Auf Grund verstärkter Medienberichte über die datenschutzrechtliche Meldepflicht von Videoüberwachungsanlagen, teilt die Datenschutzkommission (DSK) mit:
1. Müssen private Videoüberwachungsanlagen der DSK gemeldet werden?
Wenn eine Überwachungsanlage Bilddaten aufzeichnet, liegt nach Rechtsauffassung der DSK eine meldepflichtige Datenanwendung vor, weil dabei die Daten identifizierbarer Personen verarbeitet (d.h. ermittelt, gespeichert und möglicherweise auch z.B. an Polizeibehörden übermittelt) werden. Ausnahmen von der Meldepflicht, etwa aufgrund einer Standardanwendung "Videoüberwachung", gibt es derzeit nicht.
2. Wo und wie ist die Meldung vorzunehmen?
Die Meldung ist an die Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregisters (DVR)) zu richten (Adresse unter dem angegebenen Link). Verwenden Sie die vorgesehenen Formulare (Anlage 1: "Angaben zum Auftraggeber", Anlage 2: "Meldung einer Datenanwendung" und Anlage 4: "Allgemeine Angaben zu ergriffenen Datensicherheitsmaßnahmen"), die Sie von dieser Website herunterladen können.
Aktualisiert 3. Gibt es Ausfüllmuster für die Meldung?
Ja, das DVR stellt das folgende Ausfüllmuster für das Formblatt "Meldung einer Datenanwendung" (gemäß Anlage 2) für den Fall, dass die Videoüberwachung dem Eigenschutz (u.a. Eigentumsschutz) dient, zur Verfügung:
Formblatt "Meldung einer Datenanwendung" für Videoüberwachung für Auftraggeber des privaten Bereichs, im Format RTF.
Das geltende Formular trägt die Datumsangabe "Stand: 15. Januar 2008". Das Formular wird regelmäßig aktualisiert und es wird ersucht, nur die aktuelle Fassung zu verwenden.
Diese Ausfüllhilfe wäre an die tatsächlichen Gegebenheiten beim Auftraggeber anzupassen. Sollte mit der Videoüberwachung ein anderer Zweck verfolgt werden, so sind die allgemeinen Formulare zu verwenden (siehe Punkt 2 oben).
Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Videoüberwachung im Falle von Eigenschutz werden zusätzliche Informationen benötigt:
? etwa zum Systemablauf
welche konkreten Räumlichkeiten/Objekte sollen videoüberwacht werden?
wird digital oder analog aufgezeichnet?
erfolgt eine verschlüsselte Speicherung?
wie lange werden Bilddaten gespeichert bevor sie überschrieben werden?
erfolgt eine Auswertung tatsächlich nur im Anlassfall?
wer ist berechtigt, das Bildmaterial auszuwerten?
? zur Information der Betroffenen
wie sehen die Hinweisschilder aus?
wo sollen sie angebracht werden?
oder zu etwaigen, bereits erfolgten Straftaten (Vorfallsstatistik).
Außerdem sollte angegeben werden, ob andere gelindere Mittel (etwa der vermehrte Einsatz von Sicherheitspersonal oder die Installation einer Alarmanlage) nicht ebenso den Zweck der Datenanwendung (Eigentumsschutz) erfüllen können.
All diese Informationen können in einem Begleitschreiben mitgeschickt werden.
4. Wann darf ich die Überwachungsanlage in Betrieb nehmen?
Wenn bei der Videoüberwachung u.U. (auch) strafrechtlich relevante Daten aufgezeichnet werden, darf eine Videoüberwachungsanlage erst nach Abschluss des Registrierungsverfahrens in Betrieb genommen werden bzw. erst dann, wenn sich das Datenverarbeitungsregister innerhalb von 2 Monaten nach Einlangen der Meldung nicht geäußert hat (Vorabkontrollverfahren - § 18 Abs. 2 DSG 2000).
Es gibt keinen Bestandschutz für Altanlagen (die vor Inkrafttreten des DSG 2000 installiert wurden). Der Betrieb nicht gemeldeter Überwachungsanlagen ist illegal; solche Anlagen dürfen nicht in Betrieb sein.
5. Ist der Betrieb einer Überwachungsanlage ohne Meldung strafbar?
Ja, es ist strafbar, eine Datenanwendung durchzuführen (= in Betrieb zu nehmen), ohne die Meldepflicht erfüllt zu haben. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung (§ 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000) dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 9 445 Euro (ursprünglich: 130.000 öS) geahndet wird.
6. Kann man sich bei der DSK über private Videoüberwachung beschweren?
Ja, man kann sich mit einer Eingabe nach § 30 DSG 2000 an die DSK wenden. Diese wird den Fall prüfen, und sich um die Beseitigung rechtswidriger Zustände bemühen, wobei sie allerdings die Einstellung einer privaten Videoüberwachung nicht erzwingen kann. Dazu wäre eine Klage bei Gericht auf Unterlassung erforderlich.
7. Müssen Kamera-Attrappen gemeldet werden?
Da bei Attrappen keine Bildaufzeichnung stattfinden kann, müssen diese der Datenschutzkommission auch nicht gemeldet werden.
Quelle: Österreichische Datenschutzkommission (2.6.2008)
URL: http://www.dsk.gv.at/