Wer sein Haus ohne Meldung bei der Datenschutzkommission
überwacht, riskiert eine Strafe von bis zu 10.000 Euro. Neu ist auch die
Protokollierungspflicht für die Videoüberwachung.
WIEN. Die Novelle zum Datenschutzgesetz (DSG), die am 1.
Jänner in Kraft getreten ist, hat einige Klarstellungen vor allem zur privaten
Videoüberwachung gebracht. Mussten bisher zur Beurteilung, inwieweit
Videoüberwachung erlaubt ist, allgemeine Prinzipien des DSG herangezogen werden,
so gelten nun explizite gesetzliche Vorschriften. Diese bedeuten aber neue
Herausforderungen.
Die private Videoüberwachung ist nun in einem eigenen Abschnitt
umfassend geregelt. Ausgenommen sind Bildaufnahmen, mit denen keine Überwachung
bezweckt wird, wie etwa künstlerische oder familiäre Aufnahmen
(Kindergeburtstag etc). Zum Ärgernis vieler Datenschützer unterliegen aber auch
einmalige Bildaufnahmen, die nicht ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte
Person betreffen, wie bei „Google Street View“, nicht den neuen Regelungen.
Datenschutzkommission prüft
Die Novelle wendet sich teilweise von der bisherigen
Judikatur der Datenschutzkommission ab. Erst 2009 entschied die DSK, dass
Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern und dazugehörigen Grundstücken von
der Meldepflicht bei der DSK ausgenommen sind. Aus den Gesetzesmaterialien geht
nun hervor, dass Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern unter den vollen
Anwendungsbereich der Neuregelungen fallen und damit einer Vorabkontrolle durch
die DSK unterliegen. Dies bedeutet, dass vor Inbetriebnahme eine Prüfung durch
die DSK erfolgt. Erhält man binnen zweier Monate nach Meldung keine Reaktion,
darf mit der Videoüberwachung begonnen werden. Da die Übergangsbestimmungen des
DSG nur bereits registrierte Videoüberwachungen als weiterhin rechtmäßig
ansehen, sind seit 1. Jänner alle (bisher nicht meldepflichtigen)
Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern ohne Meldung rechtswidrig.
Um diese unbefriedigende Folge zu beseitigen, könnte der
Bundeskanzler die Videoüberwachung von Einfamilienhäusern durch Verordnung zu
einer sogenannten Standardanwendung erklären, die Datenanwendungen, die
voraussichtlich bei einer großen Anzahl von Auftraggebern und in gleichartiger
Weise vorkommen, von der Registrierungspflicht ausnimmt. Andernfalls bleiben
derartige Videoüberwachungen rechtswidrig und können mit Strafen von bis zu
10.000 Euro geahndet werden.
Dies trifft aber dann nicht zu, wenn ein Einfamilienhaus
ohne analoge Aufzeichnung bzw. ohne Aufzeichnung auf ein digitales
Speichermedium überwacht wird. Denn der Gesetzgeber hat Echtzeitüberwachung und
analoge Videoüberwachung generell von der Meldepflicht ausgenommen. Begründung:
Die digitale Videoüberwachung greift mit der Möglichkeit des Zooms und der
systematischen Durchsuchung des Bildmaterials stärker in das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und bedarf daher schärferer Kontrolle.
Unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht sind für die
Zulässigkeit der Videoüberwachung stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit
und eine Interessenabwägung vorzunehmen. So ist die Überwachung nur zulässig,
wenn der Zweck nicht auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könnte. Zudem
werden die Interessen von Überwacher und Betroffenem abgewogen: Das Gesetz
zählt hier abschließend auf, wann die Interessen des Betroffenen nicht verletzt
werden, beispielsweise wann ein erhöhtes Gefährdungspotenzial des überwachten
Objekts besteht (z.B. Banken, Trafiken). Völlig untersagt ist nunmehr
Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle. Weiterhin zulässig ist die
Überwachung von Objekten am Arbeitsplatz zu anderen Zwecken: etwa zu
Schutzzwecken in Bereichen wie Bankschaltern, Kassen oder bei unfallgefährlichen
Maschinen.
Das Verbot der Videoüberwachung zur Mitarbeiterkontrolle ist
sehr weit formuliert. Nach dem Wortlaut ist eine solche Überwachung auch in
Fällen, in denen von Mitarbeitern eine Gefährdung ausgeht, wie bei Verdacht auf
Diebstahl, verboten. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich aber ableiten, dass
die Regelung vor allem auf die Überwachung zur Leistungskontrolle abzielt. Es
wird an der DSK liegen, die etwas überschießend formulierte Neuregelung im
Einzelfall sinnvoll anzuwenden.
Nach 72 Stunden zu löschen
Neu ist auch die Protokollierungspflicht für die
Videoüberwachung. Zudem sind die aufgezeichneten Daten spätestens nach 72
Stunden zu löschen. Der Auftraggeber der Videoüberwachung hat diese nun auch in
geeigneter Weise zu kennzeichnen, sodass der Betroffene die Möglichkeit hat,
der Videoüberwachung auszuweichen.
Neu eingeführt wurde ein speziell für die Videoüberwachung
geltendes Auskunftsrecht, das es dem Betroffenen erlaubt, die Übersendung einer
Kopie der zu seiner Person aufgezeichneten Daten zu verlangen. Bereits im
ersten Monat nach Inkrafttreten der Novelle ist es zu einigen derartigen
Anfragen gekommen. Damit Betreiber von Geschäften dieser Verpflichtung nicht
unterliegen, könnten sie zur Überwachung der Geschäftsräumlichkeiten auf
Echtzeitüberwachung umsteigen, da diese auch vom Auskunftsrecht ausgenommen
ist.
Mag. Horst Lukanec, LL.M.(Tulane) ist Partner, Dr. Angelika
Pallwein-Prettner, LL.M. (NYU) ist Rechtsanwältin bei Binder Grösswang
Rechtsanwälte GmbH.
AUF EINEN BLICK: Datenschutz neu
Private Videoüberwachung ist nun erstmals gesetzlich
geregelt – und ohne Meldung bei der Datenschutzkommission verboten. Eine
pauschale Freistellung als „Standardanwendung“ per Verordnung des
Bundeskanzlers ist geplant, steht bisher aber aus.
Data Breach Notification Duty. Bei unzulässigen Zugriffen
auf die Daten in einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle müssen die
Betroffenen über den Missbrauch informiert werden – es sei denn, der Schaden
ist nur geringfügig oder die Kosten der Information sind extrem.
Quelle: "Die Presse", Print-Ausgabe, 01.02.2010, 31.01.2010
| 18:24 | HORST LUKANEC UND ANGELIKA PALLWEIN-PRETTNER (Die Presse)