In der Septembersession 2008 verabschiedete der Grosse Rat
das revidierte Polizeigesetz und schuf damit die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung
im öffentlichen Raum. Städte wie Bern und Biel befassten sich bereits Jahre
zuvor mit diesen Massnahmen, mussten ihre Konzepte für die Videoüberwachung
aber schubladisieren, weil ihnen die gesetzliche Grundlage fehlte. Im Grossen
Rat war die Videoüberwachung wenig umstritten. Ende April legte der
Regierungsrat die Videoverordnung zu den Artikeln im Polizeigesetz vor. Obwohl
in der politischen Debatte nur die Rede von Bildaufzeichnung war, geht die
Verordnung auch auf die Echtzeitüberwachung ein. Mehrere Grossräte fühlten sich
deshalb hintergangen. Ebenfalls auf Widerstand stiessen
Datenschutzbestimmungen, die in einer «Nacht-und-Nebel-Aktion» in die
Verordnung eingebracht worden seien. Die Bestimmungen verlangen unter anderem,
dass nur noch Polizisten in Uniform Ton- und Bildaufnahmen bei
Massenveranstaltungen machen dürfen. Die Videoverordnung trat am 1. Juli ohne
die umstrittenen Artikel in Kraft. Parlamentarische Vorstösse dazu sollen im
September diskutiert werden. SP und Grüne des Kantons Bern haben beim
Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Der Grosse Rat habe das Gesetz nicht verstanden:
Bildübermittlung heisse Echtzeitüberwachung und werde längst praktiziert, sagt
der kantonale Datenschutzbeauftragte. Er warnt vor den Möglichkeiten der
Drohnen.
«Bund»: Herr Siegenthaler, werden wir hier in Ihrem Büro gefilmt?
Markus Siegenthaler: Meines Wissens nicht.
Videoüberwachung im privaten Raum kennen wir schon lange, im
öffentlichen Raum ist sie im Kanton Bern neu. Wie lassen sich diese Bereiche
genau abgrenzen?
Die Kramgasse vor meinem Büro ist öffentlich: Jeder hat
jederzeit Zugang. Das Verwaltungsgebäude, in dem wir uns befinden, ist ein
Bereich, wo die Diskussion beginnt. Das Gebäude ist öffentlich, jeder Bürger
darf hinein, zumindest in den Eingangsbereich. In meinem Büro wird es
kritischer. Wenn wir nach der seit dem 1. Juli gültigen Videoverordnung
Aufnahmen machen würden, wäre dies in meinem Büro nicht bewilligungspflichtig,
unten beim Eingang aber schon.
Das Gesetz ermöglicht das Installieren von neuen
Videokameras im öffentlichen Raum und soll bestehende legalisieren.
Richtig.
Zum Beispiel illegale Kameras auf dem Bundesplatz?
Das ist ein heikles Beispiel. Der klassische
Legalisierungsbereich liegt auf öffentlichen Plätzen, die nicht an Bundesbauten
angrenzen, und in Eingangsbereichen wie etwa beim ehemaligen Polizeikommando am
Nordring 30. Es ist ein öffentliches Gebäude, das wie andere Verwaltungsgebäude
überwacht wird.
Wo liegt das Problem beim Bundesplatz? Das ist doch
offensichtlich ein öffentlicher Platz.
Von der neuen Regelung im Polizeigesetz ausnehmen müsste man
die ausfahrbare Kamera auf dem Bundeshaus, die bei Massenveranstaltungen
eingesetzt wird. Sie fällt unter die alte Regelung zur Videoüberwachung bei
Massenveranstaltungen. Kameras, die zur Bewachung des Bundeshauses dienen, sind
auf Bundesrecht gestützt.
Warum war nicht klar, ob in der Berufs-, Fach- und
Fortbildungsschule (BFF) in Bern Videokameras installiert werden dürfen?
In diesem Fall war die Frage nicht, ob es sich um ein
öffentliches Gebäude handelt oder nicht, es war ein übergangsrechtliches
Problem. Ich meine, dass es eine Rechtsgrundlage braucht, um Videoüberwachung
mit Aufzeichnung zu machen, wie es die BFF wollte. Diese fehlte bis am 1. Juli.
Leute vom Kanton, die in diesem Zusammenhang angefragt wurden, waren der
Auffassung, dass es Übergangsbestimmungen gibt, die bestehende Anlagen
voraussetzen, also könne man auch vorher solche installieren. Dieser Schluss
ist falsch.
Obwohl das Gesetz kurz davor war, in Kraft zu treten, haben
Sie entschieden, die Kameras an der BFF müssen entfernt werden.
Das war nicht mein Entscheid, sondern derjenige der Schule
in Rücksprache mit dem Erziehungsdirektor. Demontiert wurden zudem nur die
Videokameras im Vorraum der Toilette, überall sonst liess man sie weiterlaufen.
Die Auswertung darf bei Bedarf aber nicht mehr in der Schule vorgenommen
werden, sondern ausschliesslich durch die Polizei.
Grossräte waren empört, weil Polizeidirektor Hans-Jürg Käser
(fdp) die Echtzeitüberwachung in die Videoverordnung aufgenommen hat. Wie
stehen Sie zu «Big Brother»?
Für mich war es überraschend, dass sich Grossräte
missverstanden fühlten, denn vom Wortlaut her ist die Echtzeitüberwachung im
Gesetz erlaubt. Ich habe dann die parlamentarische Debatte im Tagblatt des
Grossen Rats nachgelesen und angefangen, die Bedenken zu verstehen. Aus dem
Tagblatt geht hervor, dass die Grossräte glaubten, ein Gesetz zu beschliessen,
das die Echtzeitüberwachung verbietet. Das ist erstaunlich, weil es die
Echtzeitüberwachung seit Langem gibt. 1993 wurde diese Diskussion auf
Bundesebene im Zusammenhang mit dem Zoll erstmals geführt. Das Bundesamt für
Justiz hielt fest, dass an der Grenze mit einer Überwachung zu rechnen ist,
wozu auch ein Feldstecher zu Hilfe genommen werden kann. Ersetzt man den Feldstecher
durch eine Videokamera ohne Aufzeichnung, ist das kein schwererer Eingriff als
mit dem Feldstecher. Diese Ansicht hat sich in den Köpfen der Datenschützer so
festgesetzt. Und ich habe mehrmals so Auskunft gegeben: Solange nicht
aufgezeichnet wird, die Bilder nicht reproduzierbar gemacht werden und damit
besser sind als das menschliche Gedächtnis, ist das kein schwerer Eingriff.
Wenn man die Echtzeitüberwachung nicht will, müsste man im Gesetz ein Verbot
formulieren. Im Moment steht einfach das Gegenteil drin.
Wo genau steht im Polizeigesetz, dass die
Echtzeitüberwachung mitgemeint ist?
Im Gesetz und im Vortrag des Regierungsrats steht immer
Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte. Unter Bildübermittlung verstehe
ich nichts anderes als die Übertragung auf einen Bildschirm.
Echtzeitüberwachung war also schon immer möglich, und
deshalb haben Sie auch im Fall der BFF gesagt, nur sie wäre erlaubt gewesen.
Wenn Grossräte sagen, Echtzeitüberwachung hätten sie nicht
zulassen wollen, ist es nicht angebracht, zu sagen, dies sei erlaubt. Vorher
hätte ich gesagt, dass man in Echtzeit überwachen dürfe.
Auf einem öffentlichen Platz können unbemerkt Leute mit
Kameras herangezoomt werden. Das ist doch etwas anderes, als wenn einer mit dem
Feldstecher beobachtet?
Das ist der Unterschied, den ich aus den Voten im Grossen
Rat ablese und wo ich einen wichtigen Gedankenanstoss sehe. Weniger
nachvollziehbar sind Bedenken bei der Überwachung im Rahmen des Hausrechts. Bei
einem Parkhaus sehe ich keinen Unterschied, ob einer bei der Barriere stehen
muss oder nebenan in einem Häuschen geschützt vor Abgasen auf einen Bildschirm
schaut.
Warum war es nötig, dass Sie sich bei der Ausarbeitung der
Videoverordnung einbrachten?
Es geht um zwei Punkte: die Videoüberwachung bei
Massenveranstaltungen und die neu abgestützte Videoüberwachung im Rahmen des
Hausrechts oder auf öffentlichen Plätzen. Mein Hauptanliegen ist, bei der
Echtzeitüberwachung Gesichtsfilter einzubauen. Weiter geht es um die
Automatisierung der Löschung, damit nicht aus menschlichem Unvermögen
Aufzeichnungen zu lange aufbewahrt werden. Ich habe den Regelungsgegenstand des
Polizeigesetzes nicht erweitert, sondern konkretisiert.
Die Konkretisierung bei der Videoüberwachung an
Massenveranstaltungen wurde kritisiert. Dies sei Täterschutz statt Datenschutz.
Es ist die Aufgabe der Parlamentarier, ein Gesetz so zu
betreuen, dass am Schluss alles so geregelt ist, wie sie sich das vorgestellt
haben. Die alte Videoverordnung zu den Massenveranstaltungen ist 1990 in Kraft
getreten. Die Datenschutzdiskussion war damals in einer frühen Phase und fand
im Umfeld des Zaffaraya-Dorfes statt. Bei der Räumung wurde gefilmt. Da tauchte
die Frage nach Rechtsgrundlagen auf, die das Filmen der Polizei bei
Demonstrationen regeln sollten. Es handelt sich dabei um ein vorgezogenes
Filmen, wenn noch kein Strafverfahren eröffnet ist. Formuliert wurde in der
alten Videoverordnung ungefähr das, was später ins Polizeigesetz übernommen
wurde: Bevor es zu strafbaren Handlungen komme, sei heimliche Überwachung fehl
am Platz. Die heimliche Überwachung solle den Strafverfolgern vorbehalten sein.
Mit technischen Innovationen kann man immer bessere Bilder
machen.
Das Wunderbeispiel ist die Gesichtserkennung. Jede
Fotokamera hat heute diese Funktion. Zu den technischen Innovationen gehört
auch die Möglichkeit des polizeieigenen Fernsehkanals mit der Liveübertragung
von Fernsehbildern auf Handys der Polizeimitarbeitenden. Das braucht es zur
Erfüllung der Polizeiaufgaben nicht. Es ist ein unverhältnismässiges
Bekanntgeben von Daten.
Was bewirkt diese technische Innovation, ausser dass die
Polizei den Täter schneller fasst?
Es würde eine Art polizeilicher Voyeurismus geschaffen. Es
macht keinen Sinn, ein ganzes Korps live Aufnahmen mitverfolgen zu lassen. Bei
Drohnen, die sehr breit Aufnahmen machen können, würde es dazu führen, dass
Leute blossgestellt werden, wo es keinen Anlass gibt.
Der Einsatz von Drohnen bleibt also umstritten?
Bei der Euro08 ist man zum Schluss gekommen, dass das Gesetz
den Drohneneinsatz nicht zulasse. Der Bundesrat war der Auffassung dass dies
nur gehe, wenn man die Bilder so einstelle, dass nicht einzelne Personen
erkennbar seien, sondern nur der Strom von Leuten. Das ist in der Verordnung
nun so formuliert. Die Drohnen berühren einen Bereich, wo die Grundlagen des
Polizeigesetzes nicht mehr reichen, weil sie zum Beispiel über die
Möglichkeiten des Filmens von einem Gebäude hinausgehen. Die Drohnen haben
etwas Heimliches – man sieht sie nicht.