Anlassfall war die Aufnahme eines Rechtsanwaltes in die Warnliste der Banken, der von einer Bank als Bürge in Anspruch genommen wurde und nicht sofort den gesamten aushaftenden Betrag bezahlte.
OGH folgte der Rechtsansicht der Datenschutzkommission
Die sogenannte "Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten" dient dem Gläubigerschutz und hat ihren Zweck in der Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit eines Bankkunden oder eines Bürgen.
Als Informationsverbundsystem im Sinne der § 4 Z13 und § 50 DSG unterliegt sie der Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission, die in dessen Zusammenhang Auflagen erteilen kann, dies wurde konsolidiert durch den Bescheid K095.014/016-DSK/2001.
Demnach muss vor der Eintragung eines Schuldners oder dessen Bürgen in die Warnliste der Auftraggeber (Bank) den betreffenden Kunden und seinen Bürgen im Fälligkeitsschreiben oder im Kontoaufkündigungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt werden, dass er in die Warnliste eingetragen wird, sollte innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfristen keine vollständige Zahlung erfolgen oder keine andere Vereinbarung getroffen werden.
Schadenersatz dem Grunde nach zugesprochen
Der OGH sprach in seiner Entscheidung auch aus, dass die mangelnde vorherige Verständigung des Betroffenen, der Bank subjektiv vorwerfbar ist, sodass die Voraussetzungen für den Zuspruch eines immateriellen Schadens dem Grunde nach gegeben sind.
Datenschutzkommission (DSK) betont Löschungsanspruch
Auch die DSK hat in einer jüngst ausgesprochenen Empfehlung (K211.593/0011-DSK/2005) zu den Wirtschaftsdatenbanken festgestellt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Eintragung das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 DSG 2000 zukommt, wenn die Aufnahme in die Datei nicht gesetzlich angeordnet ist. Dies trifft auf praktisch alle Dateien von Wirtschaftsauskunftdiensten zu!
Diese für die Betroffenen erfreuliche Richtungsänderung der DSK ist besonders beachtenswert, da sie in früheren Entscheidungen (K095.014/021-DSK/2001) noch die Rechtsansicht vertrat, dass Daten in "Warnlisten" für eine gewisse Zeit auch nach Tilgung der Schuld gespeichert bleiben sollen – und zwar 7 Jahre bzw. 3 Jahre ohne die in ihrer jüngsten Empfehlung vorgenommene Differenzierung zwischen gesetzlich angeordneten Warnlisten und den in der Praxis immer häufiger werdenden "schwarzen Listen" vorzunehmen. Die undifferenzierte Rechtsansicht der DSK wurde von der ARGE DATEN immer kritisch betrachtet, da eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wozu die Bonität unzweifelhaft gehört, nur auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen sollte und nicht durch x-beliebige selbsternannte Bonitätsschützer, die mit fehlerhaften Daten aus dubiosen Quellen schnelles Geld machen wollen.
Private Personen besonders leicht ins Visier der Wirtschaftsauskunftsdienste
Bei der ARGE DATEN häufen sich mittlerweile die Fälle, dass Privatpersonen unberechtigt in die "Schwarzen Listen" der Wirtschaftsauskunftsdienste kommen und dadurch Schaden an ihrer Bonität erleiden.
Das Muster ist sehr ähnlich. Sogenannte Gratisangebote von Telekomunternehmen oder Zeitschriftenherausgebern werden "automatisch" in kostenpflichtige Dienste umgewandelt. Der Interessent, aber Noch-Nicht-Kunde spricht keine formelle Kündigung aus (die auch meist gar nicht notwendig ist), bezahlt nicht die Rechnungen und Mahnungen und landet rasch als "schlechter Zahler" in einer "Schwarzen Liste". Selbst wenn es ihm rasch gelingt die
Unrechtmäßigkeit der ursprünglichen Forderung zu belegen und ein Storno zu erreichen, bleibt der Eintrag vorhanden.
Firmen die Bonitätsdaten verwenden können schadenersatzpflichtig werden
Werden fehlerhafte oder nicht aktuelle Bonitätsdaten verwendet oder weiter verbreitet, dann kann auch dieses Unternehmen zu Schadenersatz verpflichtet werden.
Recht auf Auskunft und Löschung einfordern
Es wird daher allen Österreichern, nicht nur Unternehmen dringend empfohlen, regelmäßig bei den Wirtschaftsauskunftdiensten Auskunft über vorhandene Daten zu verlangen und diese gegebenenfalls löschen zu lassen.
Die Auskunft hat einmal im Jahr gemäß § 26 DSG 2000 kostenlos und vollständig zu erfolgen, die ARGE DATEN hat ein entsprechendes Auskunftsmuster erarbeitet:
ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musdsg01.html
Die wichtigsten Wirtschaftsauskunftsdienste finden sich unter:
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=LIST-BONITAET
Auch für den Widerspruch der Verwendung persönlicher Bonitätsdaten in öffentlichen Verzeichnissen wurde nach § 28 DSG 2000 ein Muster erstellt:
ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/muswis01.html
mehr Online -->
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=92610qsu
Siehe OGH Urteil: http://www.i4j.at/entscheidungen/ogh6_275_05t.htm
Hintergrund:
Eintragung in "Schwarze Liste" nicht ohne Vorwarnung
Die Presse, 20.02.2006
BANKEN. Angeblich kreditunwürdiger Anwalt erhält Schadenersatz.
Die Banken müssen die Handhabung ihrer "Schwarzen Liste" überdenken. Darin vermerken sie Informationen über Kunden, die ihren Verpflichtungen - etwa zur Rückzahlung eines Kredites - nicht nachkommen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) dürfen Banken ihre Kunden nicht ohne konkrete Vorwarnung auf die Liste setzen. Sonst machen sie sich schadenersatzpflichtig.
Hintergrund der höchstgerichtlichen Entscheidung (6 Ob 275/05t): Ein Wirtschaftsanwalt übernahm als Käufer einer Wohnung zur Besicherung eines vom Verkäufer aufgenommenen Kredites die Haftung als Bürge und Zahler. Mit Wissen der Bank leistete er auch Rückzahlungen. Als über das Vermögen des Verkäufers und Hauptschuldners der Privatkonkurs eröffnet wurde, stellte die Bank den Kredit fällig. Da Bank und Anwalt über den aushaftenden Betrag und die Rückzahlungsmodalitäten des Fremdwährungskredites unterschiedlicher Auffassung waren, unterließ der Anwalt vorläufig die Zahlung. Daraufhin veranlasste die Bank seine Eintragung in die Schwarze Liste, ohne ihn vorweg zu warnen.
Der Anwalt, dem wegen der Eintragung zwei größere Geschäfte entgangen sind, sah sich nicht nur finanziell, sondern auch in seinem Ansehen nachhaltig geschädigt. Er wandte sich an die Gerichte.
Der OGH qualifizierte die Eintragung - wie auch die Vorinstanzen - als unverhältnismäßigen, rechtswidrigen Eingriff in die schutzwürdigen Interessen des Anwaltes auf Geheimhaltung der Daten über seine Kreditwürdigkeit. Deren Verletzung sei geeignet, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Die Bank hätte den Anwalt vor der Fälligstellung des Kredites ausdrücklich darüber informieren müssen, dass er, wenn er nicht fristgerecht zahlt, in die Liste eingetragen würde. Dies sei zum einen ein Druckmittel der Bank, zum anderen hätte der Jurist bei rechtzeitiger Information mit Sicherheit alles unternommen, um die Eintragung zu verhindern. Gerade ein Anwalt bedürfe für seine berufliche Tätigkeit einer besonderen Kreditwürdigkeit, die durch Eintragung in die Warnliste massiv beeinträchtigt werde. Die allgemein gehaltene "Datenschutzklausel", die in den Verträgen enthalten war, reichte laut OGH als Warnung nicht.
Neben dem Ersatz des Einkommensverlustes billigt der OGH auch den Zuspruch eines immateriellen Schadenersatzes. Denn: Die durch Aufnahme in die Warnliste verbreitete Annahme, der Betroffene sei als Anwalt kreditunwürdig, "untergräbt sein Ansehen bei Klienten und unter Kollegen und ist geeignet, seinen Ruf nachhaltig zu schädigen oder sogar seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden." Die Höhe des Schadens muss noch festgestellt werden.