OGH: Volkszugehörigkeit kein Grund für strengere Strafe
S. hatte ein Parfum bei einem Drogerie-Diskonter unbemerkt einstecken wollen, wurde dabei jedoch von einem Kaufhausdetektiv beobachtet. Der Detektiv stellte S. direkt vor dem Geschäft und nahm ihm nach einer Rempelei die Beute ab. Angesichts dieses Sachverhalts war das Schöffengericht zu Unrecht von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen: Den gibt es nämlich erst, wenn der sogenannte Gewahrsam gebrochen ist, das Opfer also keine Chance mehr hat. Und das ist dann nicht der Fall, wenn ein Detektiv dem Täter nacheilt und ihn stellt. Der Diebstahl blieb also nur im Versuchsstadium.
VON BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse) 03.04.2006
Enthaftet. Aserbaidschaner wollte Naomi-Campbell-Parfum klauen.
WIEN. Sieben Monate Gefängnis, davon zwei unbedingt: Das ist für einen Ladendieb, der ein Parfum-Fläschchen (Marke Naomi Campbell) im Wert von 12,90 Euro mitgehen lassen wollte, "bei weitem überhöht". Und zwar auch dann, wenn der Selbstbedienungskunde der anderen Art um sich schlug, als ein Kaufhausdetektiv ihn stellte und der verhinderte Dieb sich solcherart auch noch eine Nötigung zu Schulden kommen ließ. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden, nicht ohne dem in erster Instanz zuständigen Schöffengericht eine zusätzliche Lehre zu erteilen: Die Volkszugehörigkeit des Angeklagten darf demnach kein Kriterium der Strafbemessung sein.
Angeklagt war nämlich Asylwerber S. aus Aserbaidschan, von einer Laienrichterin am Rande des Prozesses sehr österreichisch "Gfrast" genannt und beim Obersten Gerichtshof kein Unbekannter: Besagter S. war bereits mit einer Grundrechtsbeschwerde erfolgreich gewesen, nachdem er wegen des ursprünglichen Verdachts auf räuberischen Diebstahl neun Wochen in Wien in U-Haft gesessen war. Auch das fand der OGH unangemessen lang.
Was war geschehen? S. hatte das Parfum bei einem Drogerie-Diskonter unbemerkt einstecken wollen, wurde dabei jedoch von einem Kaufhausdetektiv beobachtet. Der Detektiv stellte S. direkt vor dem Geschäft und nahm ihm nach einer Rempelei die Beute ab. Angesichts dieses Sachverhalts war das Schöffengericht zu Unrecht von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen: Den gibt es nämlich erst, wenn der sogenannte Gewahrsam gebrochen ist, das Opfer also keine Chance mehr hat. Und das ist dann nicht der Fall, wenn ein Detektiv dem Täter nacheilt und ihn stellt. Der Diebstahl blieb also nur im Versuchsstadium.
Ebenso nur versucht hat S. die Nötigung, weil es ihm ja nicht gelang, den Detektiv dazu zu bringen, den Diebstahl geschehen zu lassen. Wiewohl die Gegenwehr des S. nicht unerheblich war, fiel sie laut OGH als kriminell kaum ins Gewicht.
Warum also bestrafte das Schöffengericht den S. mit zwei Monaten Haft? Den Ausschlag gab offenbar (abgesehen vom Umstand, dass S. ohnehin schon neun Wochen eingesperrt gewesen war) die Herkunft des Angeklagten. Es wollte erklärtermaßen "Angehörigen aus dem Kulturkreis des Angeklagten mit Deutlichkeit vor Augen führen, dass es sich bei österreichischen Supermärkten keinesfalls um Selbstbedienungsläden für Kriminelle handelt", und dies deshalb, "weil gerade in den letzten Jahren die Vermögensdelikte durch Asylwerber insbesondere aus den ehemaligen GUS-Staaten erschreckende Ausmaße" angenommen hätten.
Das Gericht stellte damit auf die Volkszugehörigkeit des Angeklagten als Gesichtspunkt für die Strafbemessung ab. Für den OGH verstieß es damit in unvertretbarer Weise gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, "denen ein derartiges Unterscheidungskriterium fremd ist" (13 Os 97/05x).
Das Höchstgericht wandelte die Haft- in eine Geldstrafe um, und zwar im Ausmaß von 180 Tagessätzen à zwei Euro, von denen es die Hälfte bedingt nachsah. Trotz der früheren Verurteilung wegen zweier Urkundendelikte, die mit dem Parfum-Fall nichts zu tun hatten, sah der OGH keine zwingenden Gründe für eine Haftstrafe.
Mit über zwei Monaten U-Haft hat S. bereits mehr als den Gegenwert des unbedingten Teils seiner Geldstrafe abgesessen.
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OGH Urteil: http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=jus&db=JUST&t=doc4.tmpl&s=(13Os97/05x)
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Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden Sache. Er gilt erst als vollendet, wenn das Opfer jede Kontrolle über die Beute verloren hat. "Zwar geht", so der OGH, "bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Be
Aufgenommen: Apr 06, 09:45