Ein kurzer Kinobesuch kann, wenn dieser den ärztlichen
Empfehlungen nicht widerspricht, im Krankenstand zu billigen sein. Zu intensive
Hausarbeit sollte man unterlassen: Sonst droht die Entlassung.
WIEN. In den letzten Wochen wurde in den Medien vermehrt
berichtet, dass Unternehmen Detektive einsetzen, um Krankenstände ihrer
Mitarbeiter zu überprüfen. Die Dienstgeber wollen damit ein potenziell rechtswidriges
Verhalten der Mitarbeiter nachweisen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss
berücksichtigt werden, dass etwa bei Entlassungen wegen rechtswidrigen
Verhaltens des Dienstnehmers mit einer Klage des Dienstnehmers zu rechnen ist.
Spätestens vor dem Arbeits- und Sozialgericht muss der Dienstgeber beweisen,
dass die Entlassung begründet und gerechtfertigt war.
Warum? Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich während des
Krankenstandes so zu verhalten, dass die Genesung nicht beeinträchtigt wird.
Ein Verstoß stellt eine Pflichtverletzung dar, welche unter Umständen eine
Entlassung rechtfertigen kann. Für den Dienstgeber bedeutet dies jedoch ein
Beurteilungsproblem: Der Dienstgeber kennt die ärztlichen Behandlungs- und
Verhaltensempfehlungen nicht. Ein kurzer Kinobesuch kann daher, wenn dieser den
ärztlichen Empfehlungen nicht widerspricht, im Krankenstand zu billigen sein.
Auch Ausrutscher wie etwa vereinzelte, kurzzeitige Gartenarbeiten sind zwar
grundsätzlich Pflichtwidrigkeiten, können aber für eine Entlassung noch nicht
ausreichen. Eineinhalb Stunden mit einem Rechen Laub zusammenzukehren und die
Reinigung eines 1,8 Meter hohen Fensters von einem ca. 80 cm hohen Fensterbrett
stellen aber bei Lumbalgie (Rückenschmerzen; Hexenschuss) eine wesentliche
Verletzung der Pflichten aus dem Dienstvertrag dar, entschied das
Oberlandesgericht Wien (10 Ra 90/04k).
Neben einem genesungsbeeinträchtigenden Verhalten ist auch
ein Missbrauch des Krankenstandes denkbar, wenn der Dienstnehmer seine Arbeit
nicht wieder aufnimmt, obwohl offensichtlich längst wieder Arbeitsfähigkeit
vorliegt.
Detektiveinsatz zulässig
Der Dienstgeber hat daher viele Beweise zu erbringen, um die
Entlassung oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen im Gerichtsverfahren
rechtfertigen zu können. Hat der Dienstgeber begründete Zweifel am gemeldeten
Krankenstand bzw. am Verhalten des Dienstgebers im Krankenstand, billigt die
Rechtsprechung deshalb den Einsatz von Detektiven. Dem Dienstgeber ist es also
erlaubt, sich bei bereits vorhandenen Anhaltspunkten für ein vertragswidriges
Verhalten des Dienstnehmers durch geeignete Nachforschungen Klarheit zu
verschaffen (OGH 9 ObA 129/05v).
Der Detektiv selbst hat sich selbstverständlich an alle
gesetzlichen Vorschriften zu halten, die seine Tätigkeit beschränken. Dies gilt
für Foto- oder Videoaufnahmen ebenso wie für das Betreten von
Privatgrundstücken. Auch ein aktives Anstiften durch den Detektiv ist
sittenwidrig und damit unzulässig (RIS-Justiz RS0077754).
Stellt das Verhalten des Dienstnehmers im Krankenstand eine
Dienstverfehlung dar, können im sachgemäßen und notwendigen Umfang selbst die
Detektivkosten vom Dienstnehmer gefordert werden (OLG Innsbruck 15 Ra 46/04h).
Offenkundig überflüssige, aussichtslose oder erkennbar unzweckmäßige Kosten
sind jedoch nicht vom Dienstnehmer zu ersetzen. Reicht beispielsweise die
Überwachung durch nur einen Detektiv, sind nicht die Kosten von zwei Detektiven
zu ersetzen (OLG Wien 10 Ra 90/04k).
Will der Dienstgeber daher eine Entlassung oder eine andere
arbeitsrechtliche Maßnahme wegen Verfehlungen im Krankenstand setzen, ohne
einen eventuellen Prozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu verlieren, wird
in vielen Fällen der angemessene Einsatz eines Detektivs erforderlich sein.
Dass die Rechtsprechung Detektiveinsätze bei bereits bestehendem Verdacht
zulässt, sollte nach unserer Ansicht auch in der öffentlichen Diskussion
berücksichtigt werden.
Ralf Peschek ist Rechtsanwalt und Partner, Peter Unterhauser
Rechtsanwaltsanwärter bei Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.10.2009)
04.10.2009 | 18:19 | RALF PESCHEK UND PETER
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