüberwachung begonnen werden. Da die Übergangsbestimmungen des
DSG nur bereits registrierte Videoüberwachungen als weiterhin rechtmäßig
ansehen, sind seit 1. Jänner alle (bisher nicht meldepflichtigen)
Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern ohne Meldung rechtswidrig.
Um diese unbefriedigende Folge zu beseitigen, könnte der
Bundeskanzler die Videoüberwachung von Einfamilienhäusern durch Verordnung zu
einer sogenannten Standardanwendung erklären, die Datenanwendungen, die
voraussichtlich bei einer großen Anzahl von Auftraggebern und in gleichartiger
Weise vorkommen, von der Registrierungspflicht ausnimmt. Andernfalls bleiben
derartige Videoüberwachungen rechtswidrig und können mit Strafen von bis zu
10.000 Euro geahndet werden.
Dies trifft aber dann nicht zu, wenn ein Einfamilienhaus
ohne analoge Aufzeichnung bzw. ohne Aufzeichnung auf ein digitales
Speichermedium überwacht wird. Denn der Gesetzgeber hat Echtzeitüberwachung und
analoge Videoüberwachung generell von der Meldepflicht ausgenommen. Begründung:
Die digitale Videoüberwachung greift mit der Möglichkeit des Zooms und der
systematischen Durchsuchung des Bildmaterials stärker in das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und bedarf daher schärferer Kontrolle.
Unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht sind für die
Zulässigkeit der Videoüberwachung stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit
und eine Interessenabwägung vorzunehmen. So ist die Überwachung nur zulässig,
wenn der Zweck nicht auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könnte. Zudem
werden die Interessen von Überwacher und Betroffenem abgewogen: Das Gesetz
zählt hier abschließend auf, wann die Interessen des Betroffenen nicht verletzt
werden, beispielsweise wann ein erhöhtes Gefährdungspotenzial des überwachten
Objekts besteht (z.B. Banken, Trafiken). Völlig untersagt ist nunmehr
Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle. Weiterhin zulässig ist die
Überwachung von Objekten am Arbeitsplatz zu anderen Zwecken: etwa zu
Schutzzwecken in Bereichen wie Bankschaltern, Kassen oder bei unfallgefährlichen
Maschinen.
Das Verbot der Videoüberwachung zur Mitarbeiterkontrolle ist
sehr weit formuliert. Nach dem Wortlaut ist eine solche Überwachung auch in
Fällen, in denen von Mitarbeitern eine Gefährdung ausgeht, wie bei Verdacht auf
Diebstahl, verboten. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich aber ableiten, dass
die Regelung vor allem auf die Überwachung zur Leistungskontrolle abzielt. Es
wird an der DSK liegen, die etwas überschießend formulierte Neuregelung im
Einzelfall sinnvoll anzuwenden.
Nach 72 Stunden zu löschen
Neu ist auch die Protokollierungspflicht für die
Videoüberwachung. Zudem sind die aufgezeichneten Daten spätestens nach 72
Stunden zu löschen. Der Auftraggeber der Videoüberwachung hat diese nun auch in
geeigneter Weise zu kennzeichnen, sodass der Betroffene die Möglichkeit hat,
der Videoüberwachung auszuweichen.
Neu eingeführt wurde ein speziell für die Videoüberwachung
geltendes Auskunftsrecht, das es dem Betroffenen erlaubt, die Übersendung einer
Kopie der zu seiner Person aufgezeichneten Daten zu verlangen. Bereits im
ersten Monat nach Inkrafttreten der Novelle ist es zu einigen derartigen
Anfragen gekommen. Damit Betreiber von Geschäften dieser Verpflichtung nicht
unterliegen, könnten sie zur Überwachung der Geschäftsräumlichkeiten auf
Echtzeitüberwachung umsteigen, da diese auch vom Auskunftsrecht ausgenommen
ist.
Mag. Horst Lukanec, LL.M.(Tulane) ist Partner, Dr. Angelika
Pallwein-Prettner, LL.M. (NYU) ist Rechtsanwältin bei Binder Grösswang
Rechtsanwälte GmbH.
AUF EINEN BLICK: Datenschutz neu
Private Videoüberwachung ist nun erstmals gesetzlich
geregelt – und ohne Meldung bei der Datenschutzkommission verboten. Eine
pauschale Freistellung als „Standardanwendung“ per Verordnung des
Bundeskanzlers ist geplant, steht bisher aber aus.
Data Breach Notification Duty. Bei unzulässigen Zugriffen
auf die Daten in einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle müssen die
Betroffenen über den Missbrauch informiert werden – es sei denn, der Schaden
ist nur geringfügig oder die Kosten der Information sind extrem.
Quelle: "Die Presse", Print-Ausgabe, 01.02.2010, 31.01.2010
| 18:24 | HORST LUKANEC UND ANGELIKA PALLWEIN-PRETTNER (Die Presse)
Erst die Lohndumping-Vorwürfe, nun der Verdacht auf
Mitarbeiterbespitzelung bei der Tochterfirma Ihr Platz: Schlecker kommt nicht
aus den Schlagzeilen. Aber auch dieses Mal fühlt man sich unschuldig.
Die Drogeriemarktkette Schlecker hat die Vorwürfe der
Videoüberwachung von Mitarbeitern zurückgewiesen. „Bei der Firma Ihr Platz
findet keine Überwachung von Mitarbeitern statt“, teilte Schlecker am Montag in
Ehingen mit. Der Einsatz der Videotechnik erfolge ausschließlich mit Zustimmung
des Betriebsrats. Die zum Schlecker-Konzern gehörende Firma Ihr Platz sei
bereits mit den Behörden im Gespräch. „Eventuelle Verbesserungsvorschläge von
Behördenseite werden einvernehmlich umgesetzt werden. Auch das weitere Vorgehen
wird gemeinsam erfolgen“, hieß es weiter.
Niedersächsische Datenschützer ermitteln seit September
gegen das Unternehmen. Es sei ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden, sagte
der Sprecher des Datenschutzbeauftragten. Er bestätigte damit einen Bericht von
NDR Info. Es werde geprüft, ob in den Drogerien in unzulässiger Weise
Videokameras installiert wurden und ob ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz
vorliegt. Das Verfahren habe der niedersächsische Datenschutzbeauftragte nach
dem Hinweis eines „besorgten Kunden“ aus Berlin in die Wege geleitet. Dieser
habe sich bei seinem Einkauf über die „viel zu umfassende Videoüberwachung“
beschwert. Ihr Platz betreibt rund 700 Filialen.
„Wir prüfen die gesamte Firma“, sagte der Sprecher. Nach dem
Datenschutzgesetz sei es etwa grundsätzlich unzulässig, Mitarbeiter mit
Videokameras zu kontrollieren, erklärte der Sprecher. Auch die Aufzeichnung von
Gesprächen sei verboten und stelle einen Straftatbestand dar.
Notwendiger Überwachungsplan
Ihr Platz hat den Datenschützern für die Prüfung die
„Verfahrensbeschreibungen“ für die installierten Videokameras zur Verfügung
gestellt. Diese Beschreibungen sind laut Bundesdatenschutzgesetz erforderlich.
Sie müssen vorliegen, bevor eine Überwachungsanlage installiert wird. Darin ist
unter anderem geregelt, welchen Bereich eine Kamera erfasst, wie lange sie
aufzeichnet und welches Datenschutzkonzept es gibt.
„Die Firma hatte zunächst nur sehr zögerlich auf die Anfrage
der Datenschützer reagiert“, sagte der Sprecher. Das eingereichte Material
werde jetzt intensiv geprüft. Zudem seien unangekündigte Kontrollen in Filialen
geplant. Die Ergebnisse der Überprüfungen würden dann zu einer Gesamtbewertung
zusammengefasst. Dies werde noch einige Wochen und Monate dauern.
Die Skandale rund um den Drogerie-Discounter Schlecker
reißen nicht ab. Datenschützer erheben massive Vorwürfe gegen das
Tochterunternehmen „Ihr Platz“. Dort sollen Mitarbeiter bespitzelt worden sein.
Datenschützer ermitteln gegen die Drogieriekette „Ihr
Platz“. Das zu Schlecker gehörende Unternehmen habe unrechtmäßig Kameras in
seinen Geschäften installiert, sagte der Sprecher des niedersächsischen
Datenschutzbeauftragten, Michael Knaps, dem Sender NDR-Info. Demnach hat „Ihr
Platz“ keine sogenannten Verfahrensbeschreibungen erstellt, die vor der
Installation von Überwachungsanlagen notwendig sind. Darin müsste dem Sprecher
zufolge geregelt werden, welchen Bereich die Kameras erfassen, wie lange sie
aufzeichnen und welches Datenschutzkonzept es gebe.
„Außerdem haben die Kameras bei ´Ihr Platz´ nicht nur
Kunden, sondern auch Mitarbeiter erfasst“, sagte Knaps. Auch das ist
unzulässig. „Ihr Platz“ drohe daher nun ein Bußgeld. Knaps zufolge sollten
Details am Montag bei einem Treffen der Datenschützer mit dem Unternehmen
geklärt werden. Schlecker wollte sich auf Anfrage nicht zu den Vorwürfen
äußern.
„Ihr Platz“ hat bundesweit rund 700 Filialen. In Berlin tritt die Kette unter
dem Namen „Drospa“ auf.
Karlsruhe (ots) - Um Zutrittskontrolle, Gebäudesicherheit
und Informationsschutz geht es auf der 2. Sicherheitsmesse SAFEKON vom 30.
September bis 2. Oktober 2009 im Kongresszentrum Karlsruhe. 50 Aussteller
informieren über Sicherheitssysteme, -technik und -dienstleistungen. Zu sehen
sind u. a. Zutrittskontrollsysteme per Klopfsignal, Handy oder Fingerprint,
Videoüberwachungskameras und -komplettsysteme. SEW-EURODRIVE stellt
beispielsweise, auf Basis seiner kontaktlosen Energieübertragungstechnologie
MOVITRANS®, das X-DRIVE-Monorail-System aus. Hiermit lassen sich
schienengebunden großflächige Areale einfach und zentral mittels frei
beweglichen Fahrwagen - oder im automatischen Betrieb - überwachen. Die
MOVITRANS®-Technologie kommt bereits in industriellen Anwendungen erfolgreich
zum Einsatz.
Ergebnisse der aktuellen SiFo-Studie 2009 zum Thema
"Know-how-Schutz in Baden-Württemberg" wird Innenminister Heribert
Rech am Freitag, 2. Oktober, um 11:00 Uhr auf der SAFEKON vorstellen. Das
Ferdinand-Steinbeis-Institut und die School of Governance, Risk &
Compliance an der Steinbeis-Hochschule Berlin führen diese Studie im Auftrag
des Sicherheitsforums Baden-Württemberg durch. Ziel ist es, Fälle von
Industrie- und Wirtschaftsspionage zu ermitteln, ihre Auswirkungen auf die
Unternehmen zu untersuchen und aus den Ergebnissen konkrete
Handlungsempfehlungen für Unternehmen abzuleiten.
Zum Thema "Sicherheit an Schulen" bietet die
b.i.g.-Gruppe Fachvorträge am Donnerstag, 1. Oktober, an. Beleuchtet werden die
grundsätzlichen Sicherheitsdefizite an Schulen und die Möglichkeiten mit
mechanischer Sicherungstechnik und technischen Sicherheitskomponenten wie einer
Gegensprechanlage und Durchsageeinrichtung für mehr Sicherheit zu sorgen. Am
Beispiel des Schulzentrums Eppelheim wird die Sicherheitsproblematik konkret
dargestellt, die Sicherheitsbedürfnisse der Stadt Eppelheim als Schulträger
sowie der Schulen und die Beobachtungen der Polizei diesbezüglich differenziert
erläutert. Im Anschluss wird das daraus resultierende Sicherheitskonzept für
das Schulzentrum Eppelheim präsentiert.
Parallel zur SAFEKON veranstaltet der Fraunhofer Verbund
Verteidigungs- und Sicherheitsforschung (VVS) die 4.
Sicherheitsforschungskonferenz Future Security, und das Fraunhofer-Institut für
Informations- und Datenverarbeitung IITB bietet am Freitag, 2. Oktober, einen
Fachworkshop zu Videoüberwachung auf der SAFEKON an.
Mit der Aiptek Pencam HD kommt eine winzige Video-Kamera auf
dem Markt, die sogar HD beherrscht. Filmen mit (fast) versteckter Kamera aus
der Hemden-Brusttasche wird wohl bald zum Volkssport.
Kleine Kameras, die man immer und überall dabei haben kann,
liegen im Trend. Marktführer ist weiterhin Flip mit der Mino, aber die
Konkurrenz schläft nicht, und mit Apples
iPod Nano könnte sich der Markt für feuerzeuggrosse Geräte deutlich ändern.
Aiptek setzt deshalb gleich auf ein noch kleineres Format: Etwas größer als ein
Zeigefinger ist die Pencam HD, und man wirft natürlich gerne mit dem Begriff
“weltweit kleinste…? um sich. Also im Bereich HD:
Bemerkenswert ist nicht nur die HD-Funktion, sondern auch
noch der 1.1 Zoll kleine OLED Bildschirm. Auch damit liegt Aiptek, nach eigener
Auffassung, ganz weit vorne.
Die Kamera zeichnet im 720p Verfahren auf, ist also weit
entfernt von FullHD, aber damit war auch nicht zu rechnen. Standbilder werden
mit 5 MP aufgenommen, gespeichert wird alles auf dem 4GB internen Speicher. Es
ist nicht zu erfahren, ob man auch mit einer microSD-Karte den Speicher
nachrüsten kann.
Als Schmankerl gibt es aber noch einen HDMI-Port, mit der
sich die Kamera sofort an einen Fernseher mit selbigen Port anschliessen lassen
kann. Leider gibt es bisher weder einen Veröffentlichungstermin, noch einen
Preis. Aber angesichts der Ausstattung dürfte der relativ weit oben zu finden
sein wird. Bei Aiptek wird es mehr Infos
geben, wenn es so weit ist.
Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche
Kurzinformation - ohne Gewähr auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Die Rechtslage
ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern.
Grundsätzlich raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung
(d.h. vor Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche
Rechtsauskunft einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.datenschutz.de und den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.
A.Videoüberwachung im privaten Bereich
1. Allgemeines
Die Zulässigkeit von Videoüberwachung in privaten, d.h.
nicht öffentlich zugänglichen Bereichen und ausschließlich zu persönlichen oder
familiären Zwecken richtet sich nach den allgemeinen Persönlichkeitsrechten,
die im BGB und dem Grundgesetz verankert sind, sowie nach den Urheberrechten.
Ob und in welchem Umfang eine Videoüberwachung im privaten
Bereich zulässig ist, ist im Einzelfall festzustellen, allgemeingültige
Regelungen existieren nicht. Im Einzelfall sind hier alle Umstände unter
Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen aller Beteiligten
abzuwägen.
2. Videoüberwachung in privaten Innenräumeund
nicht-öffentlich zugänglichen Räumen
Eine Überwachung in privaten Innenräumen (z.B. Haus,
Wohnung) ist bei einem konkreten Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende
Straftat (Einbruch, Diebstahl) zulässig; eine präventive Dauerüberwachung
privater Innenräume ohne konkreten Verdacht einer Straftat ist ohne die
vorherige Einwilligung sämtlicher Betroffener unzulässig.
Eine Überwachung von Arbeitnehmern in nicht-öffentlich
zugänglichen (Betriebs- oder Geschäfts-) Räumen (z.B. Büro, Warenlager) ist nur
zulässig bei einem konkreten Verdacht auf die Begehung einer Straftat oder
eines anderen schwerwiegenden Fehlverhaltens.
Nicht zulässig ist eine Präventivüberwachung (Überwachung im
Voraus) zur Kontrolle des Ordnungs- und Leistungsverhaltens oder aufgrund
eines bloßen Generalverdachts gegen alle Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer
in besonders sensiblen Bereichen (z. B. Druckerei für Banknoten).
Arbeitsvertragliche Einwilligungserklärungen der
Arbeitnehmer in die Überwachung sind i. d. R. wegen unangemessener Benachteiligung
der Arbeitnehmer unwirksam; eine Ausnahme besteht bei Tätigkeiten in besonders
sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen. Eine Einwilligung muss im
Arbeitsvertrag deutlich hervorgehoben sein und den Zweck der Überwachung exakt
bezeichnen (keine Blankoeinwilligung).
Videoüberwachung darf stets nur das letzte Mittel sein.
Zuvor sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen (z.B. bei Warenschwund
im Lager: vermehrte Inventurmaßnahmen).
Es ist nur die Überwachung des räumlichen Bereichs zulässig,
dem der Verdacht zugeordnet werden kann und gegenüber den Arbeitnehmern,
gegen die ein konkreter Verdacht vorliegt.
Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen (i.
d. R. nach spätestens 60 Tagen).
Installation und Betrieb einer Videoanlage zur Aufzeichnung
der Arbeitnehmer sind mitbestimmungspflichtig (Betriebsrat).
3. Videoüberwachung im privaten Außenbereich (z.B. Garten,
Garageneinfahrt)
Die Überwachung eines nicht öffentlich zugänglichen,
unmittelbaren Eingangsbereichs eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist
zur Wahrung des Hausrechts regelmäßig zulässig.
Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen
Außenbereichen von Mietshäusern oder Wohnanlagen ist dagegen ebenso unzulässig,
wie die – auch nur zufällige – Videoüberwachung von Nachbargrundstücken.
Für Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich
lesen Sie bitte weiter auf Seite 2.
Trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr auf Richtigkeit oder
Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten.
Videoüberwachung:Rechtliche Rahmenbedingungen
(Teil B: öffentlicher Bereich)
Bitte beachten Sie:
Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche
Kurzinformation - ohne Gewähr auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Die Rechtslage
ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern. Grundsätzlich
raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung (d.h. vor
Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche Rechtsauskunft
einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de und den
Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.
B.Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich
Im Einzelfall: Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie
zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret
vor Beginn der Videoüberwachung schriftlich festgelegte Zwecke erforderlich ist
(sonst kein Mittel verfügbar). Dabei dürfen keine entgegenstehenden sowie
schutzwürdigen Interessen des/der Betroffenen (insbes. Persönlichkeitsrecht)
beeinträchtigt werden.
Videoüberwachung ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen
(z.B. Piktogramm einer Überwachungskamera, Aufkleber usw.).
Grundsätzlich: die Person oder Stelle, für die die
Videoüberwachung erfolgt, ist für jedermann deutlich kenntlich zu machen.
Die bei einer Videoüberwachung erhobenen Daten sind
unverzüglich zu löschen (i. d. R. n. 60 Tagen), wenn sie zur Erreichung des
Zwecks nicht mehr benötigt werden oder schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.
Sofern bei der Überwachung Bilder entstehen, die einer
bestimmten Person zugeordnet werden, ist diese zu benachrichtigen (§ 33 BDSG).
Notwendigkeit der Vorabkontrolle durch einen betrieblichen
Datenschutzbeauftragten (einschl. Dokumentation - § 4d Abs. 5 BDSG)
Bei Videoüberwachung durch externe Dienstleister sind die
Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung zu beachten (§ 11 BDSG).
2. Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen
Innenräumen (z.B. Geschäftsräume)
Betriebs- und Geschäftsräume sind nur dann öffentlich
zugänglich und fallen unter die gesetzlichen Regelungen des BDSG, wenn sie dazu
bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl von Personen betreten zu werden;
dies ist auch der Fall, wenn z.B. ein Eintrittsgeld gezahlt werden muss.
Videoüberwachung ist i. d. R. erlaubt, wenn in dem zu
überwachenden Bereich (z. B. Kassenbereich) nach allgemeiner Auffassung bzw.
Erfahrung Straftaten zu erwarten sind (z.B. Ladendiebstahl, Banküberfall,
Vandalismus).
Videoüberwachung in Intimzonen (z. B. Toilette, Umkleideräume)
ist nicht zulässig.
Die Beobachtung muss auf Kunden beschränkt sein. Sie darf nicht
zur Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern eingesetzt werden.
Videoüberwachung in Freizeitbereichen (z. B. Foyer,
Aufenthaltsraum) ist unzulässig.
Das Betreten eines überwachten Raumes stellt keine
Einwilligung in die Überwachung dar.
Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungspflicht des
Betriebsrates ist zu beachten.
3. Videoüberwachung im öffentlichen Außenbereich (z.B.
Straßenbereich vor Geschäften, Eingangsbereich von Häusern)
Die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen,
unmittelbaren Eingangsbereiches eines Geschäfts, einer Ladenpassage sowie des
Eingangsbereiches eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist zur Wahrung
des Hausrechts regelmäßig zulässig.
Eine Beobachtung von Gebäudeaußenwänden ist nur bei
tatsächlich eingetretener Beschädigungen zulässig. Dabei darf von öffentlichen
Wegen und Bürgersteigen nur ein schmaler Bereich von max. einem Meter erfasst
werden.
Das Betreten eines videoüberwachten Bereichs stellt keine
Einwilligung in die Videoüberwachung dar.
Betriebsgrundstücke stellen nur dann einen öffentlich
Zugänglichen Außenbereich dar und Unterfallen den gesetzlichen Regelungen des
BDSG, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl an Personen
betreten zu werden.
Die von Unternehmen im Streben nach
Marktbeherrschung eingesetzten Methoden sind brutal, oft illegal, und ihre
Folgen für die wirtschaftliche Konkurrenz sind mitunter verheerend und
existenzbedrohend. Stellt man die geschätzten finanziellen Schäden, die durch
Wirtschaftsspionage verursacht werden, jenen Fällen, die überhaupt an das Licht
der Öffentlichkeit dringen, den tatsächlich gefassten Tätern und erfolgreich
geführten Ermittlungsverfahren, gegenüber, erkennt man „Business ist wie Krieg führen“.
Gleich vorab: die “Wanze“ ist tot – es
lebe das „Lauschmittel“.Allen Ernstes
hat die konventionelle Wanze im Blumentopf ausgedient, weil es ungleich
leichter und risikoloser ist, Betriebsspionage z.B. mit Hilfe des Telefons zu
begehen, das ohnehin im Chefbüro vorhanden ist und das von außen sehr leicht
manipuliert werden kann.
Detektive aus den verschiedensten
Ländern kämpfen seit Jahren um eine einheitliche, EU-konforme, Ausbildung und
Qualitätsrichtlinien. Es gibt wenige Länder, in denen das Gewerbe reglementiert
ist, einer Ausbildung samt Prüfung und der notwendigen Zuverlässigkeit und
Zulassung bedarf. (www.detektivka.si)
Undercover:
Insider Wissen
In der Kolumne „Undercover“ berichtet
Bernhard Maier über Ermittlungen unter Legende und über Techniken der
Legendenbildung.Von Mag. Bernhard Maier
Recht Österreich
Der
Detektiv und sein Bericht im Zivilprozess – gerichtsverwertbar?
Betrachtet man die einzelnen Serien im
Fernsehen (Ein Fall für Zwei, Miss Marple, Sherlock Holmes, usw.) und
vergleicht diese mit der Wirklichkeit, so wird man hier kaum Gemeinsamkeiten
entdecken, außer dass sich die Charaktere allesamt Detektiv nennen. Doch ganz
so ist es auch wieder nicht. Bei genauer Betrachtung wird man feststellen, dass
jede dieser Figuren und auch ein Realitätsdetektiv ein, und dasselbe Ziel
verfolgen: Das Sammeln von Beweisen, um dem Recht Genüge zu tun. Somit stellen
sich die Fragen: „Wie kann der Detektiv dem Recht Genüge tun? Er sammelt
Beweise und legt sie vor. Wem legt er sie vor? Was sind Beweise? Unter welchen
Beweisen ist der Detektiv und sein Bericht zu subsumieren? Gilt der
Detektivbericht als gerichtsverwertbarer Beweis?“
Der nachfolgende Beitrag soll
erläutern, wie der Detektiv und sein Bericht im Zivilprozess einzuordnen sind
und welche Probleme daraus resultieren können.
Erhebliche
Rechtsrisiken beim Einsatz von GPS-Trackingmodulen
Der Einsatz preiswerter, gegenüber der
konventionellen Observation kostengünstigerer GPS-Ortungsmodule hat im privaten
Ermittlungswesen zugenommen. Die Rechtsprechung geht dahin, dass in der
Installation von Trackingmodulen ein datenschutzrechtlicher Verstoß zu sehen
ist, da Trackingdaten personenbezogene Daten sind. Der Einsatz stellt
ggf. eine erhebliche Rechtsverfehlung dar. Von Klaus-Henning Glitza
Hohe
Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz...
Wie heisst
es so schön? Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser! Dieser Spruch wird Lenin
zugeschrieben, welcher damit die Arbeitnehmer zur Kontrolle des Arbeitgebers
aufforderte. Heute ist es in der Regel so, dass der Arbeitgeber ein
gesteigertes Kontrollbedürfnis gegenüber seinen Mitarbeitenden hat.
Arbeitnehmende sind arbeitsvertraglich verpflichtet, während der Dauer der
Arbeitszeit die Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen (Art. 319
OR). Es sind die Interessen des Arbeitgebers zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR)
und dessen Weisungen Folge zu leisten (Art. 321d OR). Ein rechtswidriges
Verhalten ist zu unterlassen (Ehrverletzung, Diebstahl, etc.). Das
Arbeitsverhältnis ist also nicht nur darauf angelegt, dass der Arbeitnehmer
eine genügende Leistung erbringt, sondern der Arbeitgeber kann auch ein
bestimmtes Verhalten erwarten.
Mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers ist die Möglichkeit verbunden, die
Arbeitsleistungen der Beschäftigten zu kontrollieren. Das Kontrollbedürfnis
kann auch über die Arbeitsleistung hinausgehen. Zu denken ist etwa an den
Schutz des teuren Warenlagers in Kellern oder Kühlschränken oder der Tageseinnahmen
in der Kasse. In der technologisierten Zeit gibt es viele
Überwachungsmöglichkeiten. Eine davon könnte auch der Einsatz einer Videokamera
sein. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, welche einschlägigen Normen zur
Anwendung kommen und welche Voraussetzungen die Installation einer
Videoüberwachung erfüllen muss.
Spannungsverhältnis zwischen Arbeitsrecht und Persönlichkeitsschutz
Um die Persönlichkeit zu schützen, hat der Gesetzgeber gleich einige
Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen erlassen. Ausgangsnorm ist Art. 28 des
Zivilgesetzbuches. Diese verbietet einen Eingriff in die Persönlichkeit eines
Menschen, wenn dieser widerrechtlich ist, d.h. nicht gerechtfertigt werden
kann. Eine Rechtfertigung liegt vor, wenn der Betroffene einwilligt oder ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht. Auch strafrechtlich
wird der Geheim- oder Privatbereich einer Person vor
"Aufnahmegeräten" geschützt (Art. 179quater StGB).
Datenschutzgesetz
Das Datenschutzgesetz (DSG) schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte von
Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt auch dann,
wenn Personen gefilmt werden, egal ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht.
Beim Bearbeiten der Bilder – das Erfassen, Bekannt geben, unmittelbares oder nachträgliches
Anschauen oder Aufbewahren – muss den allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes
Rechnung getragen werden. Dies betrifft die Videoüberwachung durch private
Personen an privaten Örtlichkeiten, unerheblich ob diese öffentlich zugänglich
sind oder nicht.
Großbritanniens öffentlicher Raum ist gepflastert mit
Überwachungskameras. Nur bringt das nicht sehr viel - wie eine Studie enthüllt.
Und die teure Observation gerät in die Kritik.
Auch den Briten kommen langsam Zweifel am Sinn ihrer
omnipräsenten Videoüberwachung im öffentlichen Raum. So enthüllte eine interne
Studie der Metropolitan Police in London, dass nur ein einziges Verbrechen pro
1.000 Überwachungskameras aufgeklärt worden konnte.
In einem Monat konnten gerade einmal acht von 269 gemeldeten
Raubüberfällen in der britischen Hauptstadt durch das Material aus den
Videokameras aufgeklärt werden. Kein besonders guter Schnitt bei mehr als einer
Million Kameras im gesamten Stadtgebiet - und Kosten von 500 Millionen Pfund
(572 Millionen Euro) für die Anschaffung.
Michael McNally, Detective Superintendent der Polizei, der
die Studie in Auftrag gegeben hatte, räumte gegenüber der BBC ebenfalls
"einige Bedenken" ein. Generell aber betonte McNally, die Polizei
betrachte die Videoüberwachung als wichtigen Teil der Ermittlungsarbeit und
Verbrechensprävention.
David Davis, ehemaliger Schatten-Innenminister, ist dagegen
wegen der Ergebnisse aufgebracht. "Dies sollte zu einer längst
überfälligen Überlegung führen, wie man das Budget für Kriminalitätsverhütung
verwendet", sagte er der britischen BBC. Videoüberwachung erzeuge hohe Kosten und einen
minimalen Effekt. Davis kritisierte den "großen Eingriff in die
Privatsphäre" und kritisierte, dass dadurch kaum mehr Sicherheit entstehe.
Chefinspektor Mick Neville versuchte zu beschwichtigen. Er
sagte gegenüber der Zeitung Independent, dass die Menschen hohe Erwartungen hätten,
wenn sie den kompletten Tag über gefilmt werden. Die Realität hingegen sei
häufig anders - in manchen Fällen würdne die Kriminellen selbst dann nicht der
Justiz überstellt, wenn sie auf Video aufgenommen und identifiziert worden
seien.
Die Metropolitan Police hingegen zeigte sich von den Untersuchungsergebnissen
wenig beeindruckt. "Wir schätzen, dass über 70 Prozent der
Mordfall-Ermittlungen mit Hilfe von Überwachungskamera-Aufzeichnungen zu einem
erfolgreichen Abschluss gebracht werden konnten - und dass die meisten
Ermittlungen schwerer Straftaten durch eine Videoüberwachungs-Strategie
unterstützt werden", teilte man der BBC mit.
Karlsruhe - Der Einsatz von Videokameras zur Überwachung des
Straßenverkehrs ist nach Einschätzung des ADAC vorerst nicht mehr zulässig. Das
folge aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in einem
Bußgeldverfahren, teilte der Automobilclub am Freitag mit. Tags zuvor hatte das
Karlsruher Gericht entschieden: Eine verdachtslose Videokontrolle sämtlicher
vorbeifahrender Autos ohne gesetzliche Grundlage verletze das Recht des Fahrers
auf "informationelle Selbstbestimmung", also seinen Datenschutz. Laut
ADAC fehlen in allen Bundesländern entsprechende Gesetze. Das habe eine Umfrage
ergeben. Die Länder hätten den Einsatz von Videokameras im Straßenverkehr
lediglich durch verwaltungsinterne Erlasse geregelt.
Dem ADAC zufolge müssen damit alle laufenden Bußgeldverfahren
eingestellt werden, bei denen die Videotechnik zum Einsatz kam. Rechtskräftig
abgeschlossene Verfahren könnten dagegen nicht wieder aufgerollt werden, dort
bleibe es beim Bußgeld. Betroffen seien vorwiegend Abstandsmessungen mit
Videokameras, die an Brücken befestigt sind und jeden Verkehrsteilnehmer
filmen. Auf die Fotos aus den herkömmlichen "Starenkästen", die
lediglich zu schnell fahrende Autos blitzen, habe die Karlsruher Entscheidung
keinen Einfluss.
"Wer ein Bußgeldverfahren laufen hat, sollte die
Einstellung beantragen", sagte ADAC-Jurist Markus Schäpe. Die Polizei
sollte diese Videotechnik von sich aus vorerst nicht mehr zum Einsatz bringen.
Der Autoclub forderte die Bundesländer auf, schnellstmöglich die von Karlsruhe
angemahnten gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. "Der Datenschutz darf
nicht zulasten der Sicherheit auf unseren Straßen gehen."
Am Donnerstag hatte das Karlsruher Gericht einen
Bußgeldbescheid über 50 Euro des Amtsgerichts Güstrow aufgehoben, weil die
Videomessung in Mecklenburg-Vorpommern lediglich durch einen
verwaltungsinternen Erlass des Wirtschaftsministeriums, nicht aber durch ein
Gesetz erlaubt war. Der Fahrer war auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit
von 129 Kilometern pro Stunde gefilmt worden, obwohl nur Tempo 100 erlaubt war.
dpa, SZ
Wer als Reseller bei IP-Kameras nur an Werkstore oder
Bürogebäude denkt, verpasst einen interessanten Markt.
Pferdeställe, Bienenkörbe, Fischteiche, Windräder und
Solaranlagen stellen sicherungswürdige Objekte dar und repräsentieren eine
solvente Kundengruppe. Allerdings haben Bienenkörbe selten einen DSL-Anschluss.
Dank Konvergenz von IT und TK lässt sich die Aufgabe dennoch lösen.
Foto: pixelio.de (knipseline)
Die Bildqualität von IP-Kameras ist in den vergangenen
Jahren kontinuierlich gestiegen. Auch bei schlechten Lichtverhältnissen ist
eine gute Beobachtung des Objektes und die Sicherung von Foto- oder
Video-Beweisen heute möglich. Bisher wurden IP-Kameras fast ausschließlich im
lokalen Netzwerk oder direkt am DSL-Anschluss eingesetzt. Auch wenn die
Bundesregierung verspricht, bald für flächendeckendes, schnelles Internet zu
sorgen, wird dies auf Städte, Dörfer und Gewerbegebiete beschränkt bleiben.
Ruf nach Sicherheit
Doch auch außerhalb der Wohn- und Arbeitsgebiete befinden
sich schützenswerte Objekte. Imker klagen über Beschädigungen und Diebstahl von
Bienenstöcken. Pferdeeigner sorgen sich wegen der oft sogar tödlichen Angriffe
gegen Pferde auf der Koppel. Diebe versuchen Photovoltaik-Anlagen, die auf
Wiesen aufgestellt werden, zu stehlen. Immer sind die gefährdeten Objekte teuer
und außerhalb der ständigen Aufsicht der Eigentümer.
Mit UMTS und HSDPA stehen nun Dienste zur Verfügung, die
eine größere Abdeckung aufweisen als DSL. Mit Webnwalk von T-Mobile oder den
Konkurrenzangeboten von O2, Base und Vodafone lassen sich preisgünstig große
Datenvolumen übertragen. Möglich macht dies ein UMTS-Router, der alternativ zum
UMTS-USB-Stick eines Starterpacks angeboten wird. Der Router sorgt für die
sichere Einwahl ins UMTS- oder HSDPA-Netz und stellt das Internet an einer
RJ45-Netzwerkbuchse zur Verfügung. Der Rest ist Standard.
Neue
Möglichkeiten
Im Gegensatz
zum Breitband-DSL-Netz ist auch an abgelegenen Orten ein
230-Volt-Stromanschluss meistens verfügbar. Falls nicht, sind Kamera und Router
durchaus auch über den Zwölf-Volt-Autoakku oder eine Solarladestation zu
betreiben. Projekte dieser Art stellen für den Kunden eine reale Problemlösung
dar, keinen bloßen Hardwarekauf. Gute Arbeit, so zeigen die Erfahrungen, die
Distributor NT plus und der Teleprofi Projektvertrieb hierbei schon sammeln
konnten, zieht weitere Aufträge aus dem Bekanntenkreis des Kunden nach sich.
Die Berliner
1000eyes GmbH macht mit ihrem Angebot die Installation leicht. Sie bietet ein
spezielles Portal für Kamerakunden an. Besonders einfach geht die Installation
mit Panasonic-IP-Kameras, die über eine speziell durch NT plus „geflashte“
Firmware verfügen. Panasonic bietet robuste Indoor-Kameras sowie eine
wetterfeste Outdoor-Cam mit der speziellen 1000eyes-Version an. Der Zugriff auf
das 1000-Eyes-Portal ist jederzeit
vom PC oder Smartphone aus möglich, sowohl auf das Livebild, als auch auf das
Archiv. Dank Normierung der Video-Datenströme sind Plug-ins,
Administratorenrechte und Kenntnis der lokalen IP-Adresse der Kameras
überflüssig.
Laut DSK Videoüberwachung "im privaten Bereich" generell nicht
meldepflichtig - ARGE DATEN sieht darin einen schweren juristischen Fehlgriff -
Videoüberwachung zur Verbrechensbekämpfung als rein "private und familiäre
Täigkeit"? - Persönlichkeitsrechte unbeteiligter (Besucher, Verwandte,
Gäste, Lieferanten) können verletzt werden - Gleichheitswidrige Entscheidung
Steigende Kriminalitäts- und sinkende Aufklärungsraten führen zu einem Boom von
Videoüberwachungsanlagen. Wer aufmerksam durch die Straßen geht, kann beobachten,
wie die Zahl entsprechender Überwachungsanlagen ständig steigt. Viele davon
leider nicht registriert. Nunmehr hat die DSK in einer Entscheidung, bei
welcher ein privater Auftraggeber vorbildlicherweise eine Anmeldung
durchführte, judiziert, dass dies nicht nötig sei. (K600.064-001/0002-DVR/2009)
Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen auf Privatgrundstück
Foto: pixelio.de, Baumgeist
Bei der DSK wurde die Videoüberwachung einer, auf einem Grundstück, freistehenden
Villa (Einfamiliennutzung) angemeldet. Die Überwachung sollte eine Kamera für
das Gebäudinnere und drei für den Außenbereich umfassen. Dabei waren nur
Flächen innerhalb des eingefriedeten Grundstückes betroffen. Außerdem waren nur
Bildaufnahmen, jedoch keine Tonaufnahmen geplant und die Erfassung der Daten
sollte nicht permanent, sondern nur, wenn das Aufnahmegerät Bewegung innerhalb
des überwachten Bildausschnittes feststelle erfolgen.
Was die Speicherdauer der Videoaufnahmen betrifft, wurde in der Meldung angegeben,
dass in Zeiten der Anwesenheit von Bewohnern im Haus die Speicherdauer so eingestellt
sein werde, dass aufgenommene Bilder nach 36 Stunden automatisch überschrieben
würden. Sollte das Haus jedoch unbewohnt sein, würden die aufgenommenen Daten
jeweils bis zur Rückkehr der Bewohner
gespeichert bleiben und erst nach Prüfung, ob ein Anlassfall für die Videoüberwachung
während der Abwesenheit der Bewohner eingetreten sei, gelöscht werden.
Alle Personen, die das Grundstück betreten würden von der Videoüberwachung durch
entsprechende Tafeln informiert. Inhalt und Aussehen dieser geplanten Tafeln
wurden der Datenschutzkommission im Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht.
Erhebliche Auswirkungen auf Praxis der TV-Stationen erwartet
Düsseldorf (pts/21.07.2009/09:00) - Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Eilentscheidung (Aktenzeichen 12 O 273/09) RTL am 14.7.2009 verboten, in einer Arztpraxis in Düsseldorf heimlich Film- und Tonaufnahmen zu fertigen. Die Entscheidung des Gerichts dürfte erhebliche Auswirkungen auf die immer stärker praktizierte Anfertigung von ungenehmigten Film- und Tonaufnahmen haben.
Zum Hintergrund: Eine Patientin erschien im Mai 2009 bei einem in Düsseldorf ansässigen Allgemeinmediziner und gab an, aufgrund eines wichtigen unmittelbar bevorstehenden beruflichen Termins unter starker Nervosität zu leiden. Nach eingehender Untersuchung der Patientin und Darstellung der üblichen sonstigen Behandlungsmethoden, welche seitens der Patientin allerdings abgelehnt wurden, verschrieb der Mediziner ein Beruhigungsmittel in sehr niedriger Dosierung. Gleichzeitig empfahl er unmittelbar nach Durchführung des beruflichen Termins die sofortige Absetzung des Medikaments.
Wenige Tage nach diesem Ereignis wurde der Arzt seitens eines anderen Patienten auf einen kurz zuvor ausgestrahlten Filmbeitrag bei RTL angesprochen, bei dem u. a. auch der Mediziner zu sehen sei. Zwar sei er nur schraffiert wiedergegeben, allerdings aufgrund der weiteren Merkmale der Filmsequenz deutlich erkennbar. Der Arzt vermutete, dass im Rahmen der Behandlung für ihn unsichtbar eine Minikamera und ein entsprechendes Miniaturmikrofon eingesetzt worden war. Über dieses Vorgehen beschwerte er sich bei RTL, zumal in dem fraglichen Beitrag auch der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, dass er leichtfertig und ohne Behandlung abhängig machende Psychopharmaka verschrieben habe. RTL verpflichtete sich zwar, die zukünftige Ausstrahlung des fraglichen Beitrages zu unterlassen, weitergehende Zugeständnisse machte der Sender nicht. Das Landgericht Düsseldorf hat nun in der Eilentscheidung klargestellt, dass bereits die heimliche Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen in den Räumen des Arztes unzulässig war und eine einstweilige Verfügung gegen den Sender erlassen. Danach ist es RTL verboten, bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu 250.000,00 EUR in Zukunft jemals wieder heimlich derartige Aufnahmen in der Arztpraxis zu fertigen.
Rechtsanwalt Dr. Ulf Vormbrock von den PETERS Rechtsanwälten, der die Entscheidung für den Mediziner erstritt, dazu: "Soweit ersichtlich, hat sich nun erstmalig ein Gericht mit der Anfertigung von heimlichen Filmaufnahmen beschäftigt und dem Treiben der TV-Stationen eine klare Absage erteilt. Gleichzeitig stärkt es die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen." (Ende)
In der Septembersession 2008 verabschiedete der Grosse Rat
das revidierte Polizeigesetz und schuf damit die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung
im öffentlichen Raum. Städte wie Bern und Biel befassten sich bereits Jahre
zuvor mit diesen Massnahmen, mussten ihre Konzepte für die Videoüberwachung
aber schubladisieren, weil ihnen die gesetzliche Grundlage fehlte. Im Grossen
Rat war die Videoüberwachung wenig umstritten. Ende April legte der
Regierungsrat die Videoverordnung zu den Artikeln im Polizeigesetz vor. Obwohl
in der politischen Debatte nur die Rede von Bildaufzeichnung war, geht die
Verordnung auch auf die Echtzeitüberwachung ein. Mehrere Grossräte fühlten sich
deshalb hintergangen. Ebenfalls auf Widerstand stiessen
Datenschutzbestimmungen, die in einer «Nacht-und-Nebel-Aktion» in die
Verordnung eingebracht worden seien. Die Bestimmungen verlangen unter anderem,
dass nur noch Polizisten in Uniform Ton- und Bildaufnahmen bei
Massenveranstaltungen machen dürfen. Die Videoverordnung trat am 1. Juli ohne
die umstrittenen Artikel in Kraft. Parlamentarische Vorstösse dazu sollen im
September diskutiert werden. SP und Grüne des Kantons Bern haben beim
Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Der Grosse Rat habe das Gesetz nicht verstanden:
Bildübermittlung heisse Echtzeitüberwachung und werde längst praktiziert, sagt
der kantonale Datenschutzbeauftragte. Er warnt vor den Möglichkeiten der
Drohnen.
«Bund»: Herr Siegenthaler, werden wir hier in Ihrem Büro gefilmt?
Markus Siegenthaler: Meines Wissens nicht.
Videoüberwachung im privaten Raum kennen wir schon lange, im
öffentlichen Raum ist sie im Kanton Bern neu. Wie lassen sich diese Bereiche
genau abgrenzen?
Die Kramgasse vor meinem Büro ist öffentlich: Jeder hat
jederzeit Zugang. Das Verwaltungsgebäude, in dem wir uns befinden, ist ein
Bereich, wo die Diskussion beginnt. Das Gebäude ist öffentlich, jeder Bürger
darf hinein, zumindest in den Eingangsbereich. In meinem Büro wird es
kritischer. Wenn wir nach der seit dem 1. Juli gültigen Videoverordnung
Aufnahmen machen würden, wäre dies in meinem Büro nicht bewilligungspflichtig,
unten beim Eingang aber schon.
Das Gesetz ermöglicht das Installieren von neuen
Videokameras im öffentlichen Raum und soll bestehende legalisieren.
Richtig.
Zum Beispiel illegale Kameras auf dem Bundesplatz?
Das ist ein heikles Beispiel. Der klassische
Legalisierungsbereich liegt auf öffentlichen Plätzen, die nicht an Bundesbauten
angrenzen, und in Eingangsbereichen wie etwa beim ehemaligen Polizeikommando am
Nordring 30. Es ist ein öffentliches Gebäude, das wie andere Verwaltungsgebäude
überwacht wird.
Wo liegt das Problem beim Bundesplatz? Das ist doch
offensichtlich ein öffentlicher Platz.
Von der neuen Regelung im Polizeigesetz ausnehmen müsste man
die ausfahrbare Kamera auf dem Bundeshaus, die bei Massenveranstaltungen
eingesetzt wird. Sie fällt unter die alte Regelung zur Videoüberwachung bei
Massenveranstaltungen. Kameras, die zur Bewachung des Bundeshauses dienen, sind
auf Bundesrecht gestützt.
Warum war nicht klar, ob in der Berufs-, Fach- und
Fortbildungsschule (BFF) in Bern Videokameras installiert werden dürfen?
In diesem Fall war die Frage nicht, ob es sich um ein
öffentliches Gebäude handelt oder nicht, es war ein übergangsrechtliches
Problem. Ich meine, dass es eine Rechtsgrundlage braucht, um Videoüberwachung
mit Aufzeichnung zu machen, wie es die BFF wollte. Diese fehlte bis am 1. Juli.
Leute vom Kanton, die in diesem Zusammenhang angefragt wurden, waren der
Auffassung, dass es Übergangsbestimmungen gibt, die bestehende Anlagen
voraussetzen, also könne man auch vorher solche installieren. Dieser Schluss
ist falsch.
Obwohl das Gesetz kurz davor war, in Kraft zu treten, haben
Sie entschieden, die Kameras an der BFF müssen entfernt werden.
Das war nicht mein Entscheid, sondern derjenige der Schule
in Rücksprache mit dem Erziehungsdirektor. Demontiert wurden zudem nur die
Videokameras im Vorraum der Toilette, überall sonst liess man sie weiterlaufen.
Die Auswertung darf bei Bedarf aber nicht mehr in der Schule vorgenommen
werden, sondern ausschliesslich durch die Polizei.
Grossräte waren empört, weil Polizeidirektor Hans-Jürg Käser
(fdp) die Echtzeitüberwachung in die Videoverordnung aufgenommen hat. Wie
stehen Sie zu «Big Brother»?
Für mich war es überraschend, dass sich Grossräte
missverstanden fühlten, denn vom Wortlaut her ist die Echtzeitüberwachung im
Gesetz erlaubt. Ich habe dann die parlamentarische Debatte im Tagblatt des
Grossen Rats nachgelesen und angefangen, die Bedenken zu verstehen. Aus dem
Tagblatt geht hervor, dass die Grossräte glaubten, ein Gesetz zu beschliessen,
das die Echtzeitüberwachung verbietet. Das ist erstaunlich, weil es die
Echtzeitüberwachung seit Langem gibt. 1993 wurde diese Diskussion auf
Bundesebene im Zusammenhang mit dem Zoll erstmals geführt. Das Bundesamt für
Justiz hielt fest, dass an der Grenze mit einer Überwachung zu rechnen ist,
wozu auch ein Feldstecher zu Hilfe genommen werden kann. Ersetzt man den Feldstecher
durch eine Videokamera ohne Aufzeichnung, ist das kein schwererer Eingriff als
mit dem Feldstecher. Diese Ansicht hat sich in den Köpfen der Datenschützer so
festgesetzt. Und ich habe mehrmals so Auskunft gegeben: Solange nicht
aufgezeichnet wird, die Bilder nicht reproduzierbar gemacht werden und damit
besser sind als das menschliche Gedächtnis, ist das kein schwerer Eingriff.
Wenn man die Echtzeitüberwachung nicht will, müsste man im Gesetz ein Verbot
formulieren. Im Moment steht einfach das Gegenteil drin.
Wo genau steht im Polizeigesetz, dass die
Echtzeitüberwachung mitgemeint ist?
Im Gesetz und im Vortrag des Regierungsrats steht immer
Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte. Unter Bildübermittlung verstehe
ich nichts anderes als die Übertragung auf einen Bildschirm.
Echtzeitüberwachung war also schon immer möglich, und
deshalb haben Sie auch im Fall der BFF gesagt, nur sie wäre erlaubt gewesen.
Wenn Grossräte sagen, Echtzeitüberwachung hätten sie nicht
zulassen wollen, ist es nicht angebracht, zu sagen, dies sei erlaubt. Vorher
hätte ich gesagt, dass man in Echtzeit überwachen dürfe.
Auf einem öffentlichen Platz können unbemerkt Leute mit
Kameras herangezoomt werden. Das ist doch etwas anderes, als wenn einer mit dem
Feldstecher beobachtet?
Das ist der Unterschied, den ich aus den Voten im Grossen
Rat ablese und wo ich einen wichtigen Gedankenanstoss sehe. Weniger
nachvollziehbar sind Bedenken bei der Überwachung im Rahmen des Hausrechts. Bei
einem Parkhaus sehe ich keinen Unterschied, ob einer bei der Barriere stehen
muss oder nebenan in einem Häuschen geschützt vor Abgasen auf einen Bildschirm
schaut.
Warum war es nötig, dass Sie sich bei der Ausarbeitung der
Videoverordnung einbrachten?
Es geht um zwei Punkte: die Videoüberwachung bei
Massenveranstaltungen und die neu abgestützte Videoüberwachung im Rahmen des
Hausrechts oder auf öffentlichen Plätzen. Mein Hauptanliegen ist, bei der
Echtzeitüberwachung Gesichtsfilter einzubauen. Weiter geht es um die
Automatisierung der Löschung, damit nicht aus menschlichem Unvermögen
Aufzeichnungen zu lange aufbewahrt werden. Ich habe den Regelungsgegenstand des
Polizeigesetzes nicht erweitert, sondern konkretisiert.
Die Konkretisierung bei der Videoüberwachung an
Massenveranstaltungen wurde kritisiert. Dies sei Täterschutz statt Datenschutz.
Es ist die Aufgabe der Parlamentarier, ein Gesetz so zu
betreuen, dass am Schluss alles so geregelt ist, wie sie sich das vorgestellt
haben. Die alte Videoverordnung zu den Massenveranstaltungen ist 1990 in Kraft
getreten. Die Datenschutzdiskussion war damals in einer frühen Phase und fand
im Umfeld des Zaffaraya-Dorfes statt. Bei der Räumung wurde gefilmt. Da tauchte
die Frage nach Rechtsgrundlagen auf, die das Filmen der Polizei bei
Demonstrationen regeln sollten. Es handelt sich dabei um ein vorgezogenes
Filmen, wenn noch kein Strafverfahren eröffnet ist. Formuliert wurde in der
alten Videoverordnung ungefähr das, was später ins Polizeigesetz übernommen
wurde: Bevor es zu strafbaren Handlungen komme, sei heimliche Überwachung fehl
am Platz. Die heimliche Überwachung solle den Strafverfolgern vorbehalten sein.
Mit technischen Innovationen kann man immer bessere Bilder
machen.
Das Wunderbeispiel ist die Gesichtserkennung. Jede
Fotokamera hat heute diese Funktion. Zu den technischen Innovationen gehört
auch die Möglichkeit des polizeieigenen Fernsehkanals mit der Liveübertragung
von Fernsehbildern auf Handys der Polizeimitarbeitenden. Das braucht es zur
Erfüllung der Polizeiaufgaben nicht. Es ist ein unverhältnismässiges
Bekanntgeben von Daten.
Was bewirkt diese technische Innovation, ausser dass die
Polizei den Täter schneller fasst?
Es würde eine Art polizeilicher Voyeurismus geschaffen. Es
macht keinen Sinn, ein ganzes Korps live Aufnahmen mitverfolgen zu lassen. Bei
Drohnen, die sehr breit Aufnahmen machen können, würde es dazu führen, dass
Leute blossgestellt werden, wo es keinen Anlass gibt.
Der Einsatz von Drohnen bleibt also umstritten?
Bei der Euro08 ist man zum Schluss gekommen, dass das Gesetz
den Drohneneinsatz nicht zulasse. Der Bundesrat war der Auffassung dass dies
nur gehe, wenn man die Bilder so einstelle, dass nicht einzelne Personen
erkennbar seien, sondern nur der Strom von Leuten. Das ist in der Verordnung
nun so formuliert. Die Drohnen berühren einen Bereich, wo die Grundlagen des
Polizeigesetzes nicht mehr reichen, weil sie zum Beispiel über die
Möglichkeiten des Filmens von einem Gebäude hinausgehen. Die Drohnen haben
etwas Heimliches – man sieht sie nicht.
Datenschutzgesetz-Novelle nutzen, um ArbeitnehmerInnen und
KonsumentInnen besser zu schützen!
Wien (OTS) - Mehr Schutz für Daten und Privatsphäre von KonsumentInnen
und ArbeitnehmerInnen, verlangt die AK. "Gerade die jüngsten Vorfälle
missbräuchlicher Mitarbeiterüberwachung, etwa bei Tiger Lacke, zeigen, wie
wichtig der Schutz der Daten ist", sagt AK Konsumentenschützerin Daniela
Zimmer. Das Datenschutzgesetz wird derzeit überarbeitet. Die AK fordert mehr
Sicherheit: betriebliche Datenschutzbeauftragte,
strikte Vorgaben für private Videoüberwachung, mehr Rechte für Betroffene bei
Veröffentlichung von Daten im Internet. Herr
und Frau ÖsterreicherIn hinterlassen von Jahr zu Jahr mehr Datenspuren, etwa im
Internet, bei Finanzdienstleistern, einem Handy-Vertrag. Die Unsicherheit der
KonsumentInnen wächst, wer Daten sammeln und nutzen darf - das zeigen die
vermehrten Anfragen in der AK. Die Sorgen der VerbraucherInnen: Internetnutzer
fürchten das "Langzeitgedächtnis" des Internets. Bei allgemein
verfügbaren Daten sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen derzeit nicht
anerkannt. KonsumentInnen können Lösch- und Widerspruchsrechte meist gar nicht durchzusetzen.
Der Handel mit Kundenkarten ist für KonsumentInnen ebenfalls nicht mehr
durchschaubar. In der Arbeitswelt gibt es Informationstechnologien, die sich
für Kontrollen gut nutzen lassen. Viele sorgen sich, dass ihre Privatsphäre
durch den Einsatz neuer Technologien - wie Funkchips, Videokameras,
GPS-Ortungen - beeinträchtigt wird. Das Datenschutzgesetz wird derzeit
novelliert und soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. "Das ist
eine gute Gelegenheit, Konsumenten und Mitarbeiter besser vor Datensammlungen und
Überwachungsbegierde zu schützen", sagt Zimmer. Erfreulich sei, dass der
Datenschutz-Gesetzesentwurf eine Infopflicht des Auftraggebers bei
schwerwiegenden Datenschutzverletzungen und eine striktere Kennzeichnung für
private Videoüberwachung vorsehe, so Zimmer. Das Gesetz stellt klar, das
Mitarbeiterkontrolle mittels Videokameras untersagt ist. Die AK fordert mehr
Sicherheit:
+ Betriebliche Datenschutzbeauftragte: Sie soll es zumindest
in größeren Betrieben verpflichtend geben. Sie sollen darauf schauen, dass
Datenschutzregeln in der Arbeitswelt eingehalten werden.
+ Internetdaten mit "Zeitablauf": KonsumentInnen
sollen Internetdaten zu ihrer Person löschen oder Einspruch dagegen erheben
können, etwa bei Facebook.
+ Datennutzungsklauseln klar hervorheben: Sie sind jetzt
meist im Kleingedruckten versteckt. KonsumentInnen sollen den Klauseln ausdrücklich
zustimmen müssen.
+ Info- und Deaktivierungspflicht für Funkchips auf Waren
wie von der EU empfohlen.
+ Private Videoüberwachung soll nur zur Abwehr oder
Verfolgung gerichtlich strafbarer Delikte möglich sein, nicht aber für andere Streitfälle.
Bilder müssen verschlüsselt werden. Die Auswertung darf bloß im Verdachtsfall
durch zuverlässige Treuhänder erfolgen.
+ Besserer Rechtsschutz: Die Ombudsrolle der
Datenschutzbehörde soll ausgebaut und bei Datenschutzkonflikten am Arbeitsplatz
die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts klargestellt werden.
Rückfragehinweis: Doris Strecker, AK Wien Kommunikation, tel.:
(+43-1) 501 65-2677, tel.: (+43)664 845 41 52, mailto:doris.strecker@akwien.at, wien.arbeiterkammer.at
“Bitte nicht lächeln, Sie werden gefilmt!? – unter diesem
Motto lädt der Landesbeauftragte für den Datenschutz für kommenden Mittwoch zu
einem Pressegespräch nach Mainz ein. Der oberste Datenschützer des Landes
Rheinland-Pfalz will über das weit verbreitete Phänomen der privaten
Videoüberwachung öffentlicher Räume informieren. Auch in Trier begegnet man
allerorten Überwachungskameras, beispielsweise im Umfeld des Alleencenters am
Hauptbahnhof. Wer von der Ostallee über die Fabrikstraße zum Hauptbahnhof geht,
muss damit rechnen, bis zu drei Mal unwissentlich gefilmt zu werden. Ob diese
Videoüberwachung rechtens ist, war auch nach fast einem Jahr nicht zu erfahren.
Der Grund: Es fehlt der zuständigen Behörde am Personal, um die Systeme vor Ort
zu kontrollieren.
TRIER/MAINZ. Das Auge isst mit. Wer im Schatten des
Alleencenters, vor dem Nordeingang des Einkaufszentrums, einen Burger verzehrt,
wird eventuell beobachtet – auf dem Flachdach des Fastfood-Restaurants ist eine
Kamera installiert. Wer nun das Weite sucht und sich in Richtung Fabrikstraße
aufmacht, kann sich nicht sicher wähnen vor der Videoüberwachung des
Shoppingcenters. Denn auch in der Fabrikstraße ist eine Kamera postiert; ebenso
im Durchgang zwischen dem Alleencenter und dem Parkhaus sowie über dem
südwestlichen Seiteneingang zum Gebäudekomplex, also unmittelbar an der
Ostallee. Welche Bereiche von den Objektiven tatsächlich erfasst werden, ob sich
die Überwachung lediglich auf die unmittelbare Umgebung des Einkaufszentrums
oder darüber hinaus bis weit in den öffentlichen Raum erstreckt, ist unklar.
Als 16vor im August letzten Jahres nachfragte, verweigerte die Hausverwaltung
des Alleencenters jegliche Auskunft.
Zur gleichen Zeit stellte die Redaktion eine Anfrage an die
Stadt um zu erfahren, wie es denn um die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung in
der Fabrikstraße bestellt sei. Doch im Rathaus ist man nicht zuständig und
leitete die Fragen an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weiter.
Zwischenzeitlich wechselten jedoch die Zuständigkeiten, die ADD reichte die
Fragen nun an den Landesbeauftragten für den Datenschutz weiter. Doch auch
dessen Behörde kann nicht wirklich weiterhelfen, wie 16vor nun bei einer
erneuten Nachfrage erfuhr: “Dafür müssten wir uns die Situation vor Ort
anschauen?, erklärte Dr. Stefan Brink, das sei personell aber überhaupt nicht
leistbar. Brink leitet beim Landesbeauftragten die Gruppe IV – “Datenschutz in
der Privatwirtschaft?, ihm zur Seite stehen gerade mal drei Kollegen.
Mit einem derart kleinem Personalstamm lässt sich eine
wirksame Kontrolle der privaten Videoüberwachung nicht bewerkstelligen, zumal
es in Rheinland-Pfalz mittlerweile zwischen 30.000 und 40.000 solcher Systeme
gibt. So genau kann das allerdings niemand sagen, denn laut Brink ist eine
private Videoüberwachung bislang weder “anzeige- noch registrierungspflichtig?.
Doch im völlig rechtsfreien Raum bewegen sich die Überwacher nicht, und so gibt
es einige Vorgaben, die eingehalten werden müssen. So dürfen keine
gastronomischen Bereiche gefilmt werden. Außerdem muss klar ersichtlich sein,
dass man sich in einem kameraüberwachten Raum aufhält. “Der Passant muss die
Möglichkeit haben, diesen Bereich zu meiden, also sozusagen aus dem Bild zu
gehen?, erklärt Brink. Und das sei nur möglich, wenn die Überwachung deutlich
gekennzeichnet werde. Doch an Hinweisen auf die Videoüberwachung im
Außenbereich mangelt es im Fall des Alleencenters, weshalb die meisten Passanten
wohl davon ausgehen, dass lediglich das Innere der Passage überwacht wird.
Am Mittwoch wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
Edgar Wagner, nun die Ergebnisse “der – soweit ersichtlich – bislang größten
landesweit durchgeführten Erhebung zur Videoüberwachung? präsentieren. An der
Untersuchung beteiligten sich insgesamt 2.673 öffentliche Stellen, von
Polizeiwachen über Gerichte, Kommunalverwaltungen und Verkehrsbetriebe bis hin
zu Schulen. “Für den privaten Bereich sind ähnliche Umfragen, obwohl auch hier
entsprechende Informationsrechte des Landesbeauftragten bestehen, aus
Kapazitätsgründen nicht durchführbar?, heißt es, weshalb man sich hierbei auf
bereits vorliegendes Zahlenmaterial und Stichproben beschränkt habe. Laut
Wagner installieren nicht nur Privatleute oder Unternehmen, sondern auch
Behörden ihre Überwachungskameras oft “nach Gutdünken?. Meist dienen die
Systeme dem Schutz vor Diebstahl und der Einbruchsicherung.
Gegenüber Brink beriefen sich die Verantwortlichen des
Alleencenters bei ihrer Videoüberwachung auf Paragraph 6b des
Bundesdatenschutzgesetzes – “Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen?. Die Videoüberwachung diene “der
Wahrnehmung des Hausrechts sowie weiterer berechtigter Interessen des
Eigentümers?.
Pearl präsentiert eine Video-Türklingel, für die man keine
aufwändige Installation benötigt: sie überträgt die Bilder per Funk.
Damit können Sie sich jetzt auch ein wenig mehr Sicherheit
verschaffen: Künftig sehen Sie auf einem Farb-Video-Monitor, wer bei Ihnen vor
der Tür steht. Die in die Funk-Klingel eingebaute Kamera wird automatisch
aktiv, sobald jemand läutet. Ebenso selbsttätig aktiviert sich der Monitor in
der Wohnung. Die per Batterie betriebene Funk-Klingel und -Kamera lässt sich
flexibel montieren, ohne in die Hauselektrik einzugreifen oder Installationen
durchführen zu müssen. Die Ausrichtung der Kameralinse können Sie schnell an
die jeweilige Montagehöhe anpassen. Mit einem großen Blickwinkel von rund 50°
entgeht einem so gut wie nichts.
Der Monitor der Visortech Funk-Video-Türklingel 2,4 GHz
“Security Scan 500?hat eine Auflösung von 480 x 240 Pixel (PAL/NTSC). Die Linse
ist in alle 4 Richtungen verstellbar, Panorama-Blickwinkel 38-50°
(omnidirektional). Die Funkverbindung erfolgt sicher bei einer Frequenz von 2,4
GHz. Die Klingel hat ein Namensschild mit Acrylglas-Abdeckung, das Display ist
auf Wunsch abnehmbar (Montage per Schrauben oder Klett-Klebeband). Die
Stromversorgung des Monitors (max. 220 mA) erfolgt über mitgeliefertes
Netzteil, Funk-Klingel mit Kamera (max. 350 mA) werden über 2 AA-Batterien
(nicht enthalten) gespeist. Das Set kostet 99,90 EUR.
Industriespionage nimmt weltweit in alarmierendem Ausmaß zu.
Manche Staaten halten Konkurrenzausforschung gar für ein legitimes Mittel im globalen
Wettbewerb. Große Konzerne geraten ebenso ins Fadenkreuz wie der
innovationsfreudige Mittelstand. Mit isolierten Schutzvorkehrungen für dieses
oder jenes technische System ist dem Problem nicht beizukommen.
Notwendig ist vielmehr ein ganzheitlicher Risikomanagementansatz, bei dem die
Information als solche in den Mittelpunkt rückt und über ihren Lebenszyklus
hinweg betrachtet wird. Informationssicherheit darf auch nicht länger allein
der IT-Abteilung überlassen bleiben. Die Führungsetage steht unter Zugzwang:
Manager müssen ihre Mitarbeiter für das brisante Thema sensibilisieren und dem
Schutz geschäftskritischer Informationen die entsprechende Priorität im
Unternehmen verschaffen.
Information ist das Lebenselixier der Wissensgesellschaft: Kaum ein Prozess
unserer Lebens- und Arbeitswelt, der nicht von steuernden, überwachenden oder
dokumentierenden Informationsflüssen begleitet wäre. Vernetzte IT-Systeme in
Fabriken, Banken und Behörden, Universitäten, Kauf- und Krankenhäusern und
nicht zuletzt im Wohnzimmer daheim - die digitale Datenflut schwillt
unaufhaltsam an. Aus jüngsten Erhebungen, die IDC im Auftrag von EMC
durchgeführt hat, geht hervor, dass 2007 weltweit etwa 281 Milliarden Gigabytes
im Umlauf waren. Bis 2011, so die Prognose, werde sich das digitale Universum
gegenüber 2006 auf 1,8 Billionen Gigabyte verzehnfachen. Das sind knapp 2
Trilliarden Zeichen - eine Zahl mit 21 Stellen.
SCHÄDEN IN MILLIARDENHÖHE
Wie gut ein Unternehmen relevante Informationen selektieren und zu komplexem
Wissen verknüpfen kann - davon hängen Innovationskraft und Geschäftserfolg
unmittelbar ab. Informationen indes sind ein flüchtiges Gut: Wie leicht lassen
sie sich digital kopieren, und manches Geschäftsgeheimnis fließt verbal aus dem
Unternehmen ab, etwa in einem unbedachten Gespräch auf einer Messe. Da die
Information nicht im Wortsinn verloren geht, sondern "nur" der
exklusive Besitz daran, bemerkt zunächst meist niemand den Verlust. Erst wenn
mit fremdem Know-how billig hergestellte Waren den Markt zu Dumping-Preisen
überschwemmen, wird der Datendiebstahl offenkundig. Dann aber ist es zu spät.
Besonders bitter: Kaum eine Versicherung kompensiert Schäden infolge von
Industriespionage. Denn in der Regel ist es sehr schwierig, den Spionagevorfall
selbst sowie den dadurch verursachten monetären Schaden zu beziffern, wie es
gängige Vertrauensschadenversicherungen jedoch verlangen.
Die Dunkelziffer von Industriespionagevorfällen ist riesig. August Hanning,
Staatssekretär im deutschen Bundesinnenministerium und ehemaliger Leiter des
Bundesnachrichtendienstes sprach im Oktober letzten Jahres von geschätzten 20
Mrd. Euro pro Jahr. In einem Interview führte er weiter aus: "Im
verschärften internationalen Wettbewerb operieren unsere Konkurrenten beim
Ringen um Marktanteile zunehmend mit dem Mittel der Wirtschaftsspionage. Sie
ersparen sich damit eigene Forschungs- und Entwicklungskosten." Diebstahl
statt Forschung, so das leider stimmige Kalkül, senkt die Produktionskosten der
Konkurrenten. Von Ausspähung durch Geheimdienste und ausländische
Konkurrenten in besonderem Maße bedroht sind laut einem bericht des deutschen
Verfassungsschutzes Spitzentechnologiefelder. Genannt werden: Automobilbau,
erneuerbare Energien, Chemieindustrie, Kommunikationstechnik, Optoelektronik,
Röntgen- und Rüstungstechnologie, Verbundwerkstoff- und Materialforschung sowie
Werkzeugmaschinenbau.
DIE TRICKS DER DATENDIEBE
Die Spionagemethoden beinhalten klassische Ausforschungs- und Abhörmethoden und
schließen verstärkt generalstabsmäßig geplante Angriffe auf Computernetze und
digitale Kommunikationssysteme ein. Der chinesische Geheimdienst beispielsweise
schleust vermehrt als Praktikanten getarnte Spione in deutsche Firmen ein,
warnen dort die Verfassungsschützer. Russische Dienste hingegen versuchen,
Mitarbeiter anzuwerben, um sie im Anschluss abzuschöpfen. Vorsicht geboten ist
auch bei externen Mitarbeitern: Beratern wird zum Beispiel allzu leichtfertig
ein eigener Netzwerkanschluss und damit Zugriff auf sensible Unternehmensdaten
gewährt. Oder bestochene Reinigungskräfte schließen unbeobachtet einen
sogenannten Key-Logger an die Bürocomputer an. Die unscheinbaren Adapter werden
einfach zwischen Tastaturkabel und PC gesteckt und schneiden dann sämtliche
Tastatureingaben mit. Besonders interessant natürlich: Zugangskennungen und
Passwörter. Diese lassen sich auch über den Monitor auf einfache Weise
erschleichen. Denn vor allem ältere Computer strahlen ihr Bild meterweit ab.
Oft genügt eine einfache Fernsehantenne im Nebenraum, um den Bildschirminhalt mitzulesen.
Immer aufwendiger und raffinierter dagegen werden professionelle
Hightech-Lauschangriffe: Wanzen erleben ein Comeback, versteckt zum Beispiel in
der Kaffeekanne. Selbst vertrauliche Gespräche in geschlossenen Räumen lassen
sich aus großer Entfernung abhören - etwa per Laser, der die Vibration von
Fensterscheiben abtastet.
Auch beim Informationsschutz gilt: Prophylaxe ist die beste Therapie.
Angesichts unüberschaubarer Datenmengen und in vielen Unternehmen
fluktuierender Belegschaft kann Prävention nur durch ein
informationszentriertes Risikomanagement gelingen. Ziel muss es sein, die
Integrität und Vertraulichkeit geschäftskritischer Informationen während des
ganzen Lebenszyklus mit minimalem Kostenaufwand zu garantieren. Unabhängig
davon, wo diese Informationen gespeichert sind und wer in welcher Situation und
über welches Zugangsmedium darauf zugreift.
GANZHEITLICHES INFORMATION RISK MANAGEMENT
Nicht alle Informationen sind aus Sicherheitsperspektive in gleichem Maße
schutzbedürftig. Zunächst gilt es herauszufinden, wo im Unternehmen welche
Arten von Informationen generiert, verarbeitet, wiederverwendet und schließlich
archiviert werden. Im zweiten Schritt ist festzustellen, welche dieser Daten
vertraulich sind. Beantworten lässt sich diese Frage nur im Kontext der
konkreten Geschäftsprozesse und vor dem Hintergrund von Organisationsstruktur,
Personal, IT-Anwendungen und der alles verbindenden Netzwerkinfrastruktur. Je
höher das Tempo auf den Märkten, desto dynamischer wird diese Umgebung.
Der Schutz vor Vertraulichkeits- und Integritätsverlust von
Informationen kann daher kein ein für allemal erreichbarer Zustand sein.
Information Risk Management muss stattdessen als fortwährender Prozess im
Information Lifecycle Management fest verankert werden.
Erst die detaillierte Kenntnis des Statusquo im Unternehmen schafft die
Voraussetzung für eine fundierte Risikobewertung und liefert damit die
Entscheidungsgrundlage für gegebenenfalls notwendige Investitionen in
zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen. Der Ablauf für ein durchgängiges Risk
Information Management lässt sich grob in folgende Abschnitte gliedern:
Identifizieren und Klassifizieren: Geschäftskritische
Informationen werden über sämtliche Datenquellen hinweg lokalisiert und gemäß
Schutzbedarf priorisiert.
Definition von Sicherheitsrichtlinien: Hier wird der Umgang
mit sensiblen Informationen konkret festgelegt, also das „Wie" des Informationsschutzes
beschrieben. Richtlinien betreffen zwar vorrangig Daten und IT-Infrastruktur,
schließen aber auch Personalfragen ein, zum Beispiel Verhaltens- und
Kommunikationsregeln mit Partnern, Kunden und Medien.
Durchsetzen der Richtlinien: In diesem Schritt werden alle
erforderlichen organisatorischen Maßnahmen eingeleitet und entsprechende
Technologien implementiert, beispielsweise Authentifizierungs- und
Zugriffskontrolllösungen für bestimmte IT-Anwendungen sowie
Mitarbeiterschulungen und die Vergabe von Rollen und Rechten.
Kontrolle und Dokumentation: Schließlich gilt es, die
Einhaltung der Richtlinien zu überwachen und den Sicherheitsstatus technischer
Systeme lückenlos zu dokumentieren.
COMPLIANCE WIRD BEZAHLBAR
Der präventive Schutz vor digitalen oder traditionellen Spionageangriffen hat
noch einen weiteren Aspekt: In vielen Branchen nämlich blockiert der Zwang,
Compliance mit einem schier undurchschaubaren Dickicht nationaler und EU-weiter
Bestimmungen nachzuweisen, etliche Abläufe und treibt die Kosten in die Höhe.
Die Verifizierbarkeit der Sicherheit schutzwürdiger Geschäftsinformationen samt
aller zugrundeliegenden Prozesse und Systeme schafft Abhilfe und ermöglicht
damit auch eine kosteneffiziente Compliance-Strategie. Ein ganzheitliches Information-Risk-Konzept,
das in eine übergeordnete ILM-Strategie eingebettet ist, vermeidet demnach
nicht nur wirtschaftliche Schäden infolge von Industriespionage, sondern
begrenzt zugleich laufende Kosten. Die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens
wird also auch auf dieser Ebene nachhaltig gestärkt. Und dreisten Dieben wird
das kriminelle Treiben zunehmend schwerer gemacht - wenn nicht sogar unmöglich.
(EMC/rnf)
Die
Videoüberwachung boomt – doch ihr Nutzen wird oft überschätzt
Im Zug, im
Bahnhof, bei der Abfalldeponie: Mit Hilfe von Videokameras sollen Übergriffe im
öffentlichen Raum verhindert und Delikte aufgeklärt werden. Gezielt eingesetzt,
trägt die Überwachung zur Sicherheit bei, doch der präventive Effekt nimmt
häufig ab.
Schmierereien, Vandalismus, Littering, Hooliganismus oder sexuelle Übergriffe –
keine Form von Fehlverhalten bleibt ungenannt, wenn es um die Bekämpfung von
Störungen im öffentlichen Raum mit Hilfe der Videoüberwachung geht. Die
Meldungen über Pläne zur Anschaffung von Kameras durch Gemeindeverwaltungen und
Verkehrsbetriebe häufen sich – wenn eine Branche von der Wirtschaftskrise
verschont zu bleiben scheint, ist es jene für Überwachungssysteme. Die
Erfolgsmeldungen lassen nicht auf sich warten: Dank Kameras konnten
beispielsweise in Kreuzlingen und Basel Täter festgenommen werden, die brutal
auf ihre Opfer eingeschlagen hatten. Verkehrsbetriebe melden einen Rückgang von
Vandalenakten dank dem Einsatz von Kameras.
Keine
einheitliche Regelung
Schon
fordert die Politik mehr Zurückhaltung beim Datenschutz: «Der Einsatz von Videoüberwachung
und die Verwendung von Bildmaterial zur Strafverfolgung werden immer wieder
durch einen falsch verstandenen Datenschutz behindert», klagt der Berner
Nationalrat Norbert Hochreutener (cvp.) in einem Vorstoss. Kein Datenschützer
sei gegen einen angemessenen Einsatz von Videokameras zur Prävention und
Aufklärung von Verbrechen, entgegnet der Basler Datenschützer Beat Rudin. Zwei
Fragen stehen für ihn aber im Zentrum: Wie verhältnismässig ist der Einsatz von
Videoüberwachung im konkreten Fall? – Und wie kann ein Missbrauch der
Aufzeichnungen ausgeschlossen werden?
In der
Schweiz existiert zum Thema Videoüberwachung keine einheitliche Regelung,
genaugenommen herrscht sogar ein ziemlich unübersichtliches Dickicht von
Zuständigkeiten und Regelungen. Für die Überwachung zuständig sind
grundsätzlich die Kantone, dagegen regelt der Bund die Überwachung durch
Private oder den Einsatz durch konzessionierte Verkehrsbetriebe wie
beispielsweise die SBB. In den Strafprozessordnungen finden sich die Angaben
darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen die Bilder zur Fahndung oder im
Strafverfahren verwendet werden dürfen. Dabei zeigt sich, dass Datenschützer
und Strafverfolger zwar unterschiedliche Akzente setzen, sich über ein
Grundprinzip dennoch einig sind: Je schwerer der mit der Videoüberwachung
verbundene Eingriff in die Persönlichkeit ist, desto gewichtiger muss das
öffentliche Interesse am Einsatz sein.
Gegen die
blosse Überwachung von Bahnhöfen und Flughäfen hat Beat Rudin deshalb nichts –
die Persönlichkeit werde nur unwesentlich tangiert, solange die Bilder nicht
aufgezeichnet würden. Auch mit der Speicherung von Bildern aus Basler Trams ist
Rudin einverstanden, denn die Daten werden auf sogenannten Ringspeichern
aufbewahrt und fortlaufend überspielt. Nur bei Straftaten werden die Bilder
intern konsultiert, was Rudin als verhältnismässig bezeichnet. Selbst die vor
kurzem erfolgte Veröffentlichung von Aufnahmen von in einem Bus der Basler
Verkehrsbetriebe gefilmten Schlägern im Internet, ein schwerer Eingriff in die
Persönlichkeit, war für Rudin in diesem Fall zulässig, weil es sich um ein
schweres Delikt handelte und die Staatsanwaltschaft erst zu diesem Mittel
griff, als andere Ermittlungsmethoden nicht weiterhalfen.
Überwachung
des Strassenstrichs
Dass die
Täter in der Folge sofort gefasst werden konnten, war für die Basler
Staatsanwaltschaft Bestätigung, dass ihr Vorgehen in diesem Fall richtig war.
Dennoch werden längst nicht alle Bilder ins Netz gestellt, die Straftäter in
voller Aktion zeigen, wie Markus Melzl von der Basler Staatsanwaltschaft sagt.
Nur bei schweren gegen Leib und Leben gerichteten Delikten greift die Behörde
zu diesem Mittel. Bilder von Bancomat-Betrügern oder von Raubüberfällen bekommt
die Öffentlichkeit deshalb nicht zu sehen. Eine Bilderflut mit immer neuen
Gesichtern bewirke Abnützungserscheinungen und habe zur Folge, dass die
Bevölkerung auf die Aufrufe gar nicht mehr reagiere. Solche Bilder werden für
die interne Fahndung eingesetzt, wo sie die Arbeit enorm erleichtern können, wie
Melzl sagt.
Es ist
keineswegs auszuschliessen, dass die Basler Schläger insbesondere deshalb
gefasst wurden, weil die Medien intensiv über die Publikation der
Videoaufnahmen berichteten. Mit der Frage, wo und zu welchem Zweck der Einsatz
von Videokameras überhaupt sinnvoll ist, setzt sich Francisco Klauser vom
Institute of Hazard and Risk Research an der Durham University auseinander. Er
hat beispielsweise die Auswirkungen der Videoüberwachung des Oltner
Strassenstrichs untersucht. Anfänglich seien die Erfolge spektakulär gewesen –
weniger Freier, weniger Prostituierte, weniger Autos, weniger Lärm, kaum noch
Übergriffe. Doch nachdem die ersten Wellen verebbt und die Kameras aus den
Schlagzeilen verschwunden waren, blieb auch die Wirkung der Kameras aus.
Einige
Monate später sei der Verkehr wieder angestiegen und ausser einigen
Prominenten, die sich nicht mehr blicken liessen, sei die Situation wieder mit
jener vor der Kamerainstallation vergleichbar gewesen, sagt Klauser.
Ernüchternd sind auch Untersuchungsergebnisse aus England, wo die durch
Kamerabilder ermöglichte Verhaftung zweier Teenager, die einen Buben töteten,
schon Mitte der 1990er Jahre zu einer starken Verbreitung der Videoüberwachung
beitrug. Heute sind in England über vier Millionen Kameras installiert. Von 13
landesweit unter die Lupe genommenen Videoüberwachungssystemen bewirkten
indessen nur 2 einen signifikanten Kriminalitätsrückgang. Insgesamt aber hat
sich weder an der Kriminalitätsrate noch am Sicherheitsempfinden der
Bevölkerung viel geändert. Die Bevölkerung fühlt sich durch die Überwachung
aber auch nicht gestört.
Die Kameras
seien in England allgegenwärtig, ohne dass man gross Notiz von ihnen nehme,
sagt Klauser, der in England lebt. Fast alle Studien zeigten, dass der
präventive Effekt abnehme und sich das subjektive Sicherheitsgefühl nicht
nachhaltig verbessere – so fasst er den Stand der Forschung zusammen.
Zusätzliche Polizeikräfte seien aus Sicht der Bevölkerung deshalb auch in
England weiterhin wichtiger als zusätzliche Kameras. Am nützlichsten seien
bediente Online-Systeme, bei denen die Sicherheitskräfte sofort eingreifen
können – doch diese sind auch die teuersten. Auch Datenschützer Rudin zieht
diese Systeme vor – und sagt sogar: Wenn zum Schutz von Personen Kameras
installiert, die Bilder aus Spargründen aber nur aufgezeichnet würden und
deshalb diese Personen gar nicht wirksam geschützt werden könnten, dann sei die
Videoüberwachung nicht verhältnismässig.
Hilfreich
sind Kameras zur Vermeidung von spontanem Vandalismus, etwa in unbegleiteten
Regionalzügen, wie verschiedene Untersuchungen zeigen. Mit den Kameras
verändert sich allerdings auch das Verhalten der Täter, gibt Melzl zu bedenken:
Diese trügen nun zum Schutz vor Wiedererkennung eine Baseballmütze und schöben
sich ein Halstuch ins Gesicht, wenn sie einen Tankstellen-Shop überfallen. Und
teilweise verlagere sich die Kriminalität einfach auf nicht überwachte Gebiete,
erklärt Francisco Klauser. Der Datenschützer, der Kriminalkommissär und der
Experte sind sich einig: Videoüberwachungssysteme können gezielt eingesetzt
gewisse Vandalenakte und andere Übergriffe verhindern und die Aufklärung
erleichtern, doch Wundermittel sind sie nicht.
Abhören,
speichern, verpixeln
Einiges
deutet darauf hin, dass sich die Debatte darüber, ob und zu welchem Preis der
öffentliche Raum überwacht werden soll, noch intensivieren wird. Die Systeme
werden weiterentwickelt, die Überwachung perfektioniert. Schon sind Geräte in
Erprobung oder im Einsatz, die Gespräche abhören und auf verdächtige Wörter filtern,
Gesichtsmerkmale speichern und erkennen oder Verhaltensweisen analysieren,
Gesichter automatisch verpixeln und so bis zur Strafverfolgung unkenntlich
machen. Moderne Technik, verlangt deshalb Rudin, dürfe nicht nur der
Perfektionierung der Überwachung dienen, «sondern sie muss auch zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte zum Einsatz kommen».
Ein jüngst bekannt gewordene Fall von
Mitarbeiterbespitzelung beim Welser Lackhersteller Tiger Lacke entfacht erneut
rechtliche Fragen rund um die Video-, Telefon-, Internet- und
E-Mail-Überwachung durch Arbeitgeber. Die Sache kam am vergangenen Wochenende
wegen eines Artikels im "Profil" ans Licht. Das Unternehmen soll im
Jahr 2003 Kameras zur Überwachung von Mitarbeitern installiert haben. Darüber
hinaus sollen die E-Mails einiger Mitarbeiter mitgelesen sowie eine Rangliste
der Mitarbeiter mit den meisten Krankenständen erstellt worden sein.
Während es bei der Videoüberwachung eine eindeutige Rechtslage gibt, seien das
Mitlesen von E-Mails und die Überwachung des Internet-Surfverhaltens der
Mitarbeiter "noch völlig ungeklärte Gebiete", sagte die
Geschäftsführerin der Datenschutzkommission, Waltraut Kotschy, im Gespräch mit
der Nachrichtenagentur APA. "Eine einheitliche Regelung durch die
Gesetzgeber wäre wirklich wünschenswert, um die rechtliche Unsicherheit zu
beseitigen", so Kotschy.
Laut Datenschutzgesetz darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur unter
bestimmten Bedingungen per Video überwachen lassen. Zulässig ist
Videoüberwachung zum Eigentums- und Personenschutz - also dann, wenn ein
"berechtigtes Interesse" bzw. eine "besondere Gefährdung"
nachgewiesen werden kann, erklärte Kotschy. Als Beispiele nannte die Expertin
die Überwachung von Bankbeamten im Kassenraum oder von Trafikanten, die
"erfahrungsgemäß" häufig überfallen werden. Zur reinen
Leistungskontrolle der Arbeitnehmer sei Videoüberwachung hingegen
unverhältnismäßig und daher unzulässig. Unternehmen, die das trotzdem tun,
verstoßen gegen das Datenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und
verletzten die Menschenwürde.
Doch selbst wenn es eine betriebliche Rechtfertigung für eine Überwachung per
Video gibt, ist die Zustimmung des Betriebsrates nötig, sagte Wolfgang Mazal
vom Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien Montagabend in
der "Zeit im Bild 2". Auch die Datenschutzreferentin der
Arbeiterkammer, Gerda Heilegger, meinte im Ö1-"Abendjournal", dass
man einerseits eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat und andererseits
eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Videoüberwachung braucht.
Will ein Unternehmen also eine Videokamera installieren, muss es vor der
Datenschutzkommission plausibel machen, dass eine erhöhte Gefahrensituation
vorliegt. Prinzipiell sieht das Datenschutzgesetz vor, dass bei Kontrollen
stets das mildeste Mittel angewendet werden soll. Erst wenn alle anderen
Möglichkeiten nichts nützen, dürfen Kameras eingesetzt werden.
BEGRÜNDETER VERDACHT NOTWENDIG
Etwas komplizierter gestaltet sich die rechtliche Beurteilung beim Mitlesen von
E-Mails: Handelt es sich um geschäftliche Mails, kann der Arbeitgeber bei einem
begründeten Verdacht auf strafbare Handlungen hinein schauen. Allerdings müsste
auch hier der Betriebsrat zustimmen. Lesen von privaten Mails oder
Dauerüberwachungen sind hingegen nicht erlaubt, so die Geschäftsführerin der
Datenschutzkommission. Für Arbeits- und Sozialrecht-Experte Mazal ist klar,
dass der Arbeitgeber Mails, die offensichtlich Privatcharakter haben, nicht
lesen darf. Das Problem laut Kotschy sei aber, dass man von außen ja nicht
sieht, ob ein Mail privater oder dienstlicher Natur ist. Um das festzustellen,
muss das Mail geöffnet werden, womit sich der Arbeitgeber schon wieder in einer
rechtlich heiklen Situation befindet. "Die Rechtslage, ob ein Arbeitgeber
dienstliche E-Mails lesen darf oder nicht, ist äußerst strittig."
Eine klare Regelung gibt es wiederum bei der Überwachung von Telefongesprächen:
Ein Unternehmen darf die Gespräche seiner Mitarbeiter nicht mithören, so
Kotschy. Umstritten ist jedoch, ob ein Chef überprüfen darf, welche Nummern die
Mitarbeiter angerufen haben. Nach Kotschy sollte jedes Unternehmen klare Regeln
aufstellen, wie mit dem privaten Gebrauch von E-Mails und Telefonaten
umgegangen wird.
Ähnlich schwierig und unklar wie das Lesen von Mitarbeiter-E-Mails ist die
Judikatur bei der Überwachung des Internet-Surfverhaltens. Es sei noch nicht
geklärt, inwieweit eine gewisse Kontrolle zulässig ist, um zu überprüfen, ob
Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeit für private Zwecke im Internet surfen. Viele
Betriebe schränken dieses Problem gleich von vornherein ein, indem sie - wie
zuletzt häufiger zu beobachten - beliebte Internet-Seiten wie beispielsweise
Facebook sperren.
GESCHÄFTSFÜHRUNG ENTSCHULDIGT SICH
Die Geschäftsführung von Tiger Lacke hat mittlerweile gegenüber der APA zu den
Vorwürfen Stellung genommen. Man habe aus einer Notsituation heraus gehandelt,
um einen mutmaßlichen Diebstahl von Pulverlacken im Wert von drei Mio. Euro zu
stoppen.
Es habe sich damals um eine "Notsituation" gehandelt, so
Geschäftsführer Clemens Steiner zu den Bespitzelungsvorwürfen. Man habe sich
bei der Belegschaft entschuldigt. Dadurch, dass man ohne richterlichen Auftrag
Überwachungskameras installiert habe, sei ein bedauerlicher Formfehler
entstanden, argumentiert der Anwalt des Unternehmens Bertram Burtscher.
(apa/rnf)
Die Welser Firma Tiger Lacke soll ihre Mitarbeiter bespitzelt haben. Das
berichtet das Nachrichtenmagazin "profil". "Aus heutiger
Perspektive würden wir das nicht mehr machen", sagte Geschäftsführer
Clemens Steiner.
E-Mails heimlich mitgelesen
Die Bespitzelungsaffäre beschränke sich nicht nur auf die im Jahr 2003
installierten Kameras, so das "profil" in seiner neuen Ausgabe. Auch
E-Mails bestimmter Mitarbeiter seien mitgelesen und das Internet-Surfen sowie
das Kommen und Gehen genauestens beobachtet worden.
ORF OÖ Video on Demand
Krankenstandsranking
Darüber hinaus sollen die Krankenstände erfragt und dokumentiert worden und
anschließend Rankings der Mitarbeiter mit den meisten Krankenständen erstellt
worden sein.
Die Kameras seien wieder verkauft worden, so die
Geschäftsführung.
Unerklärlicher Materialschwund
Als Grund für die versteckten Kameras gab Steiner an, dass damals ein
unerklärlicher Materialschwund in der Firma geherrscht habe. Die Überwachung
sei der letzte Schritt gewesen, um das aufzuklären. Kurze Zeit später habe sich
jedoch herausgestellt, dass es sich um einen Buchhaltungsfehler handelte.
"Es ging damals darum, Arbeitsplätze zu sichern", erklärte Steiner.
Anschließend wurden die Kameras laut Management abmontiert und verkauft. Ein
ehemaliger Mitarbeiter des Lackherstellers bestreitet das jedoch: Die
Aufzeichnungen seien über Jahre hinweg gelaufen und täglich gesichtet worden. Verteilerliste
angelegt
Doch wurden die Mitarbeiter nicht nur per Kameras bespitzelt. So sollen auch die
E-Mails bestimmter Mitarbeiter ohne deren Wissen mitgelesen worden sein. Dazu
soll eine Verteilerliste erstellt worden sein, bei der jede eingehende
Nachricht gleichzeitig an die Geschäftsführung weitergeleitet wurde.
Auch dieser Vorwurf wird von der Geschäftsführung nicht bestritten, denn der
betreffende Mitarbeiter habe, so Steiner, versucht, einen Unternehmensteil
abzuspalten. Gesundheitsrate "Indikator für Zufriedenheit"
Wie "profil" von Betriebsrat Klaus Wiesinger erfuhr, wurden auch die
Krankenstände genauestens protokolliert, abgespeichert und an die
Abteilungsleiter verschickt. "Teilweise werden dann ernste Gespräche mit
den Betreffenden geführt. Das ist durchaus ein Kriterium, wenn Mitarbeiter
abgebaut werden müssen", so Wiesinger. Dazu gab es jedoch ein klares Nein von der Geschäftsführung: "Dass eine
Gesundheitsrate errechnet wird, ist ein Indikator für die
Unternehmenszufriedenheit und erzeugt positive Energie."
Verletzung der Menschenwürde.
Appell an Staatsanwaltschaft
Die Grünen forderteten daraufhin die Staatsanwaltschaft auf, sofort ihre
Ermittlungen aufzunehmen. "Ich fordere die Staatsanwaltschaft auf, hier
sofort aktiv zu werden und die Ermittlungen aufzunehmen. Es ist genauestens zu
klären, in welchem Maße hier gegen Datenschutz-, aber auch gegen das
Arbeitsverfassungsgesetz verstoßen worden ist." so die
Grüne-Arbeitsmarktsprecherin Ulrike Schwarz.
Denn eine ständig laufende Videoüberwachung in Büros würden klar die
Menschenwürde verletzen.
Vertrauen der Arbeitnehmer
Auch für das Vertrauen der Arbeitnehmer in Oberösterreich sei eine derartige
Überprüfung mehr als notwendig. Es müsse klar aufgezeigt werden, dass ein
solches Verhalten nicht ungestraft bleibt und auch nicht wieder vorkommt.
Darauf müssten sich die Arbeitnehmer verlassen können.
WELS. Nach deutschen Unternehmen ist nun auch ein
oberösterreichischer Betrieb in die Kritik geraten, Mitarbeiter zu überwachen.
Ob es sich wirklich um eine Spitzelaffäre bei Tiger Lacke handelt oder eher um
ein Revanchefoul des ehemaligen EDV-Chefs, wird wohl erst in den nächsten Tagen
zu klären sein.
Das Nachrichtenmagazin „profil“ berichtet, dass Kameras zur
Mitarbeiterüberwachung installiert worden seien. Auch E-Mails der Mitarbeiter
seien gelesen und die Entwicklung der Krankenstandstage penibel erfasst und
dokumentiert worden. Laut Betriebsrat seien hohe Krankenstandsraten bei
Überlegungen, welche Mitarbeiter abgebaut werden könnten, durchaus als
Kriterium herangezogen worden.
„Von einer Bespitzelungsaffäre wie in Deutschland sind wir
weit entfernt“, sagt dagegen Tiger-Geschäftsführer Clemens Steiner im
OÖN-Gespräch.
Die Kameras seien 2003 installiert worden, weil fünf Prozent
der Produktion verschwunden waren. „Das war existenzgefährdend. Also haben wir
Kameras in den Lagerräumen installiert. Es hat sich aber rasch herausgestellt,
dass das nichts bringt. Wir veranlassten, dass die Kameras wieder entfernt und
verkauft wurden“, sagt Steiner.
Involviert sei damals der inzwischen entlassene Technikchef
von Tiger Lacke gewesen. Ob dieser in anderen Bereichen gefilmt habe, entziehe
sich seiner Kenntnis, so Steiner. E-Mails der Mitarbeiter würden bei Tiger
nicht gelesen. Eine Ausnahme bildete der Fall des ehemaligen
US-Geschäftsführers, der eine Konkurrenzfirma aufziehen und Mitarbeiter
abwerben wollte. Krankenstandstage würden natürlich für die Gebietskrankenkasse
erfasst. „Befragungen finden statt, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden“, sagt
der Tiger-Chef, der schwere Vorwürfe gegen den ehemaligen EDV-Chef auffährt.
Just als dessen Entlassung vom Gericht bestätigt worden sei, sei dieser zu
„profil“ gegangen, sagt Steiner.
Tiger beschäftigt weltweit 800 Mitarbeiter, davon 350 in der
Welser Zentrale. Das Unternehmen ist auf Pulverlacke spezialisiert.
Entwicklung erhöht Auflösung von schlechten Überwachungsvideos
Tel Aviv (pte/02.07.2009/13:45) - Ein Forscherteam von der
Universität Tel Aviv http://www.eng.tau.ac.il
hat eine neuartige Software zur Erhöhung der Auflösung von Videobildern
entwickelt. Das Tool soll sowohl für Live-Video als auch für bereits getätigte
Aufnahmen in Farbe oder schwarzweiß in Frage kommen. Die Qualität von
Videoaufnahmen in Rohdatenformaten aus digitalen Standard- oder
Sicherheitskameras soll damit deutlich gesteigert werden. "Unsere Software
wurde nicht entwickelt, um hochauflösende Kameras zu ersetzen, sondern um die
Auflösung von Videos unabhängig von der zur Aufzeichnung eingesetzten Hardware
zu optimieren", betont Leonid Yaroslavsky, Forschungsleiter an der
Universität Tel Aviv, auf Anfrage von pressetext. Etwa bei der Identifizierung
von Kriminellen könnten so verbesserte Videoauflösungen zum entscheidenden
Faktor werden.
Eine der zentralen Herausforderungen in der Videotechnik ist
der Umstand, dass atmosphärische Turbulenzen Objekte über längere Distanzen
hinweg verzerren und unser Sehvermögen genauso wie die Leistungsfähigkeit von
Kameras beeinträchtigen. Nun kann prinzipiell nicht mehr Information aus einem
Bild herausgeholt werden, als darin enthalten ist. Bilddaten aus zeitlich
aufeinanderfolgenden Frames oder Analysen räumlich verschiedener Bildabschnitte
können jedoch durchaus in die Bildmodellierung einfließen. So gewonnene
Mehrinformation wird dann in die Pixeldarstellung von Personen oder anderen
beweglichen Objekten eingerechnet. Das Forscherteam aus Tel Aviv macht sich
dabei den Umstand zunutze, dass sich Objekte meist vor einem statischen
Hintergrund bewegen. Auf Basis spezieller Algorithmen wurde eine Applikation
zur Bildstabilisierung entwickelt, die es erlaubt, bewegliche Objekte trotz
atmosphärischer Störungen klarer aufzulösen.
"Im Zuge unserer Untersuchungen konnten wir mit unserer Software
Videoauflösungen um den Faktor 1,3 bis 1,6 erhöhen", so Jaroslavsky. Falls
die zum Einsatz kommende Kamera für digitales Resolution Enhancement ausgelegt
sei, seien sogar Verbesserungen um den Faktor zwei bis 2,5 zu erwarten.
"Wenn man die Charakteristik einer schlechten Kamera genau kennt, lässt
sich diese mit Hilfe entsprechender Software teilweise wieder
herausrechnen", sagt auch Gunther Heidemann, Professor am Institut für
Visualisierung und Interaktive Systeme der Universität Stuttgart http://www.vis.uni-stuttgart.de,
im Gespräch mit pressetext. Dieser Umstand ließe sich auch für andere
Anwendungen nützen. So sei etwa bei Fahrerassistenzsystemen ein Einsatz von
weniger leistungsstarken Kameras denkbar, was zum Teil erhebliche
Kosteneinsparungen ermöglichen würde. Auch könnten Kompressionsartefakte -
Bildfehler, die bei verlustbehafteten Kompressionsverfahren entstehen -
berechnet und mit geeigneter Software entfernt werden. (Ende)
Der Streit über die polizeiliche Videoüberwachung im
öffentlichen Raum geht in eine neue Runde. Die SPD-Bürgerschaftsfraktion will
mit einer neuen Anfrage an den Senat klären, ob es weitere Kameraaufzeichnungen
im Schanzenviertel gibt. Hintergrund ist, dass der Senat sich bisher weigert
bekannt zu geben, wie viele Videoüberwachungen insgesamt in Hamburg
eingerichtet sind. Über die Einsatztaktik der Polizei gebe der Senat keine
Auskunft, hieß es als Antwort auf die jüngste Kleine Anfrage des
SPD-Bürgerschaftsabgeordneten Andreas Dressel.
Ausgelöst wurde der Streit durch eine Überwachungsaktion der
Polizei Anfang Juni. Die Ordnungshüter hatten auf Balkonen und in Geschäften
Kameras installiert, um Teile des Schanzenviertels und insbesondere das
Schulterblatt zu observieren. Sie erhofften sich damit Hinweise auf die Täter,
die seit Monaten Geschäfte mit Schmierereien und Steinwürfen beschädigten. Der
Datenschutzbeauftragte hat keine rechtlichen Einwände
Kommentare