Bis August 2004 durften Detektive nahezu alles fotografieren (Recht am eigenen Bild, § 22 ff. KunstUrhG), solange ihre Bildaufnahmen nicht veröffentlicht wurden.
Recht BRD
Durch die Erweiterung der Straftatbestände und Einfügung des § 201a StGB wird nunmehr der Einzelne weitgehend vor heimlichen Bildaufnahmen in seinem Privatbereich geschützt. Seitdem der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke geschlossen hat, schränkt der neue Paragraf das freie Fotografieren ein. In bestimmten Fällen drohen empfindliche Strafen, wenn Bildaufnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung in Wohnungen oder Räumen, die mit Sichtschutz gegen unerwünschten Einblick ausgestattet sind, gefertigt und verbreitet werden. Bei Nichtbeachtung dieses Straftatbestandes könnten Detektive schnell im Bereich der privaten Ermittlungsführung in ein Rechtsrisiko geraten, sodass im Folgenden der § 201a StGB näher betrachtet wird.
von Andreas Heim, Berufsdetektiv, Berlin
Immer häufiger nutzen Paparazzi, Spanner und Voyeure die Möglichkeiten der modernen Technik, um zum Teil arglose Menschen in privaten oder intimen Situationen zu fotografieren. Mittels neuer Technologien werden Menschen in ihrer – meist gegen fremde Einblicke geschützten – Wohnung aufgenommen. Alltägliche Vorgänge, mit denen sich letztendlich die Staatsanwaltschaft auseinandersetzt. Neben Tathandlungen von Spannern und Voyeuren erfasst der neu geschaffene Paragraf auch die Arbeit der Detektive.
Der Gesetzgeber hat am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2012) den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen in das Strafgesetzbuch eingefügt, der am 6. August 2004 in Kraft trat.
Der Erlaß des sogenannten „Paparazzi-Paragrafs“ war erforderlich, da bisher nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten verboten war, nicht aber die Herstellung oder Weitergabe an Dritte. Damit wird die für Detektive zu beachtende Kette bisheriger Regelungen erweitert.
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
- die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- das unbefugte Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
- und die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
§ 201a StGB erlangt im Bereich der privaten Ermittlungsführung erhebliche Bedeutung. Insbesondere deswegen, da private Ermittler mitunter zu Aufklärungs- und Beweissicherungszwecken getarnte Video-/Fototechnik zum Einsatz bringen.
Der Gesetzgeber sieht den Grund für diese Vorschrift im gewachsenen Aufkommen neuer Technologien (WebCams, SpyCams, Digi-Cams, Foto-Handys etc.), mit denen sich unbemerkt arglose Personen fotografieren lassen und diese Aufnahmen digitalisiert und elektronisch übertragen (verbreitet) werden können.
Fallbeispiel 1
Detektiv X will Person Y, die des Anlagebetrugs verdächtigt wird, unter einer Legende ansprechen, um Näheres über deren betrügerische Handlungen zu erfahren.
Detektiv X beabsichtigt, während eines legendiert geführten Ermittlungsgespräches in der Wohnung, auch, von der Person Y Bildaufnahmen mit einer in einem Container versteckten Kamera aufzunehmen.
Das Herstellen der verdeckten Filmaufnahme in den Privaträumen von Y erfüllt den Tatbestand des § 201a Abs. 1 StGB, sofern die Person Y oder andere Anwesende in einer höchstpersönlichen Situation angetroffen wurden (nicht bei offiziellem Empfang). Auf jeden Fall ist der Tatbestand des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) durch die Verwendung der Legende (kriminologisch: dem Einschleichen) erfüllt.
Fallbeispiel 2
Detektiv X erfährt von seinem Auftraggeber, Geschäftsführer der Firma Z, dass einer seiner Angestellten, Herr Y, vermutlich über das Internet intensive Kontakte zu einem Mitbewerberunternehmen unterhält. Da Y überwiegend im „Homeoffice“ arbeitet, prüft der Detektiv zunächst dessen Wohnsituation. Er begibt sich in das gegenüberstehende Wohnhaus und beobachtet von dort aus das Arbeitszimmer von Y, da die Gardinen der Fenster nicht ganz geschlossen sind. Detektiv X hat zu diesem Zweck eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem professionellen Teleobjektiv dabei, sodass er auch die Abbildungen auf dem PC-Monitor im Arbeitszimmer von Y heranzoomen kann. Am Spätnachmittag sitzt Y vor dem Computer und arbeitet mit einem e-mail-Programm. Detektiv X fotografiert den Bildschirm des Monitors.
Die gefertigten Beweisfotos stellen keine Tathandlung im Sinne des § 201a StGB dar. Es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal „von einer anderen Person“. Denn hier wurde lediglich eine Sache, ein Gegenstand fotografiert.
Im Gesetz wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht definiert (Abgrenzung). Sollte der Tatbestand nach § 201a Abs. 1 StGB greifen, kann sich der Detektiv nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Auch dann nicht, wenn er an der Überführung eines Straftäters (unerlaubte Konkurrenztätigkeit/Industriespionage) beteiligt ist, da der Rechtfertigungsgrund der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ für § 201a StGB nicht vorgesehen ist.
Anders stellte sich die Lage dar, wäre die Person auf einem Foto mit abgelichtet. Um einen „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ kann es sich hier zweifelsfrei nicht handeln. Dazu hätte Y die Vorhänge zuziehen müssen.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt.
Ob es sich bei dem Arbeitszimmer um eine „Wohnung“ i. S. d. § 201a StGB handelt, muss von der Rechtsprechung noch definiert werden. Während beim Hausfriedensbruch der Begriff Wohnung alle zum Aufenthalt und zur Benutzung dienenden Räume, selbst Kellerräume, umfasst, ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) der Geschäfts- und Kellerraum nicht zur Wohnung gehörend. Es darf jedoch aus der Absicht der Gesetzgeber entnommen werden, dass auch das Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, wie in unserem Fallbeispiel, als Wohnung angesehen wird. Wir gehen demnach davon aus, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um einen Bestandteil der Wohnung handelt.
Bleibt zu prüfen, inwieweit der „höchstpersönliche Lebensbereich“ des Y verletzt wurde. Es ist sicher ein Unterschied, ob der Arbeitnehmer vertragswidrig die Konkurrenz mit Interna des Arbeitgebers versorgt oder lediglich eine Bewerbung schreibt, surft oder chattet. Auch wenn hier die Verletzung eines Konkurrenzverbotes oder Industriespionage erkannt und aufgedeckt würde, kann bislang keine eindeutige Zuordnung erfolgen, ob diese Handlung des Y zum „höchstpersönlichen Lebensbereich“ gehört. Eindeutig ist, dass der Schutz der Privatsphäre vor unbefugter Ablichtung Verfassungsrang genießt (Art. 2 GG – Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt...) und damit höherwertig erscheint als der Rechtsanspruch des Auftraggebers.
Deshalb ist schon bei der Auftragsannahme besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, welches berechtigte Interesse der Arbeitgeber vorträgt, um unsere Maßnahme, den Verstoß gegen § 201a StGB, zu rechtfertigen. Denn nur unbefugt gefertigte Fotos erfassen den Tatbestand, also rechtswidriges Handeln. Können wir bei der Auftragsannahme eine konkrete Verletzung anderer Rechte, die des Arbeitgebers, erkennen, und wenn ja, sind diese geeignet, unsere Tathandlung zu legitimieren? Hier bedarf es der Güterabwägung, des Persönlichkeitsrechtes des Y auf der einen Seite und des Rechtsanspruches des Arbeitgebers auf der anderen Seite.
Da wir im Augenblick aus der herrschenden Rechtsprechung noch keine Kommentare zu vergleichbaren Sachverhalten kennen, sollten wir im Zweifel immer das höherwertige Recht dem Geschädigten, im Beispiel dem Arbeitnehmer Y, zusprechen und von der Fotografie der Person Abstand nehmen.

Lesen Sie den gesamten Artikel in der Ausgabe 4/2005 von „der detektiv“
- …unbefugte Bildaufnahme
- …Wohnung
- …besonders geschützt
- …herstellen/übertragen
- …höchstpersönlicher Lebensbereich
- …Gebrauchen und Zugänglichmachen unbefugter Bildaufnahmen
- …befugt hergestellte Bildaufnahmen
- …wissentlich unbefugtes Zugänglichmachen
- …Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs