Vorenthalten geschuldeter Arbeitsleistungen stellt
erhebliche Vertragspflichtverletzung dar
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist
erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, der könne eine
angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte
Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht
entschieden.
Bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines
Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren
Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, stieg der Krankenstand innerhalb der
Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine
betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber entschloss sich
daraufhin, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten
einzuschalten. Im Rahmen seiner Ermittlungen rief der Detektiv unter einem
Vorwand bei dem krank geschriebenen Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für
Innenausbautätigkeiten zu benötigen und zwar zum Wände einreißen, Mauern und
für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers –
dem Detektiv mitgeteilt, dass er Mauern könne und auch mit Malerarbeiten kein Problem
habe und gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort
anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er
denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank sei und sofort für
diese Arbeiten zur Verfügung stehe. Ohne darum gebeten worden zu sein, habe er
dem Detektiv seine private Handynummer gegeben und ihm erklärt, wenn er
niemanden bekäme, dann solle er unbedingt beim ihm zurückrufen. Der Mitarbeiter
wandte hingegen ein, er habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf
hingewiesen, dass er ihm nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im
Metallbau tätig wäre und daher die geforderten Arbeiten für ihn fremd wären. Er
habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder bzw. andere Kollegen
fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund
auch seine Handynummer gegeben. Der Arbeitgeber kündigte im Hinblick auf die
von ihm behaupteten Einlassungen des krank geschriebenen Mitarbeiters das
Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten
Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, der das
Arbeitsgericht stattgegeben hat.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers
hatte Erfolg. Nachdem das Berufungsgericht den Detektiv als Zeugen gehört hat,
wies es die Kündigungsschutzklage ab. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe
fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für
schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine
Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und dieser Umstand könne auch dann - ohne
vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der
Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit sich keine
Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe (weil wie vorliegend der
6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war),
sondern „nur“ dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch
erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer
Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den
Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Arbeitnehmer verletzt nicht nur geschuldete
Hauptleistungspflicht, sondern auch Vertrauensbasis
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen
einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung
darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
rechtfertigt. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur
die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das
Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er
den Arbeitgeber täusche. Es sei auch für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres
ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Vorenthaltung der geschuldeten
Arbeitsleistung aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so
schwerwiegende Vertragsverletzung ansehe, dass er ohne vorherige Abmahnung das
Arbeitsverhältnis kündigen werde. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stelle
ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das unabhängig davon, ob die
Arbeitsunfähigkeit zu einer Belastung des Arbeitgebers mit
Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstöre.
Betriebliche Interessen an sofortiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
überwiegen
Auch die Interessenabwägung rechtfertige nach Auffassung des
Berufungsgerichts keine andere Bewertung. Dies gelte ungeachtet der langen
Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des
Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses überwiegten. Der Arbeitgeber habe nämlich insoweit auch zu
berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer
auswirke, wenn er von einer Kündigung absehe. Insoweit handele es sich noch um
Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen habe. Schon ein
einmaliger Fall einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit, auch wenn der
Arbeitnehmer damit keine Entgeltfortzahlungskosten erschleiche, könne deshalb
eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage sei,
zu der Frage der Wiederholungsgefahr weitere Umstände vorzutragen. Ein anderes
Ergebnis der Interessenabwägung könne auch nicht mit dem Hinweis auf die dem
Mitarbeiter entgangene Sozialplanabfindung begründet werden.
Hessisches Landesarbeitsgericht; Urteil vom 01.04.2009
[Aktenzeichen: 6 Sa 1593/08]