DSK lehnt Ansuchen eines Freigesprochenen, Anspruch auf Löschung der
Ermittlungsdaten, ab. Erklärung: Daten könnten für weitere Ermittlungen
bedeutsam sein.
Die Diskussionen um Löschungsansprüche von Betroffenen nach eingestellten
Polizeiermittlungen oder strafgerichtlichen Freisprüchen nehmen kein Ende.
Besonders brisant ist die Situation, wenn Verfahren Straftaten aus dem
sexuellen Bereich betroffen haben. In einer neuen Entscheidung (K121.390/0001-DSK/2009
vom 21.1.2009) hat die DSK einen Löschungsanspruch unter teils dubiosen
Argumenten abgelehnt.
Verdacht wegen Sexualdelikt - Ermittlungen eingestellt
Der Betroffene war unter Verdacht geraten, Vergehen der
pornographischen Darstellung Minderjähriger und des sexuellen Missbrauchs von
Jugendlichen begangen zu haben. Die Bundespolizeidirektion Wien hatte ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet und Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft
Wien erstattet. Nach weiteren Ermittlungsschritten hatte die Staatsanwaltschaft
das Ermittlungsverfahren aufgrund mangelnder Beweise eingestellt.
Der Betroffene richtete ein Löschungsbegehren an die Bundespolizeidirektion
Wien. Darin verlangte er, sämtliche zu seiner Person verarbeiteten Daten, auch
in den allgemeinen Protokollen und in den Erhebungsakten zu löschen. Dem
späteren Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass keine personenbezogenen Daten
in Datenanwendungen über ihn verarbeitet würden, weshalb auch keine Löschung
erfolgen könne. Die Erhebungsakten selbst seien keine Datenanwendungen und
unterlägen nicht dem Löschungsrecht. Die Daten derallgemeinen Protokolle würden
für Zwecke der Wiederauffindung der Aktenkopie und der Dokumentation
behördlichen Handelns "jedenfalls auf Dauer der Aufbewahrung der Aktenkopie"
benötigt. Aufgrund der Verweigerung der Löschung wandte sich der Betroffene an
die DSK.
Protokollierte Anzeigendatei PAD
Hinsichtlich der bezeichneten Papierakten verweist die DSK
in ihrer Entscheidung auf die ständige Judikatur, dass diese nicht dem
Dateibegriff entsprechen würden und daher kein Löschungsanspruch aus dem DSG
bestünde.
Interessant sind die Ausführungen zur Löschung aus der Aktendokumentation, dem
EDV-System "PAD" (Abkürzung für
"Protokollieren-Anzeigen-Daten"). Dort bestehen Eintragungen
hinsichtlich "äußerer" Verfahrensdaten (wie Identitäts-, Adress- und
Kontaktdaten), Daten zum Verfahrensgegenstand (wie
Sachverhalt/"Kurzsachverhalt", Rolle des Betroffenen, Tatverdacht,
befasste Behörden) und Verfahrensausgang. Teilweise sind PAD-Dokumentation und
geführter Papierakt zu einem Fall ident, der Kopienakt ist meist umfangreicher.
Aufgrund der zweifelsfreien Datenanwendung musste sich die DSK mit dem
Löschungsanspruch des Betroffenen auseinander setzen.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Daten über Sexualdelikte sensible
Daten seien und sich ein Löschungsanspruch mangels ausdrücklicher Regelung
schon aus der Tatsache ergebe, dass die Daten nicht mehr benötigt würden.
Keine Anwendung der Bestimmungen über sensible Daten bei strafrechtlichen
Ermittlungen?
Hinsichtlich der Frage, ob Ermittlungsdaten zu Sexualstraftaten sensible Daten
seien, kommt die DSK zu folgenden Erwägungen:
"Aus dem bloßen Umstand, dass bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen über
Sexualstraftaten unvermeidlicherweise Daten über das Sexualverhalten von
Menschen verwendet würden, könne nicht gefolgert werden, dass andere
Löschungsverpflichtungen als bei der Speicherung von Daten über andere
Straftatbestände gelten würden. Unabhängig davon, dass Daten über das
Sexualverhalten 'sensible Daten' seien, finde auf Daten über Straftatbestände -
und damit auch auf Sexualstraftatbestände - nicht § 9 DSG 2000, sondern
ausschließlich § 8 Abs. 4 DSG 2000 Anwendung, der keine grundsätzlichen
Unterschiede hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Behandlung von
Straftatbeständen aus dem Blickwinkel einer allfälligen unterschiedlichen
'Sensibilität' vorsehe. § 8 Abs. 4 DSG 2000 sei als speziellere – und damit
vorrangige – Norm zu § 9 DSG 2000 anzusehen. Dies sei eine Konsequenz der
diesbezüglichen Regelungen im Art. 8 der Datenschutz-RL 95/46/EG, es liege auch
auf der Hand, dass es an der sachlichen Angemessenheit fehlen würde, wenn bei
der kriminalpolizeilichen Datenverwendung Daten über den Verdacht der Begehung
eines Sexualdeliktes datenschutzrechtlich strenger geschützt wären als etwa
Daten über einen Mordverdacht." (DSK K121.390/0001-DSK/2009)
Aufbewahrung von personenbezogenen Daten auch bei Einstellung der Ermittlungen
nötig?
Hinsichtlich der Frage, ob die Ermittlungsdaten zu löschen
seien, da sich der Verdacht nicht bestätigt habe, kommt die DSK zu folgenden
Erwägungen:
Mangels spezieller Regelung könne hinsichtlich der Löschung nur auf die
allgemeinen Grundsätze des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 über die zulässige Speicherdauer
von personenbezogenen Daten zurückgegriffen werden. Diese besagen, dass Daten
nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden dürften, als dies für
die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich sei. Die
DSK kommt zusammenfassend zur Ansicht, dass "die Erreichung der Zwecke,
für die (die Daten) ermittelt wurden" eine Aufbewahrung der
Verfahrensdokumentation über die Verfahrensdauer hinaus erfordert. Entscheidend
sei, dass auch Verfahren, die zur Einstellung oder zum Freispruch geführt
haben, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden könnten.
Auch würde die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das bloße Vorhandensein
einer Verfahrensdokumentation die Geltung der Unschuldsvermutung für ihn gefährde,
dazu führen, dass nicht nur die Akten über kriminalpolizeiliche Ermittlungen
bei den Sicherheitsbehörden, sondern auch alle Akten nach Einstellungen oder
Freisprüchen bei Strafgerichten umgehend zu vernichten wären. Damit ginge aber
auch jeder Nachweis eines erfolgten Freispruchs verloren, was nicht im
Interesse des Betroffenen sein könne. Diese Nachweisbarkeit der
"Unschuld" sei vom Zweck des Strafverfahrens mit umfasst. Für einen
Rechtsstaat sei es unerlässlich, dass Dokumentationen in Aktenform über
staatliches Handeln mindestens so lange vorhanden seien, als die zur Prüfung
der Rechtmäßigkeit außerhalb von Rechtsmittel- und fristgebundenen
Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfkompetenz ausüben. Die
Pflicht zur sofortigen Vernichtung der Verfahrensdokumentation nach
Verfahrensbeendigung würde die Gefahr der Förderung von Rechtswillkür und
Korruption bergen.
Laut DSK kein Löschungsanspruch
Zusammenfassend hält die DSK fest, dass ein
Löschungsanspruch nicht existiere, da die Verwendung der Daten weiterhin
möglich sei.
Das Anliegen des Beschwerdeführers betreffe die Weiterverwendung von
Verfahrensdaten für die Aufklärung anderer strafrelevanter Sachverhalte. Der
Beschwerdeführer wolle die Heranziehung früherer Ermittlungsergebnisse zur
Informationsgewinnung im Hinblick auf spätere Vorfälle, die denselben
Beschuldigten betreffen, unterbinden.
Kritik
Zu kritisieren ist, dass die DSK die Anwendung der
Bestimmungen über sensible Daten auf Ermittlungsdaten zu strafrechtlichen
Delikten verneint. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt, warum auf
diesen Vorgang die Bestimmung des § 8 Abs. 4 DSG 2000 Anwendung finden sollte
und nicht die strengeren Verarbeitungsgrundsätze für sensible Daten des § 9 DSG
2000. Das Argument der DSK, die Bestimmungen des § 8 DSG 2000 seien die
spezielleren, müsste dann auf jegliche Bestimmung des § 8 DSG 2000 anwendbar
sein, was zum kuriosen Resultat führen würde, dass die Bestimmung des § 9 DSG
2000 zur Verarbeitung sensibler Daten so gut wie nie zur Anwendung käme. Ein
solcher Gesetzeszweck kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, wodurch
sich für die Auffassung der DSK aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt ergibt.
Die richtige Anwendung des §9 DSG hätte im besprochenen Fall die Konsequenz
gehabt, dass die Daten jedenfalls zu löschen gewesen wären, da keine
ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verarbeitung nach Verfahrenseinstellung
existiert.
Auch der Auffassung, dass eine Aufbewahrung der Daten auch nach Einstellung von
Ermittlungen und erfolgten Freisprüchen nötig sei, kann nicht automatisch
gefolgt werden. Wenn ein strafgerichtliches Verfahren eingestellt wird oder mit
Freispruch endet, dann letztendlich nicht ohne Grund. Das Argument, dass man
die Akten für den Fall einer Wiederaufnahme benötige, würde zu einer ständigen,
lebenslangen Speicherung führen, selbst wenn an einer Sache nichts daran wäre.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass eine Beeinträchtigung der
Unschuldvermutung zumindest in der Weise anzunehmen wäre, als Behörden bei ähnlichen
Fällen auf die Idee kommen könnten, auch gegen den jeweils Betroffenen
Ermittlungen zu starten.
Resumee
Die Judikaturlinie der DSK führt im Ergebnis zum Schluss
"einmal verdächtig - immer verdächtig". Sofern gegen eine Person
einmal strafrechtlich ermittelt wird, würde sie nach DSK-Logik - unabhängig vom
Verfahrensausgang - nie aus dem Visier der Behörden kommen. Gerade bei
Sexualdelikten scheint das Resultat, dass ein nicht erhärteter Verdacht zu
einer lebenslangen Speicherung führen könnte, völlig unbefriedigend.
Andererseits ist auch das Interesse, im Fall einer Verfahrenswiederaufnahme
über Daten zu verfügen, nicht völlig unverständlich. Daher wäre hier der
Gesetzgeber gefragt, eine klare Regelung zu treffen.