Am
Mittwoch, den 7. Dezember letzten Jahres, fiel im Postlauf der Deutschen Bank
AG ein an den Chef Dr. Ackermann persönlich adressierter Brief auf. Bei der
routinemäßigen Röntgenuntersuchung durch die Poststelle der Bank konnte der
Brief als Unkonventionelle Spreng-Brandvorrichtung (USBV) identifiziert werden.
Die USBV wurde durch die Sprengstoffgruppe des hessischen Landeskriminalamtes
entschärft. Von Frank D. Stolt, Mannheim
Deutsche
Detektive vor Bundeskriminalamt
Die
Causa Aliyev hat auch im Jahr 2012 nicht an Aktualität eingebüßt und
beschäftigt weiter die österreichische Justiz und Medienlandschaft. Der Wiener
Rechtsanwalt Gabriel Lansky, der den Verein Tagdyr und der Privatbeteiligten
vertritt, ließ Verdächtige im Fall Aliyev observieren, während diese vom
Bundeskriminalamt einvernommen wurden.
Vom
Untersuchen der Untersuchung der Untersuchenden
Das
„öffentliche Opfer“ Kampusch kommt nicht aus den Schlagzeilen.
Sicherheit im Einzelhandel. Tipps
zur Abwehr von Ladendiebstahl, Betrug und Überfällen ... Frank
Horst / Dierk Dominicus / Rolf Geckle / Tobias Merbeth / Karsten Nowak
Freund entpuppte sich als verheiratet: Liaison blieb
zulässig
. . Wie muss eine Frau handeln, wenn sie erfährt, dass ihr
Lebensgefährte in Wahrheit ein verheirateter Mann ist? Muss sie die Beziehung
sofort beenden, oder darf sie der Person an ihrer Seite noch eine Chance geben,
alles ins Reine zu bringen? Um diese Frage drehte sich ein Prozess, über den
der Oberste Gerichtshof befinden musste.
Eine Ehefrau scheiterte mit dem Versuch, der
Kurzzeitfreundin ihres Mannes Detektivkosten aufzuerlegen. Der Detektiv hatte
den Ehebruch festgehalten. Die Freundin muss aber nicht zahlen. Zuerst wusste
sie nicht, dass der Mann verheiratet war. Und dann hat der Mann versichert,
dass es schon einen Scheidungstermin gibt.
Denn die Frau des untreuen Ehemannes hatte einen Detektiv
beauftragt, der die uneheliche Beziehung aufdeckte. Die Kosten für den
Detektiveinsatz, immerhin fast 9800 Euro, forderte die Ehefrau von der
Kurzzeitfreundin ihres Mannes ein. Nun kann man Ehestörer grundsätzlich
tatsächlich belangen. Doch hier wandte die Freundin ein, dass sie sich eigentlich
immer korrekt verhalten habe. Tatsächlich wusste sie zunächst gar nichts vom
wahren Leben ihres Freundes. Dieser hatte ihr nämlich erzählt, dass er schon
seit zwei Jahren geschieden sei. Auch nach außen hin trat man ab Jänner 2010
als offizielles Paar auf. Man ging gemeinsam aus, vergnügte sich beim Ski- und
Radfahren, ging spazieren, joggen und shoppen. Auch der Sex – und damit der
formelle Ehebruch – durfte nicht fehlen. Die Ehefrau wusste wiederum vom
Doppelleben ihres Mannes nicht. Ihr erzählte der Mann nämlich immer wieder neue
Ausreden für sein Fernbleiben, etwa dass er zum Radfahren in der Toskana sei.(...)
Auch die Höchstrichter gaben der Freundin recht: Von einer
„Maßstabsfigur“ (darunter verstehen Juristen einen mit Werten verbundenen
Durchschnittsmenschen) hätte man nicht fordern dürfen, dass sie sofort Schluss
macht. Erst als klar war, dass aus der Scheidung nichts wird, habe die Freundin
die Liaison beenden müssen. Das habe sie getan, daher müsse sie nicht für die
Detektivkosten aufkommen (3 Ob 232/11f).
Quelle: Die Presse, 11.03.2012 | 18:38 |PHILIPP AICHINGER (Die Presse)
Drei Jahre Gefängnis - davon zwei auf Bewährung - so lautet
das Urteil für einen ehemaligen Angestellten der Firma Windtec. Der
Diplomingenieur hatte sensible Firmendaten an eine chinesische Firma für mehr
als € 15.000,- verkauft. Weiters muss der Mann € 200.000,- an die Firma zurückzahlen.
Der Gesamtschaden soll 250 Mio. Dollar betragen.
Workplace Violence – strafrechtliches Verhalten am
Arbeitsplatz
Wozu ist ein gekränkter und unterschätzter Mitarbeiter
fähig, wenn, evtl. ausgelöst durch persönliche Krisensituationen, der berühmte
Tropfen fällt, der das Fass zum Überlaufen bringt und es kein Zurück mehr gibt.
Die Rechnungen des Detektivs
Die Ex-Vorstände der BEWAG (Burgenländische
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft) haben Erklärungsbedarf. Nicht nur
bei den Aufträgen an den Lobbyisten Hochegger, auch bei den Honoraren und
Auftragsinhalt für den Privatdetektiv Roland G. Young .
Detektiv-Notizen belasten „The Sun“ und „Daily Mirror“
Jahrelang spitzelte Glenn Mulcaire, der Anfang Dezember
wieder verhaftet wurde, für das britische Skandalblatt „News of the World“.
Recht Deutschland
25 Jahre berufsbegleitende Fortbildung durch die ZAD. Detektive
haben die Aufgabe, für Recht und Freiheit einzustehen; sie werden in
Beweisnotfällen bei Zivil- und Strafprozessen für Privatpersonen, aber auch für
Firmen und Institutionen tätig. Die Arbeit als Detektiv ist eine
außerordentlich vielseitige und anspruchsvolle Tätigkeit, die eine
qualifizierende Ausbildung erfordert. Jedoch gibt es in Deutschland für
Detektive keinen anerkannten Ausbildungsberuf. Flexibilität,
Organisationskenntnisse, logisch-kombinatorisches Denkvermögen und eine
ausgeprägte Verlässlichkeit sind in der Detektivtätigkeit Grundvoraussetzungen.
Detektiv-Videos: Ein Fall fürs Gericht
Versicherungsbetrug im großen Stil
Bildabgleich via Facebook
Videoüberwachung
Erheblicher Arbeitszeit-Betrug
Kaufhaus-Detektiv betrügt Justiz
Recht Schweiz
Detektive dürfen Balkone ausspionieren
Beim Arbeiten auf der Baustelle erwischt
Kritik an Detektiv-Lizenz
Recht Frankreich / Österreich / USA
Geldstrafe für staatlich kontrollierten Atomkonzern wegen
Greenpeace-Hack
Detektive, Medien & Politik:The Good, the Bad and the Ugly
Hintergrundinformationen
zum „phone hacking scandal“ rund um News of the World
von Georg
Hirtl
Unter der Lupe betrachtet: Berufsbildung
für Detektive: Stand
und Perspektiven in der privaten Ermittlung
von Andreas
Heim
Recht Österreich
Videoüberwachung
gerichtlich eingeschränkt – Eingriff in die Privatsphäre
Recht Deutschland
Thesenarbeit
„Bei der Anwendung von Legende werden dem berufserfahrenen und rechtlich
gebildeten Privatermittler, da er ein berechtigtes Interesse für sein Tun hat,
weder rechtliche noch moralische Grenzen gesetzt!“ von Dr.
Odile Schwarz-Herion
Arbeitgeber
bekommt Detektivkosten nicht ersetzt
€
70.000,- Detektivkosten nicht erstattungsfähig
Verdeckte
GPS-Überwachung durch eine Detektei ist eine Straftat
Videoüberwachung
am Arbeitsplatz
Recht USA
Ehemann
darf per GPS überwacht werden
shortcuts
Codename
„Haubarg“
Fall
Kührer: Weiterer Pkw in Polen sichergestellt
Detektiv
keilt Anleger
Estibaliz
C: Tageszeitung soll Entschädigung zahlen
Datenschutzrecht ist immer wieder Thema in Nachrichten &
Co. Neben den Behörden wollen zunehmend auch viele Privatpersonen oder
Unternehmen wissen, was z.B. ihre Angestellten, Geschäftspartner, Kunden usw.
tun. Die Technik macht vieles möglich. Aber ob dies auch legal ist, ist eine
ganz andere Frage.
Die Grenzen mußte nun ein Privatdetektiv erfahren. Er warb
u.a. damit, daß er von der zu observierenden Zielperson ein lückenloses
Bewegungsprofil erstellen könne. Dazu setzte er eine GPS-Sende- und Empfangseinrichtung
ein, welche er unbemerkt am Pkw der Zielperson anbrachte. Diese Einrichtung
speicherte sämtliche Daten und der Privatdetektiv konnte diese dann auswerten.
Das AG Lüneburg ließ diese Einrichtung und das Zubehör gem. § 94 StPO
beschlagnahmen. Dagegen wehrte sich der Privatdetektiv vor dem LG Lüneburg
vergeblich.
Nach Ansicht des LG Lüneburg seien diese Gegenstände
Beweismittel für eine mögliche Strafbarkeit (sog. Anfangsverdacht) des Privatdetektivs
gem. § 43 Abs. 2 Nr.
1 BDSG, § 44 Abs.
1 BDSG.
Die mittels der Einrichtung erlangten GPS-Daten seien
personenbezogene Daten gem. § 3 Abs. 1 BDSG.
Zwar würde es zunächst erstmal nur belegen, wo sich der Pkw zum jeweiligen
Zeitpunkt befunden habe. Das Gericht spricht hier zunächst von einem
mittelbaren Personenbezug. Da aber der Privatdetektiv die Sende- und
Empfangseinrichtung (gezielt) an dem Pkw der Zielperson angebracht habe, sei es
folglich möglich, diese Daten konkret dieser Person zuzuordnen und dann
deren Bewegungsprofil zu erstellen.
Auch das Verarbeiten iSv. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG
sah das Gericht als gegeben an. Die GPS-Sende- und Empfangseinrichtung
speichere als sog. „Blackbox“ die Daten und werte sie diese auch aus. Zudem
können diese Daten auch abgerufen werden.
Das Gericht wendet sich dann der Frage nach dem Merkmal
“unbefugt” gem. § 43
Abs. 2 Nr. 1 BDSG zu. Was “unbefugt” ist, ergibt sich aus der Umkehrung von
§ 4 Abs. 1 BDSG,
denn dort ist geregelt, was zulässig ist.
Deshalb fragt das Gericht dann nach eventuellen
Rechtfertigungsgründen, welche es aber ablehnt.
Zunächst untersucht das Gericht § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG,
lehnt die Rechtfertigung der Datenerhebung usw. mangels arbeitsvertraglicher
Beziehung zwischen Auftraggeber und Zielperson ab.
Es wäre also nach dieser Norm durchaus denkbar, daß der Arbeitgeber
einen Privatdetektiv damit beauftragt, einen seiner Mitarbeiter zu überwachen
und die hier geschilderte Variante als “befugt” angesehen werden könnte. Dies
erfordert die in § 32
Abs. 1 BDSG genannten Voraussetzung (Datenerhebung, -nutzung, -verarbeitung
ist erforderlich, um ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, Durchzuführen
oder zu beenden; bzw. der zu Überwachende hat im Beschäftigungsverhältnis eine
Straftat begangen und dessen schutzwürdige Interessen überwiegen nicht die
Interessen des Arbeitgebers).
Eine Rechtfertigung aus § 29 Abs. 1 BDSG
lehnte das Gericht ebenfalls ab.
Die Zielperson habe das aus Art.
2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1
Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Es gewährt dem Betroffenen weitgehende Rechte über die
Verwendung seiner persönlichen Daten, insbesondere im sog. Kernbereich privater
Lebensführung selbst über das Schicksal personenbezogener Daten zu entscheiden
und so “Herr” dieser Daten zu bleiben. Hierzu gehört auch die Frage, ob und mit
welchem Ziel ein Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeug bewegt.
Dieses Recht stehe der Zielperson nicht nur als Abwehrrecht
gegenüber Behörden, sondern auch gegenüber Privatpersonen zur Seite.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch
nicht nur als klassisches Abwehrrecht des Bürgers gegenüber staatlichen Stellen
zu verstehen, sondern entfaltet auch Wirkung zwischen Privaten soweit in
wesentliche Teile der Lebensgestaltung eines Betroffenen oder seine
Persönlichkeit -so wie vorliegend- eingegriffen wird.
Das LG Lüneburg bejahte damit den Anfangsverdacht einer
Straftat. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, daß keine
Straftat vorliege, bliebe nach Ansicht des Gerichts eine Ordnungswidrigkeit
gem. § 43 Abs. 2 Nr.
1 BDSG. Insofern könne ein Bußgeld bis zu 300.000,00 € infrage kommen.
Wer an einer Tankstelle sein Auto befüllt, ohne zu bezahlen,
muss mit hohen Geldforderungen der Tankstelle rechnen. Fällig werden nicht nur
Auslagen und Anwaltskosten, sondern gegebenenfalls auch die Kosten für einen
Detektiv, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.
(Az.: VIII ZR 171/10). Via stern.de, 4.5.2011
Der reverse C.S.I.-Effekt:
Wenn Spuren nicht beachtet werden
Teil 2: Mord oder Totschlag?
Ein Rückenschuß entscheidet Der Fall Streicher Teil 3: Durchgebrannt? -
Unfall? - Mord! Der Fall Raven Vollrath Saskia Reibe / Mark Benecke
Lockvogel
Ernsti
Der ehemalige Innenminister Ernst
Strasser ging trotz Ermittlungen seines „privaten Nachrichtendienstes“ der
"Sunday Times" im „Cash-for-Laws“-Skandal auf den Leim.
Ich war
es nicht – es war ein Unfall
Die
Ausreden nach Tötungen mit Schusswaffen oder Sprengstoff reichen von
phantasielos bis originell – der Sachverständige, der in den letzten drei
Jahrzehnten die meisten davon überprüft hat, ist Dr. Ingo Wieser. Von DI Markus
Schwaiger
Eigen-
oder Auftragsbrandstiftung
Eigenbrandstiftungen
sind insbesondere eine Folge der Einführung der Brandkassen und
Feuerversicherungen Ende des 17. bzw. Anfang des 18. Jahrhunderts. Aber auch
bei Eigenbrandstiftungen können sich neben den tatauslösenden materiellen
Brandstiftungsmotiven Umwelteinflüsse und in der Täterpersönlichkeit vorhandene
anlagebedingte Faktoren tatfördernd auswirken.
Sicherheitsfachwirt (FH)
Frank D. Stolt
ANDR
Junior Club „Underground“ ÖDV:
Freundschaftsabkommen Rumänien-Österreich
Recht
Österreich
Verlust des Ersatzes der
Detektivkosten
Agent
Provokateur (Anstiften) durch den Detektiv führt mitunter zum Verlust des
Ersatzes der Detektivkosten, aufgrund Wegfalls der Rechtsgrundlage zur
Klagsführung.
RAA Mag. Andreas Schweitzer, Berufsdetektiv und
Berufsgruppensprecher der WK-Bgld
Die Zukunft der akademischen
Sicherheit
Der
Bereich Sicherheit wird durch zunehmende Wirtschaftskriminalität, erhöhten
Anforderungen durch das neue Unternehmensstrafrecht, drohenden
Naturkatastrophen, Betriebsunfällen und Sabotage für Unternehmen immer
wichtiger. Das operationelle Sicherheitsmanagement umfasst dabei immer stärker
alle Unternehmensbereiche. http://www.sicherheitsportal.at/
Recht
Deutschland
Staatsanwalt
ermittelt gegen Detektiv und Schatz im Wald
Erstattung
von Detektivkosten
Detektivkosten
zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes sind bedingt erstattungsfähig
Entschädigung
wegen Videoüberwachung am Arbeitsplatz
„Sachkundeprüfung im
Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a GewO“ von Ulrich Jochmann / Jörg Zitzmann
„Sachkundeprüfung im
Bewachungsgewerbe in Frage und Antwort“ von Ulrich Jochmann / Jörg Zitzmann
„Lehrbuch Geprüfte Schutz-
und Sicherheitskraft“ von Ebert / Foerster / Holleuffer-Kypke / Jochmann / Otto /
Pfeiffer
„Menschen lesen - Ein FBI-Agent erklärt, wie
man Körpersprache entschlüsselt" von Joe Navarro
„Business Profiling - Die Erstellung von
Persönlichkeitsprofilen und deren Bedeutung für Interaktionen im
wirtschaftlichen Bereich“ von Andreas Michael Mark
Um 9 Uhr kommt Detektiv
Dietmar Guggenbichler. Ein Kredit, der an ihn vergeben wurde, war es auch, der
zur Anklage gegen Wolfgang Kulterer, Gert Xander und Albin Ruhdorfer führte.
Um 13 Uhr ist Tilo Berlin als Zeuge geladen. Er soll aufklären, wann Wolfgang
Kulterer von den Kaufabsichten der Bayern erfahren hat.
Die Kleine Zeitung Redakteure Thomas Fian, Philip Stotter
und Thomas Cik berichten LIVE vom Prozess gegen den Ex-Hypo Boss Wolfgang
Kulterer am Landesgericht in Klagenfurt.
Berufsdetektive bewältigen Aufgaben wie Anhaltung von
Tatverdächtigen, Nothilfe, Erhebungen über straf bare Handlungen, bewaffneter
Personenschutz oder Ausforschung untergetauchter Personen. Da sie dabei immer
wieder in die Grundrechte Dritter eingreifen, ist ein hohes Maß an juristischem
Wissen wichtig. Dieses Buch wurde für Berufsdetektive maßgeschneidert, ist
Lehrbuch und Nachschlagewerk in einem und darüber hinaus die Basis für die
Vorbereitung auf die kommissionelle Befähigungsprüfung!
Aus dem
Inhalt – zum Beispiel:
Allgemeine
Rechtskunde
Behörden-
und Gerichtsorganisation
Rechtliche
Grundlagen der Berufsausübung (GewO, AngG, DSG 2000 etc)
Beweiskunde und Beweislehre
Personenobservation vs. Stalking
Autor: Peter
Pokorny ist seit 1992 als Berufsdetektiv tätig, er ist stellvertretender
Präsident des Europäischen Detektiv-Verbandes (EURODET) und dessen Lehrbefugter
für Rechtskunde.
Zielgruppen: Berufsdetektive sowie Personen, die in
Bewachungsgesellschaften mit Berufsdetektiv-Gewerbeberechtigung detektivische
Aufgaben wahrnehmen
Wenn Spuren nicht beachtet werden. Weltweit herrscht der
Glaube, dass Spuren erstens jeden Fall lösen könnten und dass sie zweitens,
wenn sie gefunden werden, immer die Wahrheit klären (“C.S.I.-Effekt”). Dass
beides nicht der Fall ist, zeigen drei Artikel aus unserer
Sachverständigen-Praxis. Der Fall Hartung. Von Saskia Reibe und Mark Benecke (www.benecke.com)
Die Waffenkammer des
BKA
Seit wenigen Jahren verfügt die deutsche Bundespolizei, das
Bundeskriminalamt (BKA), über ein neues Laborgebäude, mit einem großen
Fachbereich zur Untersuchung von Waffen und Munition. Von Frank B. Metzner
Lügnern ins Gehirn
geschrieben
Notorische Lügner haben eine Veränderung im Gehirn, die ihr
Moralempfinden herabsetzt. Notorische Lügner haben nachweisbare Hirnanomalien:
Die Struktur der Hirnregion, die für das Empfinden eines schlechten Gewissens
zuständig ist, weicht von einer normalen Hirnstruktur ab, haben Forscher aus
den USA nun herausgefunden (…)
short cuts
Späte Gerechtigkeit
Kindesrückholung endet vor Gericht
Zweifel am Tod von Millionenbetrüger
Die Sache Pellicano
Affäre um großzügige Vergabe von Gewerbeberechtigungen im
Sicherheitsgewerbe
Causa Kampusch Thema im Nationalrat
FC Barcelona heuerte Detektive an
Investigator.com – Das Ermittlerforum in den USA
Veranstaltungen
review
Specialist Security Equipment Presentation
EU-Antikorruptionsbehörde
Risiko & Sicherheit. Campus Forum 2010. Netzwerktreffen
der Sicherheits- und Risikobranche www.sicherheitsportal.at
61. Generalversammlung des Österreichischen Detektiv
Verbandes (ÖDV)
Freundschaftsabkommen Österreich - Slowenien
Recht Österreich
Stellungnahme zum Ersatz der Detektivkosten anhand dreier
Gerichtsentscheidungen von RAA Mag. Andreas Schweitzer
Recht Deutschland
HSH Nordbank verklagt die eigenen Detektive
Detektiv erpresst Manager
Einsatz von „Sozialdetektiv“ war rechtswidrig
Wirtschaftsspionage?
Recht Schweiz
Konkordat zur Zulassung Privater Sicherheitsdienstleistungen
Polizist als Hobby-Detektiv
tools
Transit Issue Nomad Journal
Spyclock mit Bewegungs-Sensor
Somikon DV-728HD: Der Foto-Video-Kugelschreiber nimmt Fotos
mit 12 Megapixeln und Videos in HD-Qualität mit 720p auf
Spytalk
Die Steuer-CD und ein Opfer
Watergate in Paris
Privatdetektive suchen angeblich nach Ex-SAP-Chef
Telekom-Spitzelaffäre „Bauernopfer“
Buch bringt Pentagon in Bedrängnis
Daimler luchst Post Sicherheitschefin ab
Rätsel um toten Spion
Früher war alles besser
book review
„leg cit“ von Stephan
Keiler/Christoph Bezemek
„Mafia Export“
von Francesco Forgione
„Die Tricks der
Politiker“ von Thomas Hofer
„Dauerthema
Ladendiebstahl“ von August Baumühlner, Roman Seeliger
„Klartext für Anwälte“
von Eva Engelken
„Spitzeln, Spähen,
Spionieren“ von Ingeborg Zerbes
„Der Agent“ von Werner
Stiller
„Schlagfertigkeit in
Preis- und Honorarverhandlung“ von Matthias Pöhm
„Strafprozessrecht“
von Birklbauer/Hilf/Luef-Kölbl/Steininger
„Phänomen Facebook“
von Jakob Steinschaden
„Schwarzbuch
Landwirtschaft“ von Hans Weiss
„Strafprozessrecht (f.
Österreich)“ von Christian Bertel/Andreas Venier
„Beweisverwertungsverbote“
von Kai Ambos
„Die
strafprozessualen Beweisverwertungsverbote“ von Raimund Baumann
„Beweisführung im
Strengbeweisverfahren“ von Jens Dallmeyer
„Rinderwahn und
Lungenseuche“ von Roland Sedivy
„Der Totenleser„ und „Dem Tod auf der Spur“ von Prof. Dr.
Michael Tsokos
Das DNA-Labor Confidence sowie der Rechtsanwalt Hermann
Schwarz laden Sie herzlich zum Info-Abend
„Seitensprung – Kind – Nachweis und Konsequenzen“ ein.
Einladung
Datum: 18. November 2010, 19.00 Uhr
Ort: Privatklinik Med+More GmbH
Kreuzgasse 17-19, 1180 Wien
Es erwarten Sie interessante Kurzvorträge, und zwar zu den
Themen:
„DNA-Tests zur Vaterschaftsfeststellung“, „die biologischen Hintergründe des Seitensprungs“ und „die Rechtsfolgen erwiesener Fremdvaterschaft/Kuckuckskinder“
Im Anschluss stehen Ihnen Snacks und Getränke zur Verfügung.
Nähere Informationen und Ihre Anmeldemöglichkeit finden Sie
in unserer angehängten
Möglichkeiten derKooperation von Verteidigung und Detektiven
Berufsdetektive sind in Österreich die einzige Berufsgruppe,
die der Strafverteidigung als
professionelle und beauftragte Ermittler dienen darf. Leider
wird dieser Leistungsanteil von den Strafverteidigern nur selten genutzt. Im
Zuge des 8. Österreichischen StrafverteidigerInnentages der „Vereinigung
Österreichischer StrafverteidigerInnen“ erläuterte der Autor im Zuge eines
Vortrages die Vorteile und Möglichkeiten der Kooperation mit Berufsdetektiven.
von Christoph Jäger, Berufsdetektiv, Wien, www.jsi.at
Kriminelle sind keine andere Kategorie
von Menschen – Wirtschaftskriminelle auch nicht
Persönlichkeitsprofile
von Wirtschaftsstraftätern
Der
Berliner Detektiv Lothar Müller führte eine empirische Studie über
Persönlichkeitsprofile von
Wirtschaftsstraftätern
durch. Im Gespräch mit „der detektiv“ erläutert er die Erkenntnisse seiner
kriminalistischen Forschung.
von Mag.
Bernhard Maier, Berufsdetektiv und gerichtlich beeideter Sachverständiger, www.bm-investigations.at
Pokerface und Unschuldsmiene
Emotionen
sind für die Qualität unseres Lebens von ausschlaggebender Bedeutung. In keiner
Beziehung, an der uns etwas liegt, kommen wir ohne sie aus – am Arbeitsplatz nicht
und bei keiner Freundschaft, nicht im Umgang mit Familienmitgliedern und erst
recht nicht in unseren intimsten Beziehungen.
Investigativer Journalismus:
Journalisten als Detektive
Investigativer
Journalismus, auch als „Enthüllungsjournalismus“ bezeichnet, stellt eine
besondere
Form
der Medienarbeit dar. Der Veröffentlichung kann dabei eine bisweilen
langwierige und umfassende, manchmal auch kostspielige Ermittlungsarbeit
vorausgehen.
von
Ing. Peter Pokorny
Short Cuts
Die
Schatzsucher von Tirol
Freispruch
nach sieben Jahre langem Missbrauchsprozess
Kampusch-Ermittler:
Selbstmord
Amtshaftungsklage
Freispruch
Detektiv
macht Druck
Ermittlungen
gegen Gerichtspsychiater Haller
Mord
an der Bankiersgattin Maria Bögerl
Veranstaltungen
Kronzeugenregelung – eine Waffe gegen
Organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und
Der Bund Internationaler Detektive (BID e.V.) hat anlässlich
seines 50-jährigen Gründungsjubiläums eine Broschüre herausgegeben, die
detaillierten Einblick in den Alltag der Detektive vermittelt.
Es wird aus der Praxis beispielsweise über rechtskonforme
Ermittlungsdienstleistungen für Unternehmen berichtet, die Frage pro und kontra
bei
Die Verbandsbroschüre „Private Ermittlungen im internationalen Verbund - Beweisen, Informieren, Dokumentieren“ hat einen Umfang von 112 Seiten im Format DIN A4, Erstauflage 1000 Exemplare, erschienen 2010, redaktionelle Verantwortung: Manfred Lotze, Detektiv-Institut Kocks GmbH, Düsseldorf. Für eine Schutzgebühr von 17,50 Euro (Deutschland) ist die Broschüre zu beziehen über die Geschäftsstelle Bund Internationaler Detektive (BID) e. V., E-Mail: info@bid-detektive.de.
Zuhilfenahme von Detektiven in Fällen der Überprüfung von Arbeitnehmern
diskutiert und der qualifizierten Erwachsenenfort- und -weiterbildung für diese
Branche Raum gewährt. Ebenso ist die Situation der Detektive in Deutschland
Gegenstand der redaktionellen Arbeit. Wie nicht anders zu erwarten, vergleicht
dieser Bund Internationaler Detektive die gewerberechtlichen Vorschriften in
Deutschland mit der Situation des Gewerbes in verschiedenen europäischen
Ländern.
Wahrheit durch Lügendetektor?
Neben zahlreichen Insidern kommen auch externe Experten zu
Wort, so Bärbel Schwertfeger mit ihrem Thema „Nachgefragt: Ist der Ehrliche
zugleich der Dumme?“ Frau Schwertfeger ist Diplompsychologin und
Wirtschaftsjournalistin, Autorin von acht Büchern und vielfältig in den
namhaften Wirtschaftsprintmedien sowie Online präsent. Die Frage, ob der
Lügendetektor wirklich zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wird von Klaus
Stüllenberg, dem Vorsitzenden der Stiftung Kriminalprävention in Münster,
kritisch beleuchtet. In einem ansonsten von Männern dominierten Beruf kommen
hier auch fünf Kolleginnen zu Wort und berichten über ihren Einstieg in das
Detektivgewerbe.
Haftungsrisiken durch Detektiveinsatz
Der Bund Internationaler Detektive ist aktiv im Bereich der
Qualitätssicherung privater Ermittlungsdienstleistungen durch Detektive, hier
gibt die Verbandsrichtlinie präzise Auskünfte. Zu diesem Thema gehört die
Unterhaltung einer Clearingstelle. Von dort können Auftraggeber während oder
nach Abschluss einer Auftragsabwicklung Unterstützung erhalten – auch im
Hinblick auf die Wahrung ihrer Interessen gegen den Detektiv bei berechtigter
Beschwerde. Über die Inanspruchnahme detektivischer Dienstleistung von
Anwälten, häufig auch Strafverteidigern, berichtet ein Jurist. Ein anderer
Anwalt hat die Frage beleuchtet, inwiefern durch einen Detektiveinsatz
Haftungsrisiken entstehen können, und ein „alter Hase“ des Gewerbes ist die
permanente Frage angegangen: „Detektiv oder nicht Detektiv?“
Breiten Raum nimmt das Statement zum Thema Produkt- und
Markenpiraterie ein, hier hat die Aktion Plagiarius die redaktionelle Arbeit
des Verbandes tatkräftig unterstützt und berichtet über die Zusammenarbeit der
Wirtschaft mit Privatdetekteien.
Schutz vor Datenklau
Zur IT und ihren offenen Flanken für kriminelle Angriffe
kommt von kompetenter Seite der Ratschlag, wie sich Unternehmen vor Datenklau
schützen können, und der Leser wird über die akute Bedrohung durch
Computerviren sachkundig informiert. Abgerundet wird das redaktionelle Bild mit
den Bereichen Videotechnik, Abwehr von Lauschangriffen sowie Abhörversuchen und
der Frage, welchen Nutzen detektivische Arbeit für den Bürger, die Wirtschaft
und den Staat tatsächlich erbringt. Ausführlich berichten die BID-Detektive
über ihre Erfolge, die „Schokoladenseite“ des Berufes.
Ob denn der Krankenschein tatsächlich die Lizenz zum
Nebenjob ist, wird untersucht, und auch von abgelehnten Aufträgen erfährt der
Leser. Genau beschrieben wird der Weg zur Mitgliedschaft im BID – die nur bei
Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen möglich ist. Für Mitglieder gilt dann
unter anderem die „BID-Richtlinie zur Qualitätssicherung privater Ermittlungs-dienstleistungen
durch Detektive“ – mit der Verpflichtung zur steten Fort- und Weiterbildung.
Zielgruppe für diese Infobroschüre sind Verantwortliche und
Mitarbeiter in allen Sicherheitsbereichen von Wirtschaft und Verwaltung,
weiterhin Berufsinteressenten, Berufseinsteiger, das Berufsförderungswerk der
Bundeswehr, Berufsberater, die Agentur für Arbeit, Industrie-, Handels- sowie
Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften, Juristen, Auftraggeber,
Detektive, Detekteiunternehmer sowie -mitarbeiter und alle, die an
Detektivarbeit interessiert sind.
Berufsdetektive bewältigen Aufgaben wie Anhaltung von
Tatverdächtigen, Nothilfe, Erhebungen über straf bare Handlungen, bewaffneter Personenschutz
oder Ausforschung untergetauchter Personen. Da sie dabei immer wieder in die
Grundrechte Dritter eingreifen, ist ein hohes Maß an juristischem Wissen
wichtig. Dieses Buch wurde für Berufsdetektive maßgeschneidert, ist Lehrbuch
und Nachschlagewerk in einem und darüber hinaus die Basis für die Vorbereitung
auf die kommissionelle Befähigungsprüfung!
Aus dem
Inhalt – zum Beispiel:
Allgemeine
Rechtskunde
Behörden-
und Gerichtsorganisation
Rechtliche
Grundlagen der Berufsausübung (GewO, AngG, DSG 2000 etc)
Beweiskunde
und Beweislehre
Personenobservation
vs. Stalking
Autor: Peter
Pokorny ist seit 1992 als Berufsdetektiv tätig, er ist stellvertretender
Präsident des Europäischen Detektiv-Verbandes (EURODET) und dessen Lehrbefugter
für Rechtskunde.
Zielgruppen: Berufsdetektive sowie Personen, die in
Bewachungsgesellschaften mit Berufsdetektiv-Gewerbeberechtigung detektivische
Aufgaben wahrnehmen
ISBN-13: 978-3214007195, erscheint im August im Manz Verlag Wien um ca. € 48,-
Dortmund (ddp.djn). Wer privat krankenversichert ist und
nach einer Operation nicht arbeiten kann, darf dennoch im eigenen Betrieb
wieder mithelfen und Arbeitsversuche unternehmen. Dabei darf die Versicherung
dies nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen, wie das Landgericht Dortmund
(AZ: 2 O 71/07) entschieden hat.
Eine private Krankenversicherung hatte auf den Versicherten
einen Detektiv angesetzt. Dieser fand schnell heraus, dass der Mann im Betrieb
wieder mitarbeitete. Das Gericht aber befand es als unredlich, dass die
Versicherung selbst einen Detektiv eingesetzt habe.
Im Verhalten des Versicherten sahen die Richter zudem einen
Arbeitsversuch, an dem nichts auszusetzen sei. Da der Versicherte zudem seit
mehr als 30 Jahren bei der Gesellschaft versichert war und keinen anderen
Versicherungsschutz mehr bekommen würde, musste die Versicherung die Kündigung
zurücknehmen.
DSG
vs. Videoüberwachung zum
Zwecke der Beweisführung durch Detektive im Falle eines Beweisnotstandes.
Derzeit kursiert das Gerücht, dass die Videoüberwachung, nach der DSG-Novelle
2010, nunmehr verboten wurde. Grundsätzlich ist das auch richtig, doch wenn man
die Erläuterungen, bzw. den Kommentar zum DSG 20001 genauer betrachtet, wird
man erkennen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung erlaubt ist
und auch genehmigt wird. In einigen früheren OGH-Entscheidungen wurde über die
Zulässigkeit verdeckter, systematischer Videoüberwachung entschieden und dabei
genau erläutert, dass eine solche, grundsätzlich gegen das Grundrecht auf
Datenschutz und dessen Geheimhaltung gem. § 16 ABGB iVm 8 EMRK iVm 1 DSG 2000
verstößt.
von Mag. iur Andreas K. Schweitzer
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Undercover:
Mit Sympathie zum Ermittlungserfolg von Mag. Bernhard Maier, Heidi Schmid Serienbrandstiftungen
unter der Lupe von Frank D. Stolt Gründungsmitglied
der IKD verstorben.
Am 1. Mai verstarb Karl Georg Göltenboth (1920- 2010), der während seiner aktiven Zeit
als Mitglied in zahlreichen europäischen Detektivverbänden engagiert vertreten
und maßgeblich an der Gründung der IKD (Internationale Kommission der Detektiv-
Verbände) beteiligt war.
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Recht
Österreich
WLAN-Daten abgehört
Nebenjob-Verbot für Heeresagenten
Recht
Deutschland
Betriebsrat per GPS überwacht
Arbeitsgericht hält Schnüffeleien für
rechtmäßig
Detektivkosten werden ersetzt
Neuer Master-Studiengang
Sicherheitswirtschaft
Die Tücken der Videoüberwachung
Recht
Schweiz
Polizei-Opfer des IV-Betrugs
verdächtigt
Tools
Cufflinks
„The Cloak“
Handy als Nachtsichtgerät
Scannerkamera für Dias, Negative und
Papierabzüge
USB ohne Grenzen
Digipix-News
Samsung WB5500
Muvi Atom
Sony NEX-5
Sprachsteuerung für Digitalkameras
Spy-Talk
Urteile der Spitzelaffäre aufgehoben
Eldorado für Wirtschaftsspione
Handyortung deluxe
Software spioniert Facebook aus
Britischer Geheimdienst MI5 entlässt
Agenten
SiFo-Studie 2009/10
Cinema
Udo Proksch – Out of Control
Aufschneider
Bernd Eichinger dreht Film über Natascha
Kampusch
Buchtipps
Handbuch Datenschutzrecht
Lukas Bauer
/ Sebastian Reimer
Kronzeugenprogramme
(für Österreich)
Kartellrecht – Strafrecht –
Zivilrecht
Theodor
Thanner / Richard Soyer / Thomas Hölzl
Computer-Forensik
Computerstraftaten erkennen,
ermitteln, aufklären
Alexander
Geschonneck
Ein
Fall für Zwei
Ehetipps vom Scheidungsanwalt
Dr. Manfred
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Eine Discounter-Angestellte
kämpft um ihre Rechte
Ulrike
Schramm-de Robertis
Brieffreundschaft
mit einem Serienmörder
Petra
Klages
Der
Fall Natascha Kampusch
Die ersten acht Jahre eines
einzigartigen Entführungsfalles im Spiegel der Medien
Das Schwyzer Verhöramt hat gegen ein Polizei-Opfer eine Strafuntersuchung eröffnet - wegen des Verdachts auf IV-Betrug.
Das zeigen Recherchen von «10vor10». Die Sondereinheit Luchs hatte vor 5 Jahren irrtümlicherweise zwei junge Männer mit aller Härte festgenommen. Das eine Opfer beantragte eine IV-Rente, weil er immer noch unter dem Polizei-Zugriff leide.
Jetzt liessen ihn die Behörden von einem Privatdetektiv überwachen.
Untersuchungsrichter Roland Meier bestätigt gegenüber «10vor10»: «Aufgrund einer Strafanzeige der IV-Stelle Schwyz haben wir eine Strafuntersuchung eröffnet - angezeigt ist Betrug gegenüber der Suva und versuchter Betrug gegenüber der IV. Der Vorwurf ist, dass eines der beiden Luchs-Opfer die Beschwerden, von denen es angibt, heute noch darunter zu leiden, simulieren soll.»
Hamburg. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat beschlossen,
dass ein Unternehmer, der von einem anderen Unternehmer unlauter behindert
wurde, Kosten für einen Detektiv geltend machen kann. Wer einen Detektiv
beauftragt, um die unlauteren Maßnahmen eines Konkurrenten aufzudecken, darf
die Kosten für diesen von dem anderen Unternehmer einfordern.
Die Voraussetzungen
Allerdings dürfen diese Kosten nicht über die Maßen hoch sein.
Wichtig ist, dass die Überwachung durch den Detektiv nach Klärung des Falles
beendet wird. Auch sollte ein Detektiv aus der Nähe beauftragt werden, damit
keine zusätzlichen Fahrkosten bezahlt werden müssen. Im konkreten Fall hatte
ein Plakatierer trotz Verbotstitels die Plakate eines Konkurrenten mehrfach
abgehängt oder beschädigt. Der Kläger beauftragte einen Detektiv, der einen
Praktikanten in die Firma des beklagten Unternehmers einschleuste. Dieser
erbrachte den Beweis, dass Plakate des Klägers abgehängt wurden und dafür
Plakate des anderen Plakatierers aufgehängt wurden.
Schadensersatz und Detektivkosten werden bezahlt
Der Kläger hat das Recht, die Detektivkosten und
Schadensersatz einzuklagen, da nachgewiesen wurde, dass der Beklagte unlauteren
Wettbewerb betrieb, indem er die Plakate des Klägers abhängte. Wichtig ist in
diesem Zusammenhang, dass der Kläger nicht in der Lage war, die Tatbestände
selbst bzw. mit eigenen Mitarbeitern beweisen zu können. Auch das Ausmaß der
Schädigung ist wichtig, damit der Kläger ein angemessenes Ordnungsgeld erwirken
kann.
Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Kläger den Beklagten
auch nach vier nachgewiesenen Vorfällen weiterhin beobachten lassen. Der
Detektiv hatte zudem einen unverhältnismäßig weiten Anfahrtsweg. Für diese
Kosten muss der Beklagte nicht aufkommen. Die eingeklagte Summe wurde deshalb
um einiges gekürzt.
Unternehmen lassen ihre Mitarbeiter bespitzeln – ein Skandal
oder keine Seltenheit? Die Kolumne zum Arbeitsrecht erklärt, was Arbeitgeber
dürfen und was nicht.
Überwachung: Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens bei
der Arbeit. Im Büro hängen Monitore, welche die Bilder von Überwachungskameras
zeigen
Ich habe gelesen, dass immer mehr Unternehmen ihre
Mitarbeiter von Privatdetektiven auskundschaften lassen. Wie verbreitet ist das
und dürfen die Firmen das einfach so?, fragt Christian Voss
Sehr geehrter Herr Voss,
Bespitzelungsaffären in Unternehmen sorgen immer wieder für
Aufsehen. Generell kann ich als Anwalt Unternehmen immer nur wieder raten, sich
VOR einer solchen Maßnahme über die arbeitsrechtlichen Regelungen umfassend zu
informieren. Denn der Vertrauensverlust bei Mitarbeitern und Gesellschaft ist
nicht zu unterschätzen.
Für viele Arbeitgeber gilt nach wie vor das Motto:
"Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser". Doch diese Kontrolle muss
Grenzen haben. Das Arbeitsrecht setzt hier klar Rahmenbedingungen, die nicht
überschritten werden dürfen.
Der Einsatz eines Detektivs ist gesetzlich zwar nicht
geregelt. Wegen des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des
Mitarbeiters ist die Grenze jedoch sehr eng gesteckt. Um den Einsatz zu
rechtfertigen, muss zum einen ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Verdacht
bestehen. Zum anderen muss der Einsatz eines Detektivs die einzig
erfolgversprechende Möglichkeit sein, den Verdacht zu erhärten. Basis für mögliche Mitarbeiterüberwachungen und Kontrollen bilden das
Betriebsverfassungsgesetz und die Bestimmungen des Datenschutzes.
Die sogenannten Ehrlichkeitskontrollen – zum Beispiel, wenn
sich ein Detektiv als Testkäufer ausgibt – sind nur eingeschränkt erlaubt. Denn
auch hier gilt: Der Arbeitgeber hat keine andere geeignete Möglichkeit, seinen
Mitarbeiter und die Ehrlichkeit zu überprüfen. Zudem darf diese Maßnahme nicht
den Arbeitnehmer zu einer Tat anstiften. Der beste Schutz gegen Kriminalität am
Arbeitsplatz ist noch immer der zufriedene und motivierte Mitarbeiter.
Vorenthalten geschuldeter Arbeitsleistungen stellt
erhebliche Vertragspflichtverletzung dar
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist
erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, der könne eine
angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte
Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht
entschieden.
Bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines
Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren
Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, stieg der Krankenstand innerhalb der
Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine
betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber entschloss sich
daraufhin, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten
einzuschalten. Im Rahmen seiner Ermittlungen rief der Detektiv unter einem
Vorwand bei dem krank geschriebenen Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für
Innenausbautätigkeiten zu benötigen und zwar zum Wände einreißen, Mauern und
für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers –
dem Detektiv mitgeteilt, dass er Mauern könne und auch mit Malerarbeiten kein Problem
habe und gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort
anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er
denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank sei und sofort für
diese Arbeiten zur Verfügung stehe. Ohne darum gebeten worden zu sein, habe er
dem Detektiv seine private Handynummer gegeben und ihm erklärt, wenn er
niemanden bekäme, dann solle er unbedingt beim ihm zurückrufen. Der Mitarbeiter
wandte hingegen ein, er habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf
hingewiesen, dass er ihm nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im
Metallbau tätig wäre und daher die geforderten Arbeiten für ihn fremd wären. Er
habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder bzw. andere Kollegen
fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund
auch seine Handynummer gegeben. Der Arbeitgeber kündigte im Hinblick auf die
von ihm behaupteten Einlassungen des krank geschriebenen Mitarbeiters das
Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten
Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, der das
Arbeitsgericht stattgegeben hat.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers
hatte Erfolg. Nachdem das Berufungsgericht den Detektiv als Zeugen gehört hat,
wies es die Kündigungsschutzklage ab. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe
fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für
schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine
Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und dieser Umstand könne auch dann - ohne
vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der
Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit sich keine
Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe (weil wie vorliegend der
6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war),
sondern „nur“ dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch
erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer
Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den
Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Arbeitnehmer verletzt nicht nur geschuldete
Hauptleistungspflicht, sondern auch Vertrauensbasis
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen
einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung
darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
rechtfertigt. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur
die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das
Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er
den Arbeitgeber täusche. Es sei auch für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres
ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Vorenthaltung der geschuldeten
Arbeitsleistung aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so
schwerwiegende Vertragsverletzung ansehe, dass er ohne vorherige Abmahnung das
Arbeitsverhältnis kündigen werde. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stelle
ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das unabhängig davon, ob die
Arbeitsunfähigkeit zu einer Belastung des Arbeitgebers mit
Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstöre.
Betriebliche Interessen an sofortiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
überwiegen
Auch die Interessenabwägung rechtfertige nach Auffassung des
Berufungsgerichts keine andere Bewertung. Dies gelte ungeachtet der langen
Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des
Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses überwiegten. Der Arbeitgeber habe nämlich insoweit auch zu
berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer
auswirke, wenn er von einer Kündigung absehe. Insoweit handele es sich noch um
Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen habe. Schon ein
einmaliger Fall einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit, auch wenn der
Arbeitnehmer damit keine Entgeltfortzahlungskosten erschleiche, könne deshalb
eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage sei,
zu der Frage der Wiederholungsgefahr weitere Umstände vorzutragen. Ein anderes
Ergebnis der Interessenabwägung könne auch nicht mit dem Hinweis auf die dem
Mitarbeiter entgangene Sozialplanabfindung begründet werden.
Hessisches Landesarbeitsgericht; Urteil vom 01.04.2009
[Aktenzeichen: 6 Sa 1593/08]
Dr. Mark
Benecke, Kriminalbiologe und einer von 20 Spezialisten weltweit, hält in Wien
einen ganztägigen Vortrag zum Thema „Kriminalbiologie - Forensic Science in der
gerichtlichen Beweisführung“. Von Cornelia Haupt, MSc., http://www.detektiv.at
Feuerteufel am Arbeitsplatz
Das Ziel
dieses Beitrages ist es an ausgesuchten Fallbeispielen, die der Autor allein im
letzten Jahr zu ermitteln hatte, auf das bekannte jedoch oft nicht erkannte
Problem „Brandstiftung von Mitarbeitern in Unternehmen“ hinzuweisen und
schlaglichtartig die unterschiedlichen Täter, Motive, Tatmittel sowie
Vorgehensweisen zu beleuchten. Von Frank D. Stolt
nachgefragt …
Der lebende Beweis
Prof.
Kathrin Yen hat die erste klinisch-forensische Ambulanz in Österreich ins Leben
gerufen.
Die Ambulanz
ist eine Untersuchungsstelle für Menschen jeden Alters, die von körperlicher
und sexueller Gewalt, Kindesmissbrauch oder Kindesmisshandlung betroffen sind. Von Georg Krasser
Risikofaktor Mensch
Mitarbeiter
als potenzielle Gefahrenquelle
Die Ursachen
für Gefährdungen, die im Unternehmen selbst wurzeln, werden in der Regel
unterschätzt. Gerade aber im Dienstleistungsbereich, wo es primär auf die
Arbeitskraft „Mensch“ ankommt, kann vom Mitarbeiter Gefahr ausgehen. Von
Cornelia Haupt, MSc., http://www.detektiv.at
Short Cuts
Alibi durch
Facebook
McCanns von
Detektiv betrogen
Festnahmen
in der Causa Flick
Oskar und
die Detektive
Natascha
Kampusch Dokumentation
Verhandlung
im Fall Kampusch
Recht Österreich
Krankenstand:
Kino ja, Fensterputzen nein
Büroservice
der WKW
Recht Deutschland
Beweisverwertungsverbot
bei mitgehörten Telefongesprächen
Diözese
kündigt Behinderte wegen unehelicher Beziehung
Fristlose
Kündigung rechtens
Edeka
Spitzelskandal
Unternehmer
muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen
Hehler
haftet für Detektivkosten
Online-Sammlung
von Datenschutz-Verstößen
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Mitarbeiter mit einer Videokamera überwacht werden?
Detektiv
entlarvte IV-Rentnerin
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Spuren des Übersinnlichen
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Hasmann
Veranstaltungen
ZWISCHEN CSI UND BACKDRAFT: Tagesseminar
Brandermittlung
Der
Brandsachverständige Frank D. Stolt wird im März 2010 für die „Vereinigung
Kriminaldienst Österreich“ ein Tagesseminar abhalten. Das genaue Datum und der
Veranstaltungsort sind noch nicht bekannt. Unverbindliche Voranmeldungen bitte
an: 050 133 133 oder an sekretariat@kripo.at.
Die Teilnahme ist kostenlos. Die Mitgliedschaft in der „VKÖ“ ist nicht
Bedingung.
Bonn. Ein Detektiv kam Werner F. (Name geändert) auf die
Schliche. Er beobachtete den 62-Jährigen, wie er täglich zu verschiedenen
Baustellen fuhr, um Fenster und Türen einzubauen. Dabei war der Mann seit
Wochen krankgemeldet.
Der von seinem Arbeitgeber, einem Baumarkt, engagierter
Detektiv informierte den Chef des Handwerkers. Die Folge: Er erhielt umgehend
die Kündigung. Dagegen klagte der Mann beim Arbeitsgericht Bonn. Am Freitag
wurde der Fall vor der zweiten Kammer verhandelt.
Der Firmeninhaber hatte schon längst kein Vertrauen mehr in
seinen langjährigen Mitarbeiter, der immerhin sei mehr als 18 Jahren in seinem
Betrieb beschäftigt war. Ständig gab es im Kollegenkreis Ärger, weil der
Handwerker rechthaberisch, aber nicht der fleißigste war. "Oftmals ließ er
Kunden warten oder die Arbeit einfach liegen", berichtet der Unternehmer
am Rande der Sitzung. Deswegen habe er den 62-Jährigen auch bereits abgemahnt.
Nach einem erneuten Streit im Frühjahr, die er mit einer
Abmahnung quittierte, habe sich der Angestellte krank gemeldet. Gleich mehrere
Wochen fehlte der Kläger. Irgendwann habe er den Verdacht gehegt, der Mann
könne schwarz arbeiten.
Wochen später - der Mitarbeiter fehlte erneut seit längerem
- stieß zufällig ein Kollege auf den 62-Jährigen, der soeben mit seinem Wagen
in einem Graben gelandet war. Dabei sah jener Kollege, dass der Kläger jede
Menge Holz und Werkzeug im Kofferraum deponiert hatte. Auch davon erfuhr das
Unternehmen.
Der Kläger bestreitet alle Vorwürfe. Am Ende einigen sich
die Parteien gütlich: Die Firma wandelt die fristlose Kündigung in eine
ordentliche um, der Kläger verzichtet im Gegenzug auf jegliche
Vergütungsansprüche.
Quelle, General Anzeiger vom 28.11.2009, von Lisa Inhoffen
Immer mehr Firmenchefs engagieren Detektive, um mögliche schwarze Schafe unter
krank gemeldeten Mitarbeitern zu finden. Die Aufträge zur Observation Kranker
stiegen in den vergangenen Jahren um ein Drittel.
Krankenkasse kontrolliert
Ist man auffällig oft krank oder versäumt man einen Chefarzttermin, kann der
Kontrolleur der Krankenkasse vor der Tür stehen. Dies ist immer mehr Chefs
offenbar zu wenig, sie lassen ihre vermeintlich kranken Mitarbeiter von
Detektiven observieren.
Hinweise von Kollegen
"Wenn der Kontrollor unterwegs ist und in der Früh eine Kontrolle
durchführt, kann der Kranke sicher damit rechnen, dass er an diesem Tag nicht
mehr kontrolliert wird", erklärt der Sprecher der Berufsdetektive, Arthur
Häfele. Da kommt dann der Detektiv zum Zug.
Die Hinweise kommen oft von Kollegen, sagt Häfele: "Wenn sie von Kollegen
beim Arbeiten gesehen wurden. Es ist immer ein fundierter Hintergrund
vorhanden." 30 Mal in einem halben Jahr krank gemeldet
Die Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von Krankenständen seien in den
letzten Jahren um 30 Prozent gestiegen, so der Sprecher der Berufsdetektive.
Kontrolliert werde sowohl im städtischen wie im ländlichen Raum. Es seien
Arbeitnehmer bekannt, die sich 30 Mal in sechs Monaten krank gemeldet hätten.
Schuss vor den Bug oder Entlassung
Wird jemand erwischt, wenn er seinen Krankenstand zum Pfuschen missbraucht,
kann die Konsequenz sogar eine Entlassung sein, so Häfele. Chefs setzen
Detektive aber auch ein, um zu warnen - nicht nur den Observierten, auch alle
anderen Mitarbeiter. 50 Euro pro observierter Stunde
Erst ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse in der Regel das
Krankengeld, bis dahin geht es zu Lasten des Betriebes. Die Firmenchefs lassen
sich daher die Überwachung einiges kosten: Eine Stunde Observation kostet
mindestens 50 Euro.
Immer wieder setzen Firmen Detektive ein, um ihre Mitarbeiter zu beschatten. Nicht
nur innerhalb des Arbeitsplatzes, auch außerhalb kommt es zu Observationen. Vor
allem bei häufigen Krankenständen engagieren Firmen immer öfter einen Detektiv.
Detektei: Observationen um 30 Prozent angestiegen.
Misstrauen der Firmen wächst
Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten wächst das Misstrauen. So berichtet
eine Detektei aus dem Bezirk St. Pölten, dass in den letzten Jahren die Zahl
der Krankenstandsobservationen um etwa 30 Prozent gestiegen ist.
Meist seien es Fälle wie das plötzliche Erkranken an Fenstertagen, die die
Unternehmer an einer echten Erkrankung ihrer Angestellten zweifeln lässt. Detektive
dürfen Beobachtungen anstellen
Offiziell dürfen Detektive von öffentlichem Grund ihre Beobachtungen anstellen
und die zu beobachtenden Personen in ein Gespräch verwickeln, ohne ihre wahren
Absichten preiszugeben, heißt es seitens der Wirtschaftskammer NÖ.
Als Kontrollorgane der Krankenkasse dürfen sie sich allerdings nicht ausgeben.
NÖGKK sieht private Kontrollen kritisch
Seitens der NÖ Gebietskrankenkasse werden diese privaten Kontrollen kritisch
gesehen. Man gehe ohnehin Hinweisen von Firmen nach, würde aber auch unabhängig
davon kontrollieren.
Insgesamt wurden im Vorjahr vom so genannten Krankenbesuchsdienst 53.000
Krankenstände überprüft.
Nicht in jedem Krankheitsfall sei auch Bettruhe oder ein Ausgehverbot nötig.
Wichtig sei, dass man als Patient nichts macht, was ein Gesundwerden verzögert
oder verhindert, so die Gebietskrankenkasse.
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