Höchstgericht sieht keine gesetzliche Grundlage für
erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten durch Telekom-Betreiber.
Experten vermissen inhaltliche Prüfung des Gesetzes und warnen vor Missbrauch.
Der Verfassungsgerichtshof setzt der Handyortung und der
Speicherung von Rufdaten Grenzen: Telekombetreiber sind nicht verpflichtet,
Kundendaten länger zu speichern, als für die Zwecke der Abrechnung nötig.
Derzeit können Handy-Rechnungen innerhalb von sechs Monaten angefochten werden.
Danach müssen die Daten gelöscht werden, und die Betreiber brauchen trotz des
neuen Sicherheitspolizeigesetzes keine Vorsorge zu treffen, die Sicherheitsbehörden
auch später noch mit Daten bedienen zu können.
Der Gerichtshof hat gestern eine Reihe von Entscheidungen
bekannt gegeben (G 31/08, G 147, 148/08 und andere), mit denen sich
Telekom-Betreiber und Privatpersonen gegen ihrer Ansicht nach unzulässige Überwachungsmaßnahmen
auf Basis des Sicherheitspolizeigesetzes zur Wehr gesetzt haben. Aus formalen
Gründen wurden ihre Anträge zwar durchwegs zurückgewiesen. Begründung: Es gibt
andere Wege als die direkte Anfechtung des Gesetzes, sich gegen unzulässige Speicherung
und Weitergabe von Daten zu wehren.
Wink mit dem Zaunpfahl
Als „Wink mit dem Zaunpfahl“ macht der VfGH trotzdem
deutlich, wo die Grenzen der Speicherung von Handy- und Internetdaten liegen.
Es bleibt demnach verboten, Handy- und Internetdaten länger als für Zwecke der
Abrechnung vorgeschrieben zu speichern. Nach dem Sicherheitspolizeigesetz kann
die Polizei „Auskunftsverlangen“ stellen, wenn „bestimmte Tatsachen für die
Annahme einer konkreten Gefahrensituation“ sprechen. Laut VfGH darf sich eine solches
Verlangen nur auf Daten beziehen, die zulässigerweise noch gespeichert sind.
Der VfGH hat auch zum Einsatz von IMSI-Catchern Stellung genommen, das sind
Geräte, mit denen aktuelle Standorte von Handys ermittelt werden können. Wenn
Notrufdienste wie etwa die Rettung in Ausnahmefällen den Standort eines
Handy-Benützers benötigen, sind Telekombetreiber schon derzeit verpflichtet,
diese Information zur Verfügung zu stellen.
IMSI-Catcher nicht zum Abhören
Das Sicherheitspolizeigesetz ermöglicht nun, IMSI-Catcher
einzusetzen. Der Einsatz muss laut VfGH auf die Ermittlung des Standorts des
Handy-Benützers beschränkt bleiben. Für alles andere, etwa - wie von den
Telekombetreibern befürchtet - für die Erfassung von Inhaltsdaten von Gesprächen, bieten die bekämpften Bestimmungen keine Grundlage.
Experten enttäuscht
Experten zeigen sich vom VfGH enttäuscht, weil er die
Anfechtung zurückgewiesen hat. "Hierdurch schränkt der
Verfassungsgerichtshof die Überprüfbarkeit geheimer Überwachungsmaßnahmen
unnötigerweise ein", meinen Mag. Lukas Feiler und Mag. Maximilian
Raschhofer, die beiden Vizedirektoren des „europäischen zentrums für e-commerce
und internetrecht“ (www.e-center.eu).
"Nur wer erfährt, dass er überwacht oder geortet wurde, kann diese
Bestimmungen anfechten. Da diese Maßnahmen ohne Information der Betroffenen
erfolgen, wird kaum jemand in der Lage sein, eine Beschwerde einzubringen"
erklärt Raschhofer. "Die Geheimhaltung der Überwachung wird damit im Endeffekt zum besten Schutz vor einer verfassungsgerichtlichen
Prüfung" kritisiert Feiler.
Missbrauch wahrscheinlich
Hätte der VfGH die Individualanträge nicht aus formalen
Gründen zurückgewiesen, hätte er sich mit der Intensität der
Grundrechtseingriffe in den problematischen Bestimmungen auseinandersetzen
müssen: „So können auf Grundlage des neuen § 53 Absatz 3a
Sicherheitspolizeigesetz ohne richterliche Kontrolle die hinter einer
IP-Adresse stehenden Nutzer ermittelt werden. Weiters kann die Identität von
Personen ermittelt werden, die Nachrichten bestimmten Inhalts versendet haben. Wegen der nur vage definierten Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen
sei ein Missbrauch der Normen durchaus wahrscheinlich, warnt Feiler.
„Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ist einzig und allein
ein im Innenministerium angesiedelter Rechtsschutzbeauftragter zuständig. Wegen
der großen Anzahl von Überwachungen ist dieser jedoch überlastet und wird daher
kaum die Interessen der uninformierten Betroffenen effektiv wahrnehmen können“
befürchtet Raschhofer.