WAZ darf den Sohn von DICHAND nicht geheim filmen
titelte die Presse am 13.2.2006
Hintergrund des OGH Urteils war, dass eine (deutsche) Detektivagentur wochenlang den Hauseingang der Mutter des Prozessgegners (Dichand) mittels Video überwachte um die aktuelle Wohnadresse nachzuweisen. Der oberste Gerichtshof entschied, dass hier in unzulässiger Weise die Privatsphäre verletzt wird (8ob108_05y).
Kommentar zur Entscheidung Ob 108/05y des OGH v. 19.12.2005 (Dichand-WAZ)
Das Privatsphäreschutzgesetz
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1328a. (1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift
oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch
entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände
daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit
bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen
Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich
allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.
Kommentar zur Entscheidung Ob 108/05y des OGH v. 19.12.2005
(Dichand-WAZ)
Grundsätzlich muss zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen werden, gem. § 12 ABGB Urteile, auch solche des obersten Gerichtshofes nicht auf andere Fälle oder Personen ausgedehnt werden können, ihnen kommt kein „Gesetzescharakter“ zu, da jeder Fall individuell zu beurteilen ist. Als „Orientierungsmaßstab“ für zukünftige richterliche Urteile werden oberstgerichtliche Entscheidungen allerdings schon verwendet.
Klagebegehren war die Unterlassung der wochenlangen, ununterbrochenen Videoüberwachung der Grundstücksadresse der Mutter des Herrn Dichand, die mit dem Ziel, seinen Aufenthalt an dieser Adresse zu Zustellzwecken nachzuweisen, von einem Detektivunternehmen durchgeführt wurde. Dichand sowie seine Mutter haben letztinstanzlich vom OGH insofern Recht bekommen, dass eine solche Überwachung einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und diese zu unterlassen ist.
Der OGH hat in seiner o.a. Entscheidung u.a. festgestellt, dass:
1. Liegenschaftseigentümer gem. § 16 ABGB ein geschütztes Recht auf Achtung ihrer Geheimsphäre haben,
2. eine systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung einen Eingriff in diese darstellt,
3. dem Eingriff immer ein von der Rechtsordnung anerkanntes (berechtigtes) Interesse entgegenstehen muss, und
4. der Eingriff ausschließlich unter Verwendung der „schonendsten Mittel“ durchgeführt werden darf, weiters
5. wenn nicht das „schonendste (gelindeste)Mittel“ aller zur Verfügung stehender Mittel angewendet wird, der Eingriff per se schon (trotz Vorhandensein eines „berechtigten Interesses“) ungerechtfertigt ist,
6. eine Videoüberwachung im Gegensatz zu menschlichen Beobachtern eben nicht das „schonendste“ Mittel darstellt, (unerheblich ob digital, oder mit veralteten Bandaufzeichnungen) weil sie in Bezug auf Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigung unterliegt und damit in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen und die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können,
7. eine Videoüberwachung vielleicht die kostengünstigste Alternative darstellt, dies aber nicht den Umkehrschluss zulässt, dass eine (menschliche) Überwachung durch ein Organ einer Detektei etwa wirtschaftlich nicht zumutbar wäre.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass Berufsdetektive i.Z. mit Aufträgen, die geeignet sind, die Privatsphäre eines Betroffenen zu beeinträchtigen, verpflichtet sind, von den zur Verfügung stehenden Überwachungsmaßnahmen die für den Betroffenen schonendste (Menschliche Überwachung ist schonender als Videoüberwachung!) und nicht die für den Auftraggeber kostengünstigste auszuwählen und zu prüfen, ob berechtigte Interessen des Auftraggebers gegenüber den Interessen des Betroffenen auf Schutz seiner Privatsphäre überwiegen.
Das Auftragsziel, sofern die Privatsphäre Dritter überhaupt durch die Auftragsdurchführung beeinträchtigt werden könnte, muss durch die gewerberechtlichen Befugnisse gem.
§ 129 GewO abgedeckt sein, dass ist selbstredend (z.B. Beschaffung von Beweismittel für das Verfahren GZ 46 J 2378/04k LG f. ZRS Wien, oder z.B. Erhebungen über strafbare Handlungen i.Z. mit der Insolvenz der XYFinanz AG). Bloße Observationen oder Auskundschaftungen stellen keinen Detektivauftrag dar, sondern gelten allenfalls als Mittel zum Zweck, als Werkzeug.
Im gegenständlichen Fall wurden der Berufsdetektiv, sein Klient und dessen Rechtsanwalt zu ungeteilter Hand auf Unterlassung und Kostenersatz in Anspruch genommen.
Aus den Bestimmungen des § 1299 ABGB ergibt sich ein Sorgfaltsmaßstab, der u.a. für Gewerbetreibende, freilich auch für Berufsdetektive anzulegen ist. Sie „müssen wissen, was sie tun“ und haften demnach auch für mangelhafte Kenntnisse und daraus resultierende Folgen.
Daraus ist ableitbar, dass praktizierende Berufsdetektive von dieser Entwicklung in der Rechtssprechung jedenfalls wissen müssen.
Berufsdetektive, die entgegen den Bestimmungen des § 1328a ABGB und gegen die Orientierung am gegenständlichen OGH- Urteil rechtswidrig in die Privatsphäre Dritter eingreifen, können sich keinesfalls darauf berufen, dass sie einen entsprechenden Auftrag hätten. Ein Auftrag dieser Art wäre nunmehr als sittenwidrig einzustufen, was u.U. sogar zu einem Verlust der Honorarforderung führen könnte. Jedenfalls könnten Berufsdetektive, die sich über diese Bestimmungen hinwegsetzen, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen, nicht nur von den Betroffenen selbst, sondern auch von lauteren Mitbewerbern auf Unterlassung und Ersatz des Schadens, zur Verantwortung gezogen werden.
Die allfällige Verantwortung, dass ein solcher Auftrag von oder durch einen Rechtsanwalt erteilt worden sei, entbindet den Berufsdetektiv nicht von seiner Sorgfalts- und Interessenabwägungspflicht und der Pflicht, Aufträge, die ausschließlich durch unberechtigte Verletzung der Privatsphäre Dritter ausgeführt werden können, oder gar absichtlich darauf abzielen, abzulehnen.
Übernimmt der Berufsdetektiv einen solchen Auftrag von einem Rechtsanwalt, ist das weder für den Berufsdetektiv ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund und hat höchstens zur Folge, dass (wie man in gegenständlichem Verfahren gesehen hat) der Anwalt gleich mit in die zivilrechtliche Verpflichtung genommen wird.
Ing. Peter Pokorny
Präsident Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität