Missbraucht die WKO Sozialversicherungsdaten
ihrer Mitglieder für Spitzeldienste?
MMag. Michael Krenn Quelle: ARGE Daten
Informationsdienst, Aussendung vom 14. Mai 2010
Durchaus brisante Erkenntnisse zum Umgang eines Fachverbandes der WKO mit
seinen Mitgliedern bringt eine Empfehlung der DSK (K211.897/0004-DSK/2009). Die
WKO, die dazu da wäre, die Interessen der Gewerbetreibenden zu vertreten, hat
jahrelang erhebliche Ressourcen darauf verwendet, ihre eigenen Mitglieder unter
Hinzuziehung von Berufsdetektiven zu bespitzeln.
Im Rahmen dieser Aktionen wurde auch privaten Detekteien unter dem Deckmantel
der gesetzlichen Kompetenzen der WKO Einblick in Sozialversicherungsdaten der
Mitglieder gestattet. Ein empörter Betroffener wandte sich an die DSK.
Privatsheriffs gegen Gesetzesverstöße?
Der Allgemeine Fachverband des Gewerbes erteilte bereits im
Jahre 2007 einem Berufsdetekteiunternehmen den Auftrag, Erhebungen hinsichtlich
unbefugter Gewerbeausübungen als „Pfuschererhebungsorgan“ zu führen. Zu diesem
Zweck wurde diesem eine Weisung für Erhebungen hinsichtlich „unbefugter Gewerbeausübungen“
erteilt. Die Erhebungsergebnisse seien dem Obmann des Allgemeinen Fachverbandes
des Gewerbes als auch allen Obmännern der betroffenen Allgemeinen Fachgruppen
des Gewerbes zu übermitteln. Zu Verfolgungshandlungen jeder Art, wie z.B.
Anzeigen bei Behörden oder Klagen, wurde der Auftragnehmer in Abstimmung mit
der WKO ermächtigt. Darüber hinaus wurde der Beauftragte zu weitgehend
selbständigem Handeln ermächtigt, sowohl betreffend die Einleitung von
konkreten Ermittlungen als auch hinsichtlich der Art und Weise der Vornahme der
Ermittlungen.
WKO missbrauchte gesetzliches Einsichtsrecht
Neben Überprüfungen vor Ort wurde das Detekteiunternehmen
auch mit der Ermittlung, Überprüfung und Abgleich von Daten auf elektronischem
Wege beauftragt. Zum Zugriff auf öffentliche Register (Firmenbuch, Grundbuch,
Ediktsdatei) wurde dem Privatunternehmen „zur Überprüfung von Anmeldungen“
dabei auch der Zugriff auf Daten des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger gestattet, die selbstverständlich nicht öffentlich
sind. Die WKO „übertrug“ hiezu einfach ihre eigene nach § 68 WKG eingeräumte
Zugriffsberechtigung zur Onlineabfragemöglichkeit auf Hauptverbandsdaten an den
privaten Dienstleister. Die beauftragte Unternehmung machte darauf folgend von
der ihr eingeräumten Berechtigung jedenfalls eifrig Gebrauch und sammelte neben
den öffentlich zugänglichen Firmenbuchdaten auch fleißig
Sozialversicherungsdaten von WKO-Mitgliedern, „zur Überprüfung, ob diese ihre
Mitarbeiter korrekt anmelden würden.“
Der Löschungsantrag eines empörten Unternehmers wurde von der
„Interessenvertretung“ lapidar mit der Begründung abgewiesen, man komme nur
gesetzlichen Pflichten nach, um die eigenen Mitglieder vor „schwarzen Schafen“
in der Branche zu schützen. Der Betroffene wandte sich darauf hin an die DSK,
welche mit einer Empfehlung auf den Misstand reagierte.
DSK-Empfehlung halbherzig
Die DSK nimmt zunächst Bezug auf die Bestimmungen der §§ 43
und 47 GewO 1994, welche die Förderung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der
Mitglieder als eine Aufgabe der Fachorganisationen der Wirtschaftskammern
definieren. Die damit verbundene Aufgabe der Wahrung eines lauteren und
leistungsgerechten Wettbewerbs unter den Mitgliedern diene der Förderung der
Interessen der Kammermitglieder. Diese Aufgaben könnten aber nicht mit der
Ausübung von Gewerbepolizei oder Arbeitsmarktpolizei gleichgesetzt werden.
Daher sei „jeder Anschein behördlichen Handelns zu vermeiden“, dürften keine
behördlichen Zwangsmittel eingesetzt werden und könne es auch etwa keine
„zwangsweise Befragung“ von Mitgliedern und ihren Mitarbeitern geben. Zur
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs könne allerdings gem. § 68 WKG auf
Sozialversicherungsdaten zugegriffen werden.
Die Übertragung der Benützungsbefugnis für den „online –Zugriff“ auf
Sozialversicherungsdaten an einen privaten Dienstleister- wie hier passiert-
setze allerdings ein besonders enges Kontrollverhältnis gegenüber demjenigen
voraus, dem die Benützungsbefugnis eingeräumt wurde. Die WKO hatte sich
hingegen mit einer rein vertraglichen Verpflichtung zur Einhaltung der
Zweckbeschränkung des eingeräumten Online-Zugriffs begnügt. Die mit keinen
besonderen Kontrollmaßnahmen abgesicherte Weitergabe eines aufgrund des § 68
WKG den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eingeräumten Online-Zugriffs
an beauftragte Dritte widerspricht daher nach Meinung der DSK dem
Datensicherheitsgrundsatz.
Während das Löschungsbegehren hinsichtlich der bei der WKO gespeicherten Daten
abgewiesen wurde, war dieses hinsichtlich der Speicherung von Daten beim
beauftragten Dienstleister somit erfolgreich.
Interessenvertretung oder Gewerbe-Stasi?
Tenor der DSK daher: Ein nein zur Anmaßung von
Behördenkompetenzen und „Zwangsbefragungen“ sowie zum Online-Zugriff auf
Sozialversicherungsdaten für eine Privatfirma. Zweifellos sind illegale
Praktiken, Pfusch, Gesetzesverletzungen, etc in vielen Wirtschaftsbereichen ein
Problem, unter denen ehrliche Unternehmer zu leiden haben. Über Gründe,
negative Auswirkungen und mögliche Rechtfertigungen für
„Schwarzbeschäftigungen“, Nichtbeachtung von Sicherheitsauflagen, etc ließen
sich Bücher füllen. Für die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
gibt es Gewerbebehörde, Arbeitsinspektorat, Finanzamt, etc. Die gesetzlich
bestehende Kompetenz, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen, ist letztendlich
privatrechtlicher Natur, eine von vielen Aufgaben der WKO und rechtfertigt
keinen eigenen Überwachungsapparat.
Dass sich die WKO offenbar eher als Privatsheriff und weniger als
Interessenvertretung sieht und über Jahre hinweg eigene Mitglieder bespitzeln
lässt, ob sich diese rechtskonform verhalten, ist ein Skandal. Die Mitglieder
werden es danken, dass die von ihnen einbezahlten Finanzmittel für derartige
Zwecke verwendet werden. Die offensichtlichen Rechtsverletzungen durch
Vortäuschung von Behördenkompetenzen, „Zwangsbefragungen“ und die unfassbare
Verantwortungslosigkeit in der Weitergabe des „online-Zugriffs“ sind da nur die
Spitze des Eisbergs.
Wie kann man sich als Betroffener wehren?
Aufgrund der eher halbherzigen Reaktion der DSK ist davon
auszugehen, dass die WKO ihre Überwachungsaktionen etwas abgespeckt
weiterführen wird. Jeder Mensch, der einigermaßen bei Sinnen ist, würde wohl
aus einem Verein, der ihn auf seine eigenen Kosten bespitzeln lässt, austreten.
Diese Möglichkeit steht aufgrund des österreichischen Zwangsvertretungssystems
allerdings nicht offen.
Es fragt sich nun, wie man als Betroffener mit der Unverfrorenheit der eigenen
„Interessenvertretung“ umgehen soll. Zunächst muss niemand bei
Befragungsaktionen kooperieren und kann - wie auch die DSK feststellt -
Auskünfte jeglicher Art verweigern. Gegen penetrante Beobachtung, Herstellung
von Fotografien und sonstige Störungen des Geschäftsbetriebs durch die eigene
„Interessenvertretung“ steht der Gang zum Zivilgericht zur Verfügung.