Frage der Zulässigkeit privater Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum
Mit der jüngsten Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG – Novelle 2006, BGBl I 158/2005) werden die Sicherheitsbehörden ua ermächtigt, im Einzelfall unter näher bezeichneten Voraussetzungen personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben (§ 53 Abs 5 SPG).
Im Zusammenhang mit dieser Novelle wurde die Frage der Zulässigkeit privater Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum aufgeworfen. Anlässlich der parlamentarischen Behandlung der Novelle wurde eine Entschließung angenommen, die Bundesregierung zu ersuchen, eine Studie betreffend die grundsätzliche Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen Privater mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen Orten bzw. in öffentlich zugänglichen Räumen in Auftrag zu geben und dem Nationalrat das Ergebnis dieser Prüfung zu übermitteln.
Nach der – bisher nur vereinzelt vorliegenden – Judikatur der Datenschutzkommission zur „Videoüberwachung“ (vgl. insbesondere den Bescheid K 507.515-021/0004-DVR/2005 betreffend Wiener Linien GmbH und Co KG) sind Bild- und Tonaufzeichnungen „Daten“ im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000: „Personenbezogene Daten liegen … keineswegs erst dann vor, wenn es sich um aufgezeichnete Informationen handelt, die von jedermann unmittelbar einer bestimmten Person zugeordnet werden können, sondern schon dann, wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind (vgl. wieder § 4 Z 1 DSG 2000). Bestimmbarkeit bedeutet, dass ein Datum aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.
Der Umstand, dass bei der Videoüberwachung mit Aufzeichnung der Daten nicht generell, sondern nur in ganz bestimmten Fällen die Identifizierung tatsächlich versucht wird, kann die Eigenschaft als „Verarbeitung mit personenbezogenen Daten“ nicht ausschließen: „Die Daten sind – vor allem auch durch die zusätzlich gespeicherten Informationen „Zeitpunkt“ und „Ort“ – identifizierbar und fallen daher unter den Begriff „personenbezogen““.
Im Falle einer Videoüberwachung mit digitaler Bildaufzeichnung handelt es sich gemäß dieser Judikatur um eine „Datenanwendung im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000“; eine solche ist vor ihrer Aufnahme an das Datenverarbeitungsregister bei der Datenschutzkommission zu melden. Da Videoaufzeichnungen auch sensible Daten (zB über die ethnische Herkunft, Gesundheit) und/oder strafrechtlich relevante Daten (zB Ladendiebstahl, Vandalismus) enthüllen können, unterliegt die entsprechende Datenanwendung nach der genannten Judikatur der Vorabkontrollpflicht durch die Datenschutzkommission.
Generelle Aussagen zur Zulässigkeit privater Videoüberwachung lassen sich aus den bisher von der Datenschutzkommission beurteilten Einzelfällen nicht ableiten. Große Bedeutung wird im „Wiener-Linien“ - Bescheid ua dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit beigemessen; dh die Datenverwendung muss geeignet und notwendig zur Erreichung des angegebenen (legitimen) Zwecks sein.
Im Hinblick auf die Unsicherheit über die Voraussetzungen und Grenzen der Zulässigkeit privater Videoüberwachung hat der Datenschutzrat bei der Behandlung der genannten SPG - Novelle beschlossen, dass die Spruchpraxis der Datenschutzkommission beobachtet und das dort innerhalb des nächsten Jahres anfallende Material bzw die in dieser Zeit gesammelten Erfahrungen der Datenschutzkommission analysiert werden sollen; sodann sei zu beurteilen, ob auch eine detaillierte generelle Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit der Videoüberwachung durch Private im DSG 2000 verankert werden soll.
Eine Information der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Rechtspolitik, Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
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