Hohe
Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz...
Wie heisst
es so schön? Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser! Dieser Spruch wird Lenin
zugeschrieben, welcher damit die Arbeitnehmer zur Kontrolle des Arbeitgebers
aufforderte. Heute ist es in der Regel so, dass der Arbeitgeber ein
gesteigertes Kontrollbedürfnis gegenüber seinen Mitarbeitenden hat.
Arbeitnehmende sind arbeitsvertraglich verpflichtet, während der Dauer der
Arbeitszeit die Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen (Art. 319
OR). Es sind die Interessen des Arbeitgebers zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR)
und dessen Weisungen Folge zu leisten (Art. 321d OR). Ein rechtswidriges
Verhalten ist zu unterlassen (Ehrverletzung, Diebstahl, etc.). Das
Arbeitsverhältnis ist also nicht nur darauf angelegt, dass der Arbeitnehmer
eine genügende Leistung erbringt, sondern der Arbeitgeber kann auch ein
bestimmtes Verhalten erwarten.
Mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers ist die Möglichkeit verbunden, die
Arbeitsleistungen der Beschäftigten zu kontrollieren. Das Kontrollbedürfnis
kann auch über die Arbeitsleistung hinausgehen. Zu denken ist etwa an den
Schutz des teuren Warenlagers in Kellern oder Kühlschränken oder der Tageseinnahmen
in der Kasse. In der technologisierten Zeit gibt es viele
Überwachungsmöglichkeiten. Eine davon könnte auch der Einsatz einer Videokamera
sein. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, welche einschlägigen Normen zur
Anwendung kommen und welche Voraussetzungen die Installation einer
Videoüberwachung erfüllen muss.
Spannungsverhältnis zwischen Arbeitsrecht und Persönlichkeitsschutz
Um die Persönlichkeit zu schützen, hat der Gesetzgeber gleich einige
Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen erlassen. Ausgangsnorm ist Art. 28 des
Zivilgesetzbuches. Diese verbietet einen Eingriff in die Persönlichkeit eines
Menschen, wenn dieser widerrechtlich ist, d.h. nicht gerechtfertigt werden
kann. Eine Rechtfertigung liegt vor, wenn der Betroffene einwilligt oder ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht. Auch strafrechtlich
wird der Geheim- oder Privatbereich einer Person vor
"Aufnahmegeräten" geschützt (Art. 179quater StGB).
Datenschutzgesetz
Das Datenschutzgesetz (DSG) schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte von
Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt auch dann,
wenn Personen gefilmt werden, egal ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht.
Beim Bearbeiten der Bilder – das Erfassen, Bekannt geben, unmittelbares oder nachträgliches
Anschauen oder Aufbewahren – muss den allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes
Rechnung getragen werden. Dies betrifft die Videoüberwachung durch private
Personen an privaten Örtlichkeiten, unerheblich ob diese öffentlich zugänglich
sind oder nicht.
Spezialbestimmung für den Arbeitsvertrag
Im Arbeitsverhältnis gilt eine spezielle Bestimmung zum Schutz der Daten des
Arbeitnehmers (Art. 328b OR). Sie geht dem Datenschutzgesetz vor. In dieser
Bestimmung wird festgehalten, dass der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer
nur bearbeiten darf, sofern sie die Eignung des Arbeitnehmers für das
Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages nötig
sind. Darunter sind vorwiegend die Informationen bei den
Einstellungsverhandlungen oder die Personalien zur Administration zu verstehen.
Bestimmung in der Verordnung zum Arbeitsgesetz
Auch im Arbeitsgesetz gibt es eine besondere Bestimmung, die die
Voraussetzungen für die Überwachung von Arbeitnehmern definiert. Art. 26 ArGV 3
(Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz) untersagt ein Überwachungs- und
Kontrollsystem, das das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen
soll. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn sie aus bestimmten Gründen
erforderlich sind, aber die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der
Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass
grundsätzlich zu Sicherheitszwecken oder Qualitätskontrollen eine Überwachung
statthaft ist. Sie darf aber nicht direkt zur Verhaltenskontrolle eingesetzt
werden.
Voraussetzungen für eine Videoüberwachung
Die Installation einer Videokamera hat einigen gesetzlichen Bestimmungen zu
genügen (siehe oben). Es sind aber hauptsächlich zwei Bedingungen zu erfüllen:
Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn dieser Eingriff durch die
Zustimmung der betroffenen Personen oder durch ein überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse gerechtfertigt ist und – das
Verhältnismässigkeitsprinzip muss gewahrt werden.
Persönlichkeitsverletzung
In der Literatur und in der Rechtsprechung wird die Persönlichkeit eines
Menschen, bzw. das geschützte Gut, wie folgt definiert: Das Leben, die
physische, psychische und moralische Integrität, die Privat- und Geheimsphäre
sowie Ehre und Freiheit. Der Gesetzgeber will dieses Gut vor dem Eingriff einer
ständigen Beobachtung schützen. Man geht davon aus, dass sich eine Person
anders verhält, sobald eine Kamera auf sie gerichtet ist. Es gibt Gutachten,
die aussagen, eine Person werde einem Druck ausgesetzt, wenn sie beobachtet
wird (Beobachtungsdruck). Lehre und Rechtsprechung sind der Meinung, dass
solche Eingriffe eine Gefährdung der Gesundheit bedeuten können und somit
widerrechtlich sind.
Rechtfertigungsgründe
Die Installation einer Kamera wäre möglich, wenn Rechtfertigungsgründe
vorliegen (Art. 13 DSG). Zu denken wäre an die Zustimmung der betroffenen
Personen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmende über die Installation einer Kamera
informiert werden und einverstanden sein müssen. Dabei ist jedoch zu beachten,
dass in eine dauernde Verhaltensüberwachung nicht gültig eingewilligt werden
kann (Art. 26 ArGV 3) – auch nicht durch Abschluss einer privatrechtlichen
Vereinbarung. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer selber entweder nicht oder
nur ausnahmsweise von einer Aufzeichnung betroffen sein darf. Eine
Verhaltensüberwachung wäre nur für eine kurze Zeit möglich, so z.B. wenn
Stichproben am Arbeitsplatz, die zu Schulungszwecken oder zur
Qualitätssicherung dienen, gemacht werden sollen und nicht langfristig
angesetzt sind2. Dagegen ist eine Überwachung, die das ständige Prüfen des
Verhaltens des Arbeitnehmers zum Ziel hat, verboten.
Andere Rechtfertigungsgründe können sein, wenn ein überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse, z.B. organisatorische Gründe oder Sicherheitsmassnahmen,
vorliegt. Man darf dann z.B. Videokameras ausserhalb des Gebäudes anbringen um
Zugänge oder wertvolle Lager zu schützen (z.B. einen Weinkeller oder einen
Tresor). Ein weiterer Rechtfertigungsgrund wäre möglicherweise die Ausübung der
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, indem er andere Arbeitnehmer vor Mobbing,
sexueller Belästigung oder entehrenden Bemerkungen schützen möchte. Reine
Neugierde dagegen genügt als Rechtfertigungsgrund nicht. Es empfiehlt sich,
datenschutzfreundliche Technologien wie z. B. „Privacy Filters“ einzusetzen.
Diese Filter verschlüsseln die gefilmten Gesichter in Echtzeit und garantieren
so die Privatsphäre. Werden die Aufnahmen zur Identifizierung (z. B. Bei der
strafrechtlichen Verfolgung) gebraucht, können diese durch die autorisierten
Personen entschlüsselt werden.
Verhältnismässigkeitsprinzip
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dann eingehalten, wenn das
vorliegende Interesse an einer Überwachung wichtiger ist als das Interesse des
Arbeitnehmendem am Schutz seiner Persönlichkeit. Das Datenschutzgesetz
verlangt, dass Alternativen zu suchen sind, die einen weniger starken Eingriff
in die Privatsphäre bedeuten. Gerade im Hinblick auf Registrierkassen oder
Schubladen mit dem Serviceportemonnaie, die man vielleicht gerne überwachen
würde, müssen vorher weniger beeinträchtigende Mittel als eine Videoüberwachung
geprüft werden. Intelligente Kassensysteme bieten bereits viele
Schutzmöglichkeiten. Wenn ein Verdacht besteht, dass Manipulationen betrieben
werden, könnte eine sporadische Stichprobenkontrolle durchgeführt werden. Wenn
die Kasse mehrmals am Tag überprüft wird (anstatt wie üblich nur abends),
können Fehler schneller festgestellt und möglicherweise zugeordnet werden.
Für Lager- und Kühlräume wären Zutrittsbeschränkungen ein milderes Mittel als
die Videoüberwachung. Auch bezüglich der Überwachung des Gastraums kann die
Videoüberwachung durch eine Echtzeitüberwachung (d.h. der Chef beobachtet ganz
persönlich, was vor sich geht) ersetzt werden. Grundsätzlich gilt, je schwerer
die vermutete Rechtsverletzung, umso eher ist eine Videoüberwachung zulässig.
Wie verhält es sich beim Verdacht eines Diebstahls?
Praktisch wäre, wenn man eine Straftat bereits vor deren Begehen verhindern
könnte (Präventivwirkung). Dies scheint aber nicht mit der Wirklichkeit zu
korrelieren. Deshalb gilt auch bei der Videoüberwachung, dass bei Verdacht bei
der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht werden muss und durch eine
richterliche oder gerichtspolizeiliche Anordnung eine Überwachung stattfinden
kann. Im hängigen Verfahren gilt dann nicht mehr das Datenschutzgesetz, sondern
es sind die entsprechenden Verfahrensregeln anwendbar (Art. 34 StGB).
Zufälliges Entdecken einer Straftat durch Videokameras
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden über die Einrichtung von
Überwachungsmittel nicht informiert und mittels diesen eine Straftat bzw. eine
straffällige Person entdeckt, sind diese illegal erworbenen Daten als
Beweismittel im Prinzip in einem Strafverfahren nicht verwendbar (sie sind nicht
gänzlich ausgeschlossen, aber es wird eine sehr strenge Interessensabwägung
vorgenommen, die die Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem öffentlichen
Interessen abwägt).
Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer bei einer unzulässigen Überwachung?
Wenn keine Rechtfertigungsgründe für eine Videoüberwachung bestehen, dann
handelt der Arbeitgeber widerrechtlich und muss mit Sanktionen rechnen. Zum
einen kann eine Strafanzeige zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe
führen, zum anderen kann zivilrechtlich eine Klage mit Forderungen für
Schadenersatz und Genugtuung wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung
eingereicht werden.
Fazit
Die Installation einer Videokamera hat einigen gesetzlichen Ansprüchen zu
genügen. Dabei zeigt sich, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwar
kontrollieren darf und soll, aber aufgrund der hohen Anforderungen an den
Persönlichkeitsschutz scheint die Videokamera nicht immer das geeignetste und
mildeste Mittel zu sein. Eine Kamera in den Umkleideräumen, in der Küche, in
der Raucherecke oder im Gastraum wäre ein einschneidender Eingriff in die
Privatsphäre der Arbeitnehmenden.
Eine Kamera zum Schutz des Eigentums, wie z.B. des Tresors, der Vorratsräume
oder des Weinkellers kann hingegen zulässig sein. Die Erfahrung hat gezeigt,
dass der Einsatz einer Videokamera individuell zu beurteilen ist und der
Interessenabwägung bedarf.