Ein Arbeitnehmer, der während seiner Krankschreibung einem
Dritten anbietet, für ihn Schwarzarbeit leisten zu können, darf auch dann
fristlos entlassen werden, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits Krankengeld und
keine Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber erhält. Das hat das Hessische
Landesarbeitsgericht mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 1. April
2009 entschieden (Az.: 6 Sa 1593/08).
Nachdem der Arbeitgeber dem Kläger betriebsbedingt gekündigt
hatte, ließ sich dieser auffällig oft krank schreiben. Der Arbeitgeber
schaltete daher einen Detektiv ein, um zu überprüfen, ob der Mitarbeiter
tatsächlich krank war.
Folgenreiches Telefonat
Der Ermittler rief bei dem zu dieser Zeit seit mehreren
Wochen krank geschriebenen Kläger unter einem Vorwand an und behauptete,
jemanden zu suchen, der Maurer- und Malerarbeiten für ihn ausführen könne.
Der Kläger schien über das Angebot erfreut zu sein. Er
fragte, was man ihm denn zahlen würde und erklärte seine Bereitschaft, sofort
anfangen zu können. Daraufhin fragte der Detektiv den Kläger, ob er arbeitslos
sei oder aus welchen Gründen er sonst sofort zur Verfügung stehe. Der Kläger
antwortete wahrheitsgemäß, krank geschrieben zu sein und daher Zeit für solche
Arbeiten zu haben.
Nachdem der Anrufer geäußert hatte, noch andere Kandidaten
anrufen zu wollen, nannte ihm der Kläger unaufgefordert seine Handynummer,
unter der er jederzeit zu erreichen sei. Denn er sei sehr an dem Job
interessiert.
Kein Schaden?
Als der Arbeitgeber von dem Telefonat erfuhr, kündigte er
dem Kläger fristlos wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit. Der
Beschäftigte zog daraufhin vor Gericht.
In seiner Kündigungsschutzklage bestritt er, dem Anrufer
angeboten zu haben, für ihn arbeiten zu wollen. Er habe lediglich angeboten,
seinen Bruder zu fragen und deswegen auch seine Handynummer genannt. Dem
Arbeitgeber sei im Übrigen kein Schaden entstanden, weil zum Zeitpunkt des
Anrufs die Lohnfortzahlungsfrist bereits abgelaufen war und Krankengeld gezahlt
wurde.
Doch das konnte das Gericht nicht überzeugen. Die hessischen
Richter wiesen die Kündigungsschutzklage als unbegründet zurück.
Nach einer ausführlichen Beweisaufnahme hielt es das Gericht
für erwiesen, dass der Detektiv den Inhalt des mit dem Kläger geführten
Telefonats richtig wiedergegeben hatte. Die Richter zeigten sich daher
überzeugt davon, dass der Kläger zumindest zum Zeitpunkt des Telefonats seine
Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hatte. Das berechtigt einen Arbeitgeber
aber auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung.
Erhebliche Pflichtverletzung
Darauf, ob der Kläger die Maurer- und Malerarbeiten
tatsächlich durchgeführt oder nur seine Bereitschaft zur Durchführung erklärt
hat, kommt es nach Meinung des Gerichts ebenso wenig an wie auf die Tatsache,
dass sein Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt keine Lohnfortzahlung mehr leisten
musste.
Nach Auffassung des Gerichts stellt nämlich das Vortäuschen
einer Arbeitsunfähigkeit und das damit verbundene Vorenthalten der
arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte
Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
rechtfertigt.
Auch die Tatsache, dass der Kläger seit mehr als 20 Jahren
bei der Beklagten beschäftigt war und ihm eine Abfindung aus dem Sozialplan
entgeht, die ihm bei der zuvor ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung
zugestanden hätte, ließ das Gericht zu keiner anderen Einschätzung kommen.
Quelle: Versicherungsjournal, 9.12.2009, Wolfgang A.
Leidigkeit