Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass sein Grundstück
gegen seinen Willen
mit geeigneten Mitteln (z.B. einem Flugzeug) „ausgespäht“ und fotografiert
wird.
Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos. Ist die Zuordnung der Aufnahme zu
einer
konkreten Adresse, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen
nicht gegeben, ist der Eingriff so gering, dass das Interesse eines Gewerbetreibenden
am Verkauf einer Luftbildaufnahme überwiegt.
Der Eigentümer eines Grundstücks besuchte eines Tages ein Einkaufszentrum. An
einem Stand, der dort aufgestellt war, bemerkte er plötzlich eine 20 x 30 cm
große Luftbildaufnahme, auf der neben anderen Häusern auch sein Haus abgebildet
war. Diese Aufnahme konnte man erwerben. Darüber hinaus konnte man noch
Vergrößerungen des Fotos bis zu einer Größe von 50 x 70 cm bestellen. Menschen
waren auf dem Foto nicht zu sehen. Die Adressen der Anwohner der abgebildeten
Häuser oder deren Namen konnte man aus dem Bild nicht erfahren, lediglich den
Straßennamen. Das Foto war von einem Flugzeug aufgenommen worden.
Der Eigentümer des Grundstücks verlangte von dem Verkäufer
sofort, den Verkauf einzustellen. Darüber hinaus wollte er wissen, an wen die
Fotos bisher verkauft wurden. Der Verkauf verstoße gegen sein
Persönlichkeitsrecht, gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gegen sein Recht am
Bild. Außerdem verletze das Foto das Urheberrecht des Architekten seines
Hauses.
Der Verkäufer weigerte sich. Eine irgendwie geartete
Verletzung von Rechten Dritter liege nicht vor.
Die Klage kam vor das AG München. Die zuständige Richterin
wies sie ab:
Das Recht am Bild schütze den Einzelnen vor der unbefugten
Verbreitung von Bildnissen. Ein Bildnis sei die erkennbare Wiedergabe des
Erscheinungsbildes. Entscheidend sei dabei die Erkennbarkeit des Abgebildeten.
Da auf der Luftaufnahme aber Personen gar nicht abgebildet seien, sei auch kein
Recht verletzt.
Das Urheberrecht des Architekten sei auch nicht verletzt.
Bei Bauwerken knüpfe der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines
Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend sei alleine die
künstlerische Gestaltung des Bauwerks. Nicht jedes Gebäude genieße
Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische
Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen
Bauschaffens herausragen, wie vorliegend, seien nicht geschützt.
Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liege nicht
vor, da sein Name und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft seien.
Auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei nicht
verletzt. Zwar sei das von dem Kläger genutzte Anwesen auch im Außenbereich
Teil seiner Privatsphäre. Diese ende nicht an der Haustüre. Ein umfriedetes
Grundstück falle darunter, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gebe, frei von
öffentlicher Beobachtung zu sein. Da das Anwesen des Klägers von außen schlecht
einsehbar sei, sei es seiner Privatsphäre zuzuordnen.
Grundsätzlich müsse auch niemand ein „Ausspähen“ hinnehmen.
Allerdings müsse immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des
Anderen, hier des Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Hier überwiege das
Interesse des Verkäufers an der Ausübung seines Gewerbebetriebes. Da eine
Verknüpfung des Bildes mit dem Namen und der Adresse des Klägers nicht erfolgt
sei und irgendwelche persönlichen Gegenstände oder Personen auf dem Bild nicht
zu sehen seien, sei die Intensität des Eingriffs sehr gering.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 3130/09