Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche
Kurzinformation - ohne Gewähr auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Die Rechtslage
ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern.
Grundsätzlich raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung
(d.h. vor Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche
Rechtsauskunft einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.datenschutz.de und den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.
A.Videoüberwachung im privaten Bereich
1. Allgemeines
Die Zulässigkeit von Videoüberwachung in privaten, d.h.
nicht öffentlich zugänglichen Bereichen und ausschließlich zu persönlichen oder
familiären Zwecken richtet sich nach den allgemeinen Persönlichkeitsrechten,
die im BGB und dem Grundgesetz verankert sind, sowie nach den Urheberrechten.
Ob und in welchem Umfang eine Videoüberwachung im privaten
Bereich zulässig ist, ist im Einzelfall festzustellen, allgemeingültige
Regelungen existieren nicht. Im Einzelfall sind hier alle Umstände unter
Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen aller Beteiligten
abzuwägen.
2. Videoüberwachung in privaten Innenräumeund
nicht-öffentlich zugänglichen Räumen
Eine Überwachung in privaten Innenräumen (z.B. Haus,
Wohnung) ist bei einem konkreten Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende
Straftat (Einbruch, Diebstahl) zulässig; eine präventive Dauerüberwachung
privater Innenräume ohne konkreten Verdacht einer Straftat ist ohne die
vorherige Einwilligung sämtlicher Betroffener unzulässig.
Eine Überwachung von Arbeitnehmern in nicht-öffentlich
zugänglichen (Betriebs- oder Geschäfts-) Räumen (z.B. Büro, Warenlager) ist nur
zulässig bei einem konkreten Verdacht auf die Begehung einer Straftat oder
eines anderen schwerwiegenden Fehlverhaltens.
Nicht zulässig ist eine Präventivüberwachung (Überwachung im
Voraus) zur Kontrolle des Ordnungs- und Leistungsverhaltens oder aufgrund
eines bloßen Generalverdachts gegen alle Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer
in besonders sensiblen Bereichen (z. B. Druckerei für Banknoten).
Arbeitsvertragliche Einwilligungserklärungen der
Arbeitnehmer in die Überwachung sind i. d. R. wegen unangemessener Benachteiligung
der Arbeitnehmer unwirksam; eine Ausnahme besteht bei Tätigkeiten in besonders
sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen. Eine Einwilligung muss im
Arbeitsvertrag deutlich hervorgehoben sein und den Zweck der Überwachung exakt
bezeichnen (keine Blankoeinwilligung).
Videoüberwachung darf stets nur das letzte Mittel sein.
Zuvor sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen (z.B. bei Warenschwund
im Lager: vermehrte Inventurmaßnahmen).
Es ist nur die Überwachung des räumlichen Bereichs zulässig,
dem der Verdacht zugeordnet werden kann und gegenüber den Arbeitnehmern,
gegen die ein konkreter Verdacht vorliegt.
Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen (i.
d. R. nach spätestens 60 Tagen).
Installation und Betrieb einer Videoanlage zur Aufzeichnung
der Arbeitnehmer sind mitbestimmungspflichtig (Betriebsrat).
3. Videoüberwachung im privaten Außenbereich (z.B. Garten,
Garageneinfahrt)
Die Überwachung eines nicht öffentlich zugänglichen,
unmittelbaren Eingangsbereichs eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist
zur Wahrung des Hausrechts regelmäßig zulässig.
Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen
Außenbereichen von Mietshäusern oder Wohnanlagen ist dagegen ebenso unzulässig,
wie die – auch nur zufällige – Videoüberwachung von Nachbargrundstücken.
Für Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich
lesen Sie bitte weiter auf Seite 2.
Trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr auf Richtigkeit oder
Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten.
Videoüberwachung:Rechtliche Rahmenbedingungen
(Teil B: öffentlicher Bereich)
Bitte beachten Sie:
Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche
Kurzinformation - ohne Gewähr auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Die Rechtslage
ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern. Grundsätzlich
raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung (d.h. vor
Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche Rechtsauskunft
einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de und den
Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.
B.Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich
Im Einzelfall: Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie
zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret
vor Beginn der Videoüberwachung schriftlich festgelegte Zwecke erforderlich ist
(sonst kein Mittel verfügbar). Dabei dürfen keine entgegenstehenden sowie
schutzwürdigen Interessen des/der Betroffenen (insbes. Persönlichkeitsrecht)
beeinträchtigt werden.
Videoüberwachung ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen
(z.B. Piktogramm einer Überwachungskamera, Aufkleber usw.).
Grundsätzlich: die Person oder Stelle, für die die
Videoüberwachung erfolgt, ist für jedermann deutlich kenntlich zu machen.
Die bei einer Videoüberwachung erhobenen Daten sind
unverzüglich zu löschen (i. d. R. n. 60 Tagen), wenn sie zur Erreichung des
Zwecks nicht mehr benötigt werden oder schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.
Sofern bei der Überwachung Bilder entstehen, die einer
bestimmten Person zugeordnet werden, ist diese zu benachrichtigen (§ 33 BDSG).
Notwendigkeit der Vorabkontrolle durch einen betrieblichen
Datenschutzbeauftragten (einschl. Dokumentation - § 4d Abs. 5 BDSG)
Bei Videoüberwachung durch externe Dienstleister sind die
Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung zu beachten (§ 11 BDSG).
2. Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen
Innenräumen (z.B. Geschäftsräume)
Betriebs- und Geschäftsräume sind nur dann öffentlich
zugänglich und fallen unter die gesetzlichen Regelungen des BDSG, wenn sie dazu
bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl von Personen betreten zu werden;
dies ist auch der Fall, wenn z.B. ein Eintrittsgeld gezahlt werden muss.
Videoüberwachung ist i. d. R. erlaubt, wenn in dem zu
überwachenden Bereich (z. B. Kassenbereich) nach allgemeiner Auffassung bzw.
Erfahrung Straftaten zu erwarten sind (z.B. Ladendiebstahl, Banküberfall,
Vandalismus).
Videoüberwachung in Intimzonen (z. B. Toilette, Umkleideräume)
ist nicht zulässig.
Die Beobachtung muss auf Kunden beschränkt sein. Sie darf nicht
zur Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern eingesetzt werden.
Videoüberwachung in Freizeitbereichen (z. B. Foyer,
Aufenthaltsraum) ist unzulässig.
Das Betreten eines überwachten Raumes stellt keine
Einwilligung in die Überwachung dar.
Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungspflicht des
Betriebsrates ist zu beachten.
3. Videoüberwachung im öffentlichen Außenbereich (z.B.
Straßenbereich vor Geschäften, Eingangsbereich von Häusern)
Die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen,
unmittelbaren Eingangsbereiches eines Geschäfts, einer Ladenpassage sowie des
Eingangsbereiches eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist zur Wahrung
des Hausrechts regelmäßig zulässig.
Eine Beobachtung von Gebäudeaußenwänden ist nur bei
tatsächlich eingetretener Beschädigungen zulässig. Dabei darf von öffentlichen
Wegen und Bürgersteigen nur ein schmaler Bereich von max. einem Meter erfasst
werden.
Das Betreten eines videoüberwachten Bereichs stellt keine
Einwilligung in die Videoüberwachung dar.
Betriebsgrundstücke stellen nur dann einen öffentlich
Zugänglichen Außenbereich dar und Unterfallen den gesetzlichen Regelungen des
BDSG, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl an Personen
betreten zu werden.