Ein Systemadministrator hat grundsätzlich die Aufgabe, die
vorhandenen Programme bei seinem Arbeitgeber zu warten und zu pflegen; er ist
aber nicht befugt, die persönlichen eMails der Geschäftsführung zu lesen, schon
gar nicht den Ordner „gesendete Objekte“ planmäßig zu durchforsten. Das LAG
München hat eine außerordentliche fristlose Kündigung eines angestellten
Systemadministrators bestätigt, der widerrechtlich "geschnüffelt"
hatte.
Während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers legte
der Systemadministrator dem zweiten Geschäftsführer eine Email vor, in dem der
im Urlaub befindliche Geschäftsführer vor kurzer Zeit Kontakt mit einer
konkurrierenden Firma aufnahm und eine Beschlusssammlung der eigenen Firma als
Anhang beifügte. Dieses Emaildokument verschaffte sich der Systemadministrator
durch einen gezielten von seiner Aufgabenstellung nicht gedeckten
Recherche-Vorgang: Er griff von einem externen PC (mit Fernzugriffsmöglichkeit)
auf die EDV-Anlage zu, druckte die Email aus legte diese dem zweiten
Geschäftsführer vor, um auf die etwaigen vertraglichen Pflichtverletzungen des
Geschäftsführers aufmerksam zu machen.
Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts
bestätigt und damit die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung
festgestellt (vgl. LAG München, Urt. v. 08.07.2009 – 11 Sa 54/09). Der
System-administrator hatte die Aufgabe, die vorhandenen Programme bei seinem
Arbeitgeber zu warten und zu pflegen. Er war aber nicht befugt, die
persönlichen eMails der Geschäftsführung zu lesen, schon gar nicht den Ordner
„gesendete Objekte“ planmäßig zu durchforsten. Der Systemadministrator hat
damit durch den Missbrauch von Zugriffsrechten in schwerwiegender Weise gegen
seine vertraglichen Pflichten verstoßen.
Die Entscheidung verdient Zustimmung: Ein
Systemadministrator hat durch seine technischen Möglichkeiten i.d.R. Zugriff
auf sämtliche sensible Daten seines Arbeitgebers (z.B. interne und externe
Korrespondenz bei Zugriff auf die Emailkonten sowie alle persönliche Daten der
Mitarbeiter bei Zugriff auf die Personalstelle der Personalabteilung). Er nimmt
demnach im Betrieb eine besondere Vertrauensstellung ein. Der Arbeitgeber muss
sich darauf verlassen können, dass der Systemadministrator seine Zugriffsrechte
nicht missbraucht, um nach Material zu suchen, was andere Arbeitnehmer oder gar
die Geschäftsführung belastet. Das „gut gemeinte“ Aufdecken der Kontaktaufnahme
zu konkurrierenden Unternehmen darf daher keine Rolle spielen.
Da die Kündigung bereits aus diesem Grund wirksam
ausgesprochen werden konnte, musste sich das Gericht leider nicht mit einer
weiteren spannenden Frage auseinandersetzen: Der Systemadministrator soll auch
einen Fernzugriff auf das Laufwerk „Personal“ vorgenommen und private Daten der
Mitarbeiter eingesehen haben. Auf dieses Laufwerk konnten nur er und die
Personalleiterin mittels Passwort zugreifen.
Bei einer reinen Einsicht in private Daten der Mitarbeiter,
ohne diese zu kopieren, weiterzugeben oder als belastendes Material zu
verwenden, müsste man zu einer Abmahnung oder einer fristgerechten Kündigung
als mildere Maßnahmen abgrenzen. Bei diesem Tatbestand greift der Systemadministrator
aber auch auf vertrauliche Daten zu und missbraucht seine technisch weit
reichenden Möglichkeiten über seine konkrete Arbeitstätigkeit hinaus. Daher
erscheint es – bei diesem zugegebenermaßen Grenzfall – auch nicht
ausgeschlossen, dass ein Arbeitsrichter bei unserer heutigen sensiblen
„Datenlage“ (Steuersünder-CD´s, Datenlecks bei Kreditkartenunternehmen.
Krankenkassen und weiteren privatwirtschaftlichen Unternehmen) eine
außerordentliche Kündigung annimmt.