Ein jüngst bekannt gewordene Fall von
Mitarbeiterbespitzelung beim Welser Lackhersteller Tiger Lacke entfacht erneut
rechtliche Fragen rund um die Video-, Telefon-, Internet- und
E-Mail-Überwachung durch Arbeitgeber. Die Sache kam am vergangenen Wochenende
wegen eines Artikels im "Profil" ans Licht. Das Unternehmen soll im
Jahr 2003 Kameras zur Überwachung von Mitarbeitern installiert haben. Darüber
hinaus sollen die E-Mails einiger Mitarbeiter mitgelesen sowie eine Rangliste
der Mitarbeiter mit den meisten Krankenständen erstellt worden sein.
Während es bei der Videoüberwachung eine eindeutige Rechtslage gibt, seien das
Mitlesen von E-Mails und die Überwachung des Internet-Surfverhaltens der
Mitarbeiter "noch völlig ungeklärte Gebiete", sagte die
Geschäftsführerin der Datenschutzkommission, Waltraut Kotschy, im Gespräch mit
der Nachrichtenagentur APA. "Eine einheitliche Regelung durch die
Gesetzgeber wäre wirklich wünschenswert, um die rechtliche Unsicherheit zu
beseitigen", so Kotschy.
Laut Datenschutzgesetz darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur unter
bestimmten Bedingungen per Video überwachen lassen. Zulässig ist
Videoüberwachung zum Eigentums- und Personenschutz - also dann, wenn ein
"berechtigtes Interesse" bzw. eine "besondere Gefährdung"
nachgewiesen werden kann, erklärte Kotschy. Als Beispiele nannte die Expertin
die Überwachung von Bankbeamten im Kassenraum oder von Trafikanten, die
"erfahrungsgemäß" häufig überfallen werden. Zur reinen
Leistungskontrolle der Arbeitnehmer sei Videoüberwachung hingegen
unverhältnismäßig und daher unzulässig. Unternehmen, die das trotzdem tun,
verstoßen gegen das Datenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und
verletzten die Menschenwürde.
Doch selbst wenn es eine betriebliche Rechtfertigung für eine Überwachung per
Video gibt, ist die Zustimmung des Betriebsrates nötig, sagte Wolfgang Mazal
vom Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien Montagabend in
der "Zeit im Bild 2". Auch die Datenschutzreferentin der
Arbeiterkammer, Gerda Heilegger, meinte im Ö1-"Abendjournal", dass
man einerseits eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat und andererseits
eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Videoüberwachung braucht.
Will ein Unternehmen also eine Videokamera installieren, muss es vor der
Datenschutzkommission plausibel machen, dass eine erhöhte Gefahrensituation
vorliegt. Prinzipiell sieht das Datenschutzgesetz vor, dass bei Kontrollen
stets das mildeste Mittel angewendet werden soll. Erst wenn alle anderen
Möglichkeiten nichts nützen, dürfen Kameras eingesetzt werden.
BEGRÜNDETER VERDACHT NOTWENDIG
Etwas komplizierter gestaltet sich die rechtliche Beurteilung beim Mitlesen von
E-Mails: Handelt es sich um geschäftliche Mails, kann der Arbeitgeber bei einem
begründeten Verdacht auf strafbare Handlungen hinein schauen. Allerdings müsste
auch hier der Betriebsrat zustimmen. Lesen von privaten Mails oder
Dauerüberwachungen sind hingegen nicht erlaubt, so die Geschäftsführerin der
Datenschutzkommission. Für Arbeits- und Sozialrecht-Experte Mazal ist klar,
dass der Arbeitgeber Mails, die offensichtlich Privatcharakter haben, nicht
lesen darf. Das Problem laut Kotschy sei aber, dass man von außen ja nicht
sieht, ob ein Mail privater oder dienstlicher Natur ist. Um das festzustellen,
muss das Mail geöffnet werden, womit sich der Arbeitgeber schon wieder in einer
rechtlich heiklen Situation befindet. "Die Rechtslage, ob ein Arbeitgeber
dienstliche E-Mails lesen darf oder nicht, ist äußerst strittig."
Eine klare Regelung gibt es wiederum bei der Überwachung von Telefongesprächen:
Ein Unternehmen darf die Gespräche seiner Mitarbeiter nicht mithören, so
Kotschy. Umstritten ist jedoch, ob ein Chef überprüfen darf, welche Nummern die
Mitarbeiter angerufen haben. Nach Kotschy sollte jedes Unternehmen klare Regeln
aufstellen, wie mit dem privaten Gebrauch von E-Mails und Telefonaten
umgegangen wird.
Ähnlich schwierig und unklar wie das Lesen von Mitarbeiter-E-Mails ist die
Judikatur bei der Überwachung des Internet-Surfverhaltens. Es sei noch nicht
geklärt, inwieweit eine gewisse Kontrolle zulässig ist, um zu überprüfen, ob
Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeit für private Zwecke im Internet surfen. Viele
Betriebe schränken dieses Problem gleich von vornherein ein, indem sie - wie
zuletzt häufiger zu beobachten - beliebte Internet-Seiten wie beispielsweise
Facebook sperren.
GESCHÄFTSFÜHRUNG ENTSCHULDIGT SICH
Die Geschäftsführung von Tiger Lacke hat mittlerweile gegenüber der APA zu den
Vorwürfen Stellung genommen. Man habe aus einer Notsituation heraus gehandelt,
um einen mutmaßlichen Diebstahl von Pulverlacken im Wert von drei Mio. Euro zu
stoppen.
Es habe sich damals um eine "Notsituation" gehandelt, so
Geschäftsführer Clemens Steiner zu den Bespitzelungsvorwürfen. Man habe sich
bei der Belegschaft entschuldigt. Dadurch, dass man ohne richterlichen Auftrag
Überwachungskameras installiert habe, sei ein bedauerlicher Formfehler
entstanden, argumentiert der Anwalt des Unternehmens Bertram Burtscher.
(apa/rnf)